Full text : Obrigkeit und Untertanen

bewehrtes  Gebot  in  einem  zweckorientierten  knappen  Verfahren"81.  Indem  die
Völklinger  Untertanen  die  landesherrliche  Vorinstanz  des  Austrägalgerichts  bewußt
umgingen  und  sich  mit  der  Bitte  um  ein  Mandat  direkt  ans  Reichskammergericht
wandten,  machten  sie  sich  die  sog.  "mandatorische  Generalklausel"  zunutze,  mittels
derer  sich  die  Reichsgerichte  "eine  universal  anwendbare  Eingriffsmöglichkeit"
erstinstanzlicher  Art  geschaffen  hatten82.  Das  'Mandatum  sine  clausula’,  das  im
Unterschied  zum  'Mandatum  cum  clausula'  prinzipiell  keine  Einrede  des  beklagten
Teils  zuließ  und  mit  dem  heutigen  Rechtsinstitut  der  ’einstweiligen  Verfügung’  vergleichbar
  ist,  war  nach  der  Kammergerichtsordnung  von  1555  dann  zulässig,  wenn
folgende  vier  Bedingungen  erfüllt  waren:  Erstens  mußte  die  Handlung  von  Rechts
oder  Gewohnheits  wegen  verboten  sein;  zweitens  eine  solche  Beschwerde  für  den
Antragsteller  eintreten,  die  nach  begangener  that  nit  widerzubringen  sei;  drittens
mußte  die  Sache  wider  den  gemeynen  nutz  sein  und  viertens  schließlich  durfte  sie
keinen  Verzug  leiden83.  Diese  Bestimmungen  machen  -  wie  Winfried  Schulze  betont
hat  -  sehr  deutlich,  "daß  der  Mandatsprozeß  der  wohl  wichtigste  Ansatzpunkt  der
Reichsgerichte  war,  um  bedrängten  Untertanen  zu  helfen.  Von  besonderem  Interesse
ist  dabei,  daß  dieses  Mandat  u.a.  von  der  Verletzung  des  'gemeinen  Nutzens'  abhängig
  gemacht  und  damit  den  Reichsgerichten  ein  außerordentlich  weiter  Spielraum  zur
Verfügung  gestellt  wurde"84.  Von  weiterer  Bedeutung  war,  daß  die  Entwicklung  des
gemeinen  Nutzens,  der  in  der  Reichskammergerichts-Ordnung  in  seiner  "mittelalterlichen
  Bedeutung"  gefaßt  wurde,  eine  "Begründungsmöghchkeit"  für  den
Mandatstatbestand  nach  sich  zog,  "die  über  das  enge  Verständnis  der  Friedenssicherung
  hinausging".  Bereits  im  autoritativen  Handbuch  der  Kammergerichtsjudikatur
von  Andreas  Gail  aus  dem  Jahre  1578  findet  sich  der  Tatbestand  der  saevitia  dominorum
  oder  des  'tyrannischen  Vorgehens'  der  Herrschaft,  wodurch  der  gemeine
Nutzen  in  Frage  gestellt  und  die  Rechtshilfe  eines  Reichsgerichts  in  Aussicht  gestellt
wurde.  Mit  der  'saevitia  dominorum'  war  ein  einklagbarer  Rechtsgrundsatz  gefunden,
der  mit  der  Zeit  allgemeingültigen  Charakter  annahm,  so  daß  im  18.Jahrhundert  für
den  Kammergerichtsassessor  Ludolf  der  Tatbestand  der  'saevitia  dominorum'  und  der
Einsatz  des  'Mandatum  sine  clausula'  geradezu  eine  Selbstverständlichkeit  geworden
waren85.

81  Zum  Mandatsprozeß  als  außerordentlichem  Verfahren  vgl.  Dick,  Kameralprozeß,  S.93-96  (zit.  S.93);
allgemein  zum  Mandatsprozeß  vgl.  die  ungedruckte  Arbeit  von  Hinz,  Mandatsprozeß.
82  Vgl.  zu  den  drei  formalen  Begründungen  erstinstanzlicher  Eingriffsmöglichkeiten  der  Reichsgerichte
Troßbach,  Bauembewegung,  S.28ff.  (zit.  S.29).
83  Vgl.  Dick,  Kameralprozeß,  S.93f.,  versehen  mit  den  mir  notwendig  erschienenen  Zitaten  aus  der
wörtlichen  Wiedergabe  der  Kammergerichtsordnung  bei  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.29  u.
Schulze,  Widerstand,  S.81.
u  Schulze,  Widerstand,  S.81.
85 Vgl.  zu  diesem  Komplex  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.29f.  (zit.  S.30)  und  Schulze,  Widerstand,
S.81  f.
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