Full text : Obrigkeit und Untertanen

brauch  von  denen  eingezogenen  Nachrichten  machen  wollten;  da  er  jedoch  erfuhr,
daß  die  Gemeinde  nach  der  sprachlichen  Übertragung  ihrer  Gerechtsamen  vom
Französischen  ins  Deutsche,  die  sie  bei  ihrer  Rückreise  in  Saargemünd  vornehmen
ließ,  sich  entschloßen  hatte,  die  Sache  auf  sich  erliegen  zu  laßen  und  die  von
fiirstlichl(icher)  Regierung  ihr  vorläufig  schon  zugesicherte  landesherrschafil(iche)
Gnade  geruhig  ab(zu)wartten,  da  sah  er  keinen  Grund  für  eine  Anzeige  bei  der
Regierung.  Außerdem  versicherte  der  Dudweiler  Meier,  daß  in  seiner  Gemeinde
durchaus  kein  Rebellions-Geist  herrsche,  sondern  alles  ruhig  seye  und  allda  niemand
vom  Processiren  etwas  hören  wollen.  Damit  war  für  die  Herrschaft  die  Dudweiler
und  Malstatter  Angelegenheit  erledigt,  der  Fürst  selbst  resolvierte  auf  Antrag  der
Regierung,  daß  diese  Sache  auf  sich  beruhen  solle19.  Beide  Meiereien  hatten  sich
sogleich  wieder  beruhigt,  sahen  von  weiteren  Schritten  ab  und  warteten  geduldig  auf
die  herrschaftlichen  Versprechen  -  beide  Meierein  verließen  sich  ausdrücklich  auf  die
versprochene  'Gnade'.  In  beiden  Fällen  scheinen  vor  allen  Dingen  die  herrschaftlichen
  Meier  ihre  Autorität  erfolgreich  eingesetzt  zu  haben,  so  daß  sie  letztlich  die
Gemeindsleute  beruhigen  konnten.  Ganz  anders  jedoch  die  Meierei  Völklingen.  Hier
konnte  die  Person  des  Meiers  nicht  schlichtend  zugunsten  der  Herrschaft  eingreifen.
Das  hatten  bereits  die  früheren  Konfliktfälle  des  Völklinger  Hofs  gezeigt:  Der  Meier
war  hier  mehr  Konfliktgegner  denn  Moderator.  Die  Völklinger  Bauern  verließen  sich
nicht  mehr  auf  die  herrschaftliche  'Gnade',  was  sie  wollten,  war:  'Recht'.  Deswegen
wandten  sie  sich  ans  Reichskammergericht  in  Wetzlar.
c)  Die  Mandatsklage  am  Reichskammergericht  und  die  Beilegung  des  Protests  durch
den  Landesherm  (1766)
Am  15.  Juli  1766  reichte  der  Wetzlarer  Hofrat  Adam  als  Anwalt  der  fünf  Völklinger
Gemeinden  beim  Reichskammergericht  eine  Klageschrift  mit  der  Bitte  um  ein
'Mandatum  sine  clausula'  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  von  Nassau-Saarbrücken
ein* 80.  Die  Bauern  des  Völklinger  Hofs  strebten  einen  Mandatsprozeß  am
Reichskammergericht  gegen  ihren  Fürsten  an.  Der  Mandatsprozeß  gehörte  -  im
Unterschied  zum  Kameralprozeß  -  "zu  den  außerordentlichen,  summarischen  Verfahrensarten";
  sein  Zweck  war  "die  einstweilige  Sicherung  des  klägerischen  Anspruchs
durch  richterliches,  auf  ein  Tun  oder  Unterlassen  gerichtetes  und  mit  Strafandrohung

7ii  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  vom  1  .Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.l  11  f.;  vgl.  zu  Dudweiler
auch  die  weit  über  ein  Familienbuch  hinausgehende  Studie  von  Küpper/Jüngst,  Einwohner  von
Dudweiler,  bes.  S.lOOff.
7‘J  Vgl.  die  Resolution  des  Fürsten  vom  lO.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.l08r.
80 Vgl.  die  Supplik  des  Völklinger  Anwalts  Adam  ans  Reichskammergericht  in  Sachen  der  fünf  Völklinger
  Gemeinden  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Vorgelegen  am
15.Juli  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.l-20  (im  folgenden  kurz:  Supplik  des  Völklinger  Anwalts  ans  RKG
v.  15  .Juli  1766).

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