bewehrtes Gebot in einem zweckorientierten knappen Verfahren"81. Indem die
Völklinger Untertanen die landesherrliche Vorinstanz des Austrägalgerichts bewußt
umgingen und sich mit der Bitte um ein Mandat direkt ans Reichskammergericht
wandten, machten sie sich die sog. "mandatorische Generalklausel" zunutze, mittels
derer sich die Reichsgerichte "eine universal anwendbare Eingriffsmöglichkeit"
erstinstanzlicher Art geschaffen hatten82. Das 'Mandatum sine clausula’, das im
Unterschied zum 'Mandatum cum clausula' prinzipiell keine Einrede des beklagten
Teils zuließ und mit dem heutigen Rechtsinstitut der ’einstweiligen Verfügung’ vergleichbar
ist, war nach der Kammergerichtsordnung von 1555 dann zulässig, wenn
folgende vier Bedingungen erfüllt waren: Erstens mußte die Handlung von Rechts
oder Gewohnheits wegen verboten sein; zweitens eine solche Beschwerde für den
Antragsteller eintreten, die nach begangener that nit widerzubringen sei; drittens
mußte die Sache wider den gemeynen nutz sein und viertens schließlich durfte sie
keinen Verzug leiden83. Diese Bestimmungen machen - wie Winfried Schulze betont
hat - sehr deutlich, "daß der Mandatsprozeß der wohl wichtigste Ansatzpunkt der
Reichsgerichte war, um bedrängten Untertanen zu helfen. Von besonderem Interesse
ist dabei, daß dieses Mandat u.a. von der Verletzung des 'gemeinen Nutzens' abhängig
gemacht und damit den Reichsgerichten ein außerordentlich weiter Spielraum zur
Verfügung gestellt wurde"84. Von weiterer Bedeutung war, daß die Entwicklung des
gemeinen Nutzens, der in der Reichskammergerichts-Ordnung in seiner "mittelalterlichen
Bedeutung" gefaßt wurde, eine "Begründungsmöghchkeit" für den
Mandatstatbestand nach sich zog, "die über das enge Verständnis der Friedenssicherung
hinausging". Bereits im autoritativen Handbuch der Kammergerichtsjudikatur
von Andreas Gail aus dem Jahre 1578 findet sich der Tatbestand der saevitia dominorum
oder des 'tyrannischen Vorgehens' der Herrschaft, wodurch der gemeine
Nutzen in Frage gestellt und die Rechtshilfe eines Reichsgerichts in Aussicht gestellt
wurde. Mit der 'saevitia dominorum' war ein einklagbarer Rechtsgrundsatz gefunden,
der mit der Zeit allgemeingültigen Charakter annahm, so daß im 18.Jahrhundert für
den Kammergerichtsassessor Ludolf der Tatbestand der 'saevitia dominorum' und der
Einsatz des 'Mandatum sine clausula' geradezu eine Selbstverständlichkeit geworden
waren85.
81 Zum Mandatsprozeß als außerordentlichem Verfahren vgl. Dick, Kameralprozeß, S.93-96 (zit. S.93);
allgemein zum Mandatsprozeß vgl. die ungedruckte Arbeit von Hinz, Mandatsprozeß.
82 Vgl. zu den drei formalen Begründungen erstinstanzlicher Eingriffsmöglichkeiten der Reichsgerichte
Troßbach, Bauembewegung, S.28ff. (zit. S.29).
83 Vgl. Dick, Kameralprozeß, S.93f., versehen mit den mir notwendig erschienenen Zitaten aus der
wörtlichen Wiedergabe der Kammergerichtsordnung bei Troßbach, Bauembewegungen, S.29 u.
Schulze, Widerstand, S.81.
u Schulze, Widerstand, S.81.
85 Vgl. zu diesem Komplex Troßbach, Bauembewegungen, S.29f. (zit. S.30) und Schulze, Widerstand,
S.81 f.
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