Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wetzlar  zu  reisen  und  das  notariell  beglaubigte  Zeugenverhör  einem  Anwalt  zu
übergeben.  In  Wetzlar  angekommen,  wurden  die  beiden  von  der  Nachricht  aus
Saarbrücken  überrascht,  daß  die  Regierung  den  Völklinger  Untertanen  die  Versicherung
  einer  Erleichterung  gegeben  habe  und  viele  Gemeindsleute  darauf  gedrungen
hätten,  den  Erfolg  dieses  Versprechens  abzuwarten  und  vorerst  von  einem  Prozeß
abzusehen;  daraufhin  fuhren  die  beiden  Deputierten  unverrichteter  Dinge  wieder  von
Wetzlar  nach  Hause.  Als  man  in  Völklingen  aber  nichts  mehr  von  dem  Versprechen
der  Saarbrücker  Regierung  vernahm  und  sich  die  ganze  Sache  hinauszuzögem
begann,  entschlossen  sich  die  Völklinger  Bauern  doch  für  einen  Reichsprozeß  und
sandten  die  beiden  Gemeindsleute  Kurtz  und  Decker  erneut  nach  Wetzlar67.  Diese
bestellten  dort  den  Wetzlarer  Hofrat  Adam  zu  ihrem  Anwalt  für  einen  Prozeß  gegen
den  Fürsten68.  Mitte  Juni  kehrten  die  beiden  Deputierten  nach  Völklingen  zurück  und
ließen  in  den  einzelnen  Gemeinden  verlauten,  es  würde  nächstens  Hülfe  kommen69.
Konrad  Kurtz,  der  sich  als  der  Haupt-  und  Rädelsführer  der  gesamten  Aktion  entpuppte70,
  war  der  Heimeier  von  Völklingen,  also  der  Bürgermeister  der  bedeutendsten
  Gemeinde  der  gleichnamigen  Meierei71.  Er  wußte,  daß  zur  Legitimierung  eines
Prozesses  am  Reichskammergericht  ein  Zeugenverhör  allein  nicht  ausreichte.  Vielmehr
  war  es  nötig,  die  alten  Gerechtsamen  der  Meierei  -  wenn  möglich  -  schriftlich
durch  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke  vorzulegen.  Aber  wo  konnten  sich  die
alten  Urkunden  befmden?  Der  Völklinger  Hof  war  bekanntlich  ein  Metzer  Lehen  und
bei  der  Reunion  von  1680,  die  u.a.  mit  ebenjener  Schenkungsurkunde  aus  dem  Jahre
999  begründet  worden  war,  hatte  der  französische  König  die  Lehensleute  der  Metzer
Bischöfe  -  darunter  auch  Gräfin  Eleonore  Klara  von  Nassau-Saarbrücken  -  aufgefordert,
  die  Lehenbriefe  (aveux)  und  das  Verzeichnis  der  Lehenstücke  (dénombrement)
  der  gerade  erst  konstituierten  Metzer  Reunionskammer  zu  übergeben;  die
Gräfin  hatte  am  l.Mai  1683  nach  einigem  Hin  und  Her  die  Dokumente  überreicht,
worunter  sich  auch  das  Dénombrement  des  Völklinger  Hofs  befand,  in  dem  die  alten
Gerechtsamen  und  Abgaben  zusammenfassend  beschrieben  waren72.  Theoretisch
konnten  sich  also  die  alten  Unterlagen  noch  in  Metz  befinden.  Nur  wo?  Die  Metzer
Reunionskammer  bestand  schon  lange  nicht  mehr  und  daß  das  Metzer  Parlament
diese  nun  verwahrte,  war  eher  unwahrscheinlich.  Aber  Konrad  Kurtz  wußte  schon,
wo  er  sich  hinzuwenden  hatte.  Es  war  bezeichnenderweise  ein  Gastwirt,  der  die  alten

67  Vgl.  das  Protokoll  der  Saarbrücker  Regierung  vom  30.Juni  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.l  lOr.
68  Die  Vollmachtserteilung  ist  nicht  mehr  überliefert,  sie  ergibt  sich  aus  dem  weiteren  Prozeßverlauf,
vgl,  dazu  unten  im  Text.
69  Vgl.  das  Protokoll  der  Saarbrücker  Regierung  vom  30.Juni  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.l  lOr.
7,1  So  der  Saarbrücker  Amtmann  Handel  in  seinem  Bericht  über  den  Völklinger  Protestfall,  Saarbrücken
30.August  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.80f.  (zit.80v.).
71  Vgl.  zum  Amt  des  Heimeiers  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.l  16ff.
72  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.l48-157;  Herrmann,  Frankreich,  S.444-452;  vgl.  das  Dénombrement
  des  Völklinger  Hofs  vom  1  Mai  1683  in:  LA  SB  22/2979,  fo!.23f.

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