Full text : Obrigkeit und Untertanen

Man  hat  bislang  in  erster  Linie  die  Auswirkungen  dieses  in  der  Tat  erstaunlich
weitgehenden  Rechtscharakters  des  Alten  Reichs  auf  die  Untertanen  in  den  Blick
genommen,  die  rechtlichen  Konfliktaustragungsmöglichkeiten  betont  und  von  der
"Verrechtlichung  sozialer  Konflikte"  gesprochen86.  Wenn  man  jedoch  auch  die
obrigkeitliche  Seite  mit  berücksichtigt,  dann  muß  man  feststellen,  daß  gerade  mit  der
Formulierung  der  saevitia  dominorum  das  Reichsrecht  dem  absolutistischen
Herrschaftsanspruch  ganz  erhebliche  Grenzen  gesetzt  hatte.  Ja,  ein  Herrscher  konnte
nach  Reichsrecht  eigentlich  gar  nicht  'absolutistisch'  im  Wortsinne  sein.  Wenn  sich
nun  die  Untertanen  auf  den  Tatbestand  der  'saevitia  dominorum'  beriefen  und  um  ein
'Mandatum  sine  clausula'  baten,  kritisierten  sie  dann  damit  nicht  auch  die  absolutistische
  Politik  ihrer  Herrschaft  selbst?  Wir  werden  dies  im  folgenden  an  der  Mandatsklage
  des  Völklinger  Hofs  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  prüfen.  Wir  fragen  also
konkret,  ob  und  inwieweit  die  Völklinger  Bauern  einen  prinzipiellen  Protest  gegen
die  reformabsolutistische  Politik  ihres  Fürsten  führten.  Dazu  ist  es  notwendig,  die
einzelnen  Klagepunkte  und  die  jeweilige  Begründung  etwas  genauer  zu  betrachten.
Die  Supplikation,  die  der  Wetzlarer  Hofrat  Adam  am  15.Juli  1766  im  Namen  der
fünf  Völklinger  Gemeinden  beim  Reichskammergericht  einreichte,  enthielt  insgesamt
  18  Beschwerdepunkte  und  war  gegen  die  Person  Fürst  Wilhelm  Heinrichs
gerichtet87.  Im  Mittelpunkt  der  Klage  standen  wiederum  -  wie  bei  den  vorangegangenen
  Fällen  auch  -  die  Steuern,  Abgaben  und  Dienste,  die  die  Völklinger  Bauern
gegenüber  der  Herrschaft  zu  leisten  hatten.  Alle  Beschwerden  waren  an  die  Regierungszeit
  des  Fürsten  geknüpft  und  in  den  Kontext  seiner  reformabsolutistischen
Politik  gestellt.  Die  Bedeutung  der  einzelnen  Gravamina  erschließt  sich  zunächst
einmal  aus  ihrer  Reihenfolge  und  ihrem  Umfang.  An  erster  Stelle  und  zugleich  den
größten  Raum  einnehmend,  stand  die  Klage  gegen  die  1759/60  neu  eingeführte
allgemeine  und  direkte  Steuer,  die  erstmals  auf  der  Grundlage  "einheitliche(r)  Bewertungsgrundsätze"
  infolge  der  Generalrenovatur  die  Abgaben  des  Schafts  und  der
Schatzung  ablöste  und  bereits  "moderne  Gesichtspunkte"  aufwies88.  Der  Widerstand
der  Völklinger  richtete  sich  jedoch  nicht  gegen  die  Vereinheitlichungstendenz  der
neuen  Steuer,  sondern  allein  gegen  die  Mehrbelastung,  die  sich  für  sie  daraus  ergab,
daß  die  alten  Abgaben  in  übermäßige  Geld-Abgaben  verwandlet  worden  seien.  Als
Beleg  ihrer  Beschwerde  diente  den  Völklmgem  ein  Vergleich  des  neuen  Steuerregisters
  von  1760  mit  den  alten  Schaftregistem  aus  den  Jahren  1685  und  1692;  dabei
kamen  sie  zu  dem  Ergebnis,  daß  sie  statt  der  alten  Abgaben  des  Schaftgeldes,  der

86  So  die  bekannte  und  in  der  Unruheforschung  viel  diskutierte  These  von  Schulze,  zuerst  in:  Ders.,
Veränderte  Bedeutung.
87  Vgl.  die  Supplik  des  Völklinger  Anwalts  in  Sachen  der  fünf  Völklinger  Gemeinden  gegen  Fürst
Wilhelm  Heinrich  ans  Reichskammergericht  vom  15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.1-20,  die  dazugehörigen
  Anlagen:  ebd.,  fol.23-74  (im  folgenden:  RKG-Supplik  des  Völklinger  Hofs  v.  15.Juli
1766).
88  Gerhard,  Steuerwesen,  S.158;  vgl.  zur  Einführung  der  neuen  Steuer  oben  Kap.ll.la).

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