Full text : Obrigkeit und Untertanen

möglich,  die  Dekrete  sämtlichen  Landgemeinden  der  Grafschaft  zu  veröffentlichen60.
Die  Untertanen  nahmen  die  Dekrete  dankend  an  und  damit  war  die  ’Beschwerdewelle'
  von  1766  beigelegt61.  Die  Strategie  des  Fürsten,  durch  einen  'Beschwerdeaufruf
den  Protest  zu  kanalisieren,  hatte  sich  scheinbar  bewährt.  Nur  in  emem  einzigen  Falle
war  seine  Rechnung  nicht  aufgegangen:  Die  fünf  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs,
die  den  Protest  im  März  1766  überhaupt  erst  ausgelöst  hatten,  gingen  von  Anfang  an
ihren  eigenen  Weg.
Am  22.  April  erschienen  die  beiden  Völklinger  Gemeindsleute  Konrad  Kurtz  und
sein  Bruder  Matthias  in  Lisdorf,  einem  in  der  Baillage  Saarlouis,  d.h.  auf  französischem
  Staatsgebiet  gelegenen  Ort  und  suchten  einen  Notar  namens  Weber  auf,  dem
sie  im  Namen  aller  fünf  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  ein  Requisitionsschreiben,
das  vom  8.April  datierte,  überreichten.  Die  beiden  Völklinger  Deputierten  baten  den
Notar,  am  nächsten  Tag  im  Haus  von  August  Schwarz  in  Lisdorf  ein  Zeugen  verhör
durchzuführen,  das  ihre  Gemeinden  benötigten  zur  Legitimierung  ihrer  Beschwerden,
  die  sie  gegen  ihren  Fürsten  beim  Reichskammergericht  in  Wetzlar  einzureichen
gedachten.  Das  Requisitionsschreiben,  also  das  Rechtshilfegesuch  der  fünf  Völklinger
  Gemeinden  an  den  Notar  war  unterschrieben  von  insgesamt  100  Untertanen62.
  Eine  Steuertabelle  aus  dem  Jahre  1760  weist  für  den  gesamten  Völklinger  Hof
132  steuerpflichtige  Untertanen  aus63.  Selbst  wenn  man  in  Rechnung  stellt,  daß  die
Bevölkerung  in  den  letzten  sechs  Jahren  nochmals  etwas  anwuchs,  so  standen  doch
immer  noch  gut  zwei  Drittel  aller  Haushalts  Vorstände  der  fünf  Völklinger  Gemeinden
  hinter  dem  Versuch  einer  Klage  beim  Reichskammergericht  gegen  ihren
Fürsten64.  Damit  hatte  der  Völklinger  Hof  das  sog.  'Syndikat',  d.h.  die  für  einen
Reichsprozeß  notwendige  Zwei-Drittel-Mehrheit  einer  Untertanenkorporation
erreicht  und  zumindest  die  formal-rechtliche  Hürde  genommen65.  Der  Notar  Weber
führte  am  23.April  in  Lisdorf  das  Zeugenverhör  durch  und  beglaubigte  es
urkundlich66.  Die  beiden  Völklinger  Deputierten  Konrad  und  Matthias  Kurtz  nahmen
es  an  sich  und  machten  sich  auf  den  Heimweg.  In  Völklingen  entschlossen  sich
Konrad  Kurtz  und  ein  gewisser  Johann  Nicklaus  Decker  aus  Geislautern,  nach

60  Vgl.  zur  Veröffentlichung  der  Dekrete  am  l.u.2.Dezember  1766  die  Anweisung  der  Saarbrücker
Regierung  v.  26.November  1766:  LA  SB  22/2313,  S.105;  hier  auch  die  Veröffentlichung:  ebd.,
S.107ff.
61  Vgl.  die  Kameralakte  v.  l.u.2.Dezember  1766:  LA  SB  22/2313,  S.l  15-117.
62  Vgl.  das  Requisitionsschreiben  der  Völklinger  Deputierten  an  den  Notar  Weber  vom  8.April  1766:
LA  SB  22/2979,  fol.35f.
63  Vgl.  die  Steuertabelle  vom  5-Januar  1760  für  die  fünf  Völklinger  Gemeinden:  LA  SB  22/2979,  fol.60-73.

64  Vgl.  dazu  den  oben  im  vorangegangenen  Kapitel  angesprochenen  relativ  geringen  Bevölkerungszuwachs
  von  1756  bis  1760.
65  Vgl.  dazu  nochmals  Troßbach,  Bauembewegungen,  33.
66  Vgl.  das  Zeugenverhör  als  Anlage  der  Bekanntmachung  des  Notars  vom  22./23.April  1766:  LA  SB
22/2979,  fol.36-58.
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