Man hat bislang in erster Linie die Auswirkungen dieses in der Tat erstaunlich
weitgehenden Rechtscharakters des Alten Reichs auf die Untertanen in den Blick
genommen, die rechtlichen Konfliktaustragungsmöglichkeiten betont und von der
"Verrechtlichung sozialer Konflikte" gesprochen86. Wenn man jedoch auch die
obrigkeitliche Seite mit berücksichtigt, dann muß man feststellen, daß gerade mit der
Formulierung der saevitia dominorum das Reichsrecht dem absolutistischen
Herrschaftsanspruch ganz erhebliche Grenzen gesetzt hatte. Ja, ein Herrscher konnte
nach Reichsrecht eigentlich gar nicht 'absolutistisch' im Wortsinne sein. Wenn sich
nun die Untertanen auf den Tatbestand der 'saevitia dominorum' beriefen und um ein
'Mandatum sine clausula' baten, kritisierten sie dann damit nicht auch die absolutistische
Politik ihrer Herrschaft selbst? Wir werden dies im folgenden an der Mandatsklage
des Völklinger Hofs gegen Fürst Wilhelm Heinrich prüfen. Wir fragen also
konkret, ob und inwieweit die Völklinger Bauern einen prinzipiellen Protest gegen
die reformabsolutistische Politik ihres Fürsten führten. Dazu ist es notwendig, die
einzelnen Klagepunkte und die jeweilige Begründung etwas genauer zu betrachten.
Die Supplikation, die der Wetzlarer Hofrat Adam am 15.Juli 1766 im Namen der
fünf Völklinger Gemeinden beim Reichskammergericht einreichte, enthielt insgesamt
18 Beschwerdepunkte und war gegen die Person Fürst Wilhelm Heinrichs
gerichtet87. Im Mittelpunkt der Klage standen wiederum - wie bei den vorangegangenen
Fällen auch - die Steuern, Abgaben und Dienste, die die Völklinger Bauern
gegenüber der Herrschaft zu leisten hatten. Alle Beschwerden waren an die Regierungszeit
des Fürsten geknüpft und in den Kontext seiner reformabsolutistischen
Politik gestellt. Die Bedeutung der einzelnen Gravamina erschließt sich zunächst
einmal aus ihrer Reihenfolge und ihrem Umfang. An erster Stelle und zugleich den
größten Raum einnehmend, stand die Klage gegen die 1759/60 neu eingeführte
allgemeine und direkte Steuer, die erstmals auf der Grundlage "einheitliche(r) Bewertungsgrundsätze"
infolge der Generalrenovatur die Abgaben des Schafts und der
Schatzung ablöste und bereits "moderne Gesichtspunkte" aufwies88. Der Widerstand
der Völklinger richtete sich jedoch nicht gegen die Vereinheitlichungstendenz der
neuen Steuer, sondern allein gegen die Mehrbelastung, die sich für sie daraus ergab,
daß die alten Abgaben in übermäßige Geld-Abgaben verwandlet worden seien. Als
Beleg ihrer Beschwerde diente den Völklmgem ein Vergleich des neuen Steuerregisters
von 1760 mit den alten Schaftregistem aus den Jahren 1685 und 1692; dabei
kamen sie zu dem Ergebnis, daß sie statt der alten Abgaben des Schaftgeldes, der
86 So die bekannte und in der Unruheforschung viel diskutierte These von Schulze, zuerst in: Ders.,
Veränderte Bedeutung.
87 Vgl. die Supplik des Völklinger Anwalts in Sachen der fünf Völklinger Gemeinden gegen Fürst
Wilhelm Heinrich ans Reichskammergericht vom 15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.1-20, die dazugehörigen
Anlagen: ebd., fol.23-74 (im folgenden: RKG-Supplik des Völklinger Hofs v. 15.Juli
1766).
88 Gerhard, Steuerwesen, S.158; vgl. zur Einführung der neuen Steuer oben Kap.ll.la).
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