Wetzlar zu reisen und das notariell beglaubigte Zeugenverhör einem Anwalt zu
übergeben. In Wetzlar angekommen, wurden die beiden von der Nachricht aus
Saarbrücken überrascht, daß die Regierung den Völklinger Untertanen die Versicherung
einer Erleichterung gegeben habe und viele Gemeindsleute darauf gedrungen
hätten, den Erfolg dieses Versprechens abzuwarten und vorerst von einem Prozeß
abzusehen; daraufhin fuhren die beiden Deputierten unverrichteter Dinge wieder von
Wetzlar nach Hause. Als man in Völklingen aber nichts mehr von dem Versprechen
der Saarbrücker Regierung vernahm und sich die ganze Sache hinauszuzögem
begann, entschlossen sich die Völklinger Bauern doch für einen Reichsprozeß und
sandten die beiden Gemeindsleute Kurtz und Decker erneut nach Wetzlar67. Diese
bestellten dort den Wetzlarer Hofrat Adam zu ihrem Anwalt für einen Prozeß gegen
den Fürsten68. Mitte Juni kehrten die beiden Deputierten nach Völklingen zurück und
ließen in den einzelnen Gemeinden verlauten, es würde nächstens Hülfe kommen69.
Konrad Kurtz, der sich als der Haupt- und Rädelsführer der gesamten Aktion entpuppte70,
war der Heimeier von Völklingen, also der Bürgermeister der bedeutendsten
Gemeinde der gleichnamigen Meierei71. Er wußte, daß zur Legitimierung eines
Prozesses am Reichskammergericht ein Zeugenverhör allein nicht ausreichte. Vielmehr
war es nötig, die alten Gerechtsamen der Meierei - wenn möglich - schriftlich
durch Urkunden oder andere Beweisstücke vorzulegen. Aber wo konnten sich die
alten Urkunden befmden? Der Völklinger Hof war bekanntlich ein Metzer Lehen und
bei der Reunion von 1680, die u.a. mit ebenjener Schenkungsurkunde aus dem Jahre
999 begründet worden war, hatte der französische König die Lehensleute der Metzer
Bischöfe - darunter auch Gräfin Eleonore Klara von Nassau-Saarbrücken - aufgefordert,
die Lehenbriefe (aveux) und das Verzeichnis der Lehenstücke (dénombrement)
der gerade erst konstituierten Metzer Reunionskammer zu übergeben; die
Gräfin hatte am l.Mai 1683 nach einigem Hin und Her die Dokumente überreicht,
worunter sich auch das Dénombrement des Völklinger Hofs befand, in dem die alten
Gerechtsamen und Abgaben zusammenfassend beschrieben waren72. Theoretisch
konnten sich also die alten Unterlagen noch in Metz befinden. Nur wo? Die Metzer
Reunionskammer bestand schon lange nicht mehr und daß das Metzer Parlament
diese nun verwahrte, war eher unwahrscheinlich. Aber Konrad Kurtz wußte schon,
wo er sich hinzuwenden hatte. Es war bezeichnenderweise ein Gastwirt, der die alten
67 Vgl. das Protokoll der Saarbrücker Regierung vom 30.Juni 1766: LA SB 22/2979, fol.l lOr.
68 Die Vollmachtserteilung ist nicht mehr überliefert, sie ergibt sich aus dem weiteren Prozeßverlauf,
vgl, dazu unten im Text.
69 Vgl. das Protokoll der Saarbrücker Regierung vom 30.Juni 1766: LA SB 22/2979, fol.l lOr.
7,1 So der Saarbrücker Amtmann Handel in seinem Bericht über den Völklinger Protestfall, Saarbrücken
30.August 1766: LA SB 22/2979, fol.80f. (zit.80v.).
71 Vgl. zum Amt des Heimeiers Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.l 16ff.
72 Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.l48-157; Herrmann, Frankreich, S.444-452; vgl. das Dénombrement
des Völklinger Hofs vom 1 Mai 1683 in: LA SB 22/2979, fo!.23f.
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