brauch von denen eingezogenen Nachrichten machen wollten; da er jedoch erfuhr,
daß die Gemeinde nach der sprachlichen Übertragung ihrer Gerechtsamen vom
Französischen ins Deutsche, die sie bei ihrer Rückreise in Saargemünd vornehmen
ließ, sich entschloßen hatte, die Sache auf sich erliegen zu laßen und die von
fiirstlichl(icher) Regierung ihr vorläufig schon zugesicherte landesherrschafil(iche)
Gnade geruhig ab(zu)wartten, da sah er keinen Grund für eine Anzeige bei der
Regierung. Außerdem versicherte der Dudweiler Meier, daß in seiner Gemeinde
durchaus kein Rebellions-Geist herrsche, sondern alles ruhig seye und allda niemand
vom Processiren etwas hören wollen. Damit war für die Herrschaft die Dudweiler
und Malstatter Angelegenheit erledigt, der Fürst selbst resolvierte auf Antrag der
Regierung, daß diese Sache auf sich beruhen solle19. Beide Meiereien hatten sich
sogleich wieder beruhigt, sahen von weiteren Schritten ab und warteten geduldig auf
die herrschaftlichen Versprechen - beide Meierein verließen sich ausdrücklich auf die
versprochene 'Gnade'. In beiden Fällen scheinen vor allen Dingen die herrschaftlichen
Meier ihre Autorität erfolgreich eingesetzt zu haben, so daß sie letztlich die
Gemeindsleute beruhigen konnten. Ganz anders jedoch die Meierei Völklingen. Hier
konnte die Person des Meiers nicht schlichtend zugunsten der Herrschaft eingreifen.
Das hatten bereits die früheren Konfliktfälle des Völklinger Hofs gezeigt: Der Meier
war hier mehr Konfliktgegner denn Moderator. Die Völklinger Bauern verließen sich
nicht mehr auf die herrschaftliche 'Gnade', was sie wollten, war: 'Recht'. Deswegen
wandten sie sich ans Reichskammergericht in Wetzlar.
c) Die Mandatsklage am Reichskammergericht und die Beilegung des Protests durch
den Landesherm (1766)
Am 15. Juli 1766 reichte der Wetzlarer Hofrat Adam als Anwalt der fünf Völklinger
Gemeinden beim Reichskammergericht eine Klageschrift mit der Bitte um ein
'Mandatum sine clausula' gegen Fürst Wilhelm Heinrich von Nassau-Saarbrücken
ein* 80. Die Bauern des Völklinger Hofs strebten einen Mandatsprozeß am
Reichskammergericht gegen ihren Fürsten an. Der Mandatsprozeß gehörte - im
Unterschied zum Kameralprozeß - "zu den außerordentlichen, summarischen Verfahrensarten";
sein Zweck war "die einstweilige Sicherung des klägerischen Anspruchs
durch richterliches, auf ein Tun oder Unterlassen gerichtetes und mit Strafandrohung
7ii Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte vom 1 .Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.l 11 f.; vgl. zu Dudweiler
auch die weit über ein Familienbuch hinausgehende Studie von Küpper/Jüngst, Einwohner von
Dudweiler, bes. S.lOOff.
7‘J Vgl. die Resolution des Fürsten vom lO.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.l08r.
80 Vgl. die Supplik des Völklinger Anwalts Adam ans Reichskammergericht in Sachen der fünf Völklinger
Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich wegen verschiedener Beschwerden, Vorgelegen am
15.Juli 1766: LA SB 22/2979, fol.l-20 (im folgenden kurz: Supplik des Völklinger Anwalts ans RKG
v. 15 .Juli 1766).
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