Full text : Obrigkeit und Untertanen

Schaffts  und  der  Schatzung  darstellte,  konnten  sie  die  Untertanen  nicht  in  dem
geforderten  Umfang  zahlen,  so  daß  nun  schon  seit  Jahren  Steuerrückforderungen
bestanden;  die  Untertanen  baten  daher,  einmal  von  diesen  Rückzahlungen  befreit  zu
werden  und  zum  andern  zumindest  wieder  die  Alternative  zu  bekommen,  statt  der
Steuer  ihre  alten  Abgaben  zu  leisten,  wenn  die  Umstände,  wie  es  derzeit  der  Fall  sei,
dies  erforderten54.  Die  Saarbrücker  Regierung  hatte  auch  aufgrund  der  allgemeinen
Entwicklung  durchaus  Einsicht  und  wußte  um  die  grundsätzlich  defensive  Mentalität
der  Untertanen,  die  ohnehin  meistens  auf  der  Wiederherstellung  der  alten  Abgaben
bestehen;  sie  machte  daher  zwei  Vorschläge,  um  den  Untertanen  entgegenzukommen:
  Erstens  sollten  die  rückständigen  Steuerforderungen  wenigstens  zu  einem
gewissen  Teil  erlassen  werden,  und  zweitens  sollte  den  Untertanen  zumindest  für  die
drei  folgenden  Jahre  die  Möglichkeit  gegeben  werden,  ihre  alten  Abgaben  entweder
in  Form  der  neuen  Steuer  oder  wie  früher  in  natura  zu  entrichten55.  Die  Saarbrücker
Rentkammer,  die  auf  Geldeinnahmen  bedacht  war,  stemmte  sich  mit  allen  Mitteln
gegen  diesen  Vorschlag,  worüber  es  sogar  zu  einem  regelrechten  Behördenstreit
kam56;  vor  allem  gab  die  Rentkammer  zu  bedenken,  daß  der  Untertan,  wenn  man  ihm
die  Alternative  der  Frucht-  oder  Geldlieferung  offerierte,  nur  noch  Früchte,  wo
möglich  die  schlechtesten  Sorten  liefern  und  nicht  darauf  bedacht  sein  würde,  durch
Fruchtverkauf  Geld  ins  Land  zu  bringen,  sondern  nach  seiner  alten  Art  zufrieden  (zu)
sein  und  seine  Haushaltung  weiterhin  nicht  ordentlich  einzurichten57.  Fürst  Wilhelm
Heinrich  setzte  sich  über  die  Bedenken  der  Rentkammer  hinweg  und  schloß  sich  der
konzessiven  Haltung  seiner  Regierung  an:  Am  19.Juli  1766  erließ  er  die
’Generaldekrete'  für  alle  Landgemeinden  der  Grafschaft,  wodurch  zum  einen  die
monatliche  Steuer  reduziert  und  zum  andern  den  Untertanen  für  die  nächsten  drei
Jahre  die  Wahl  gelassen  wurde,  entweder  die  neue  Steuer  oder  in  gleicher  Proportion
dazu  die  alten  Abgaben  zu  leisten58.  Zwei  Tage  zuvor,  am  17.Juli,  hatte  er  die
’Partikulardekrete'  erlassen,  in  denen  er  auf  die  besonderen  Beschwerden  der  einzelnen
  Gemeinden  einging  und  ebenfalls  eine  Erleichterung  der  Abgaben  und  Dienste
  in  Aussicht  stellte59.  Da  der  Behördenstreit  zwischen  Saarbrücker  Regierung  und
Rentkammer  immer  noch  anhielt,  war  es  erst  im  Dezember  des  gleichen  Jahres

54  Vgl.  dazu  die  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  Rentkammer  vom  Oktober  und  November
1766:  LA  SB  22/2313,  S.79ff.
55  Vgl.  die  fürstliche  Resolution  v.  11  .Juli  1766  über  die  Abstellung  der  Beschwerden  der  Landgemeinden:
  LA  SB  22/2313,  S.35-40  (zit.S.36).
56  Vgl.  den  umfangreichen  Schriftwechsel  zwischen  beiden  Behörden  vom  Oktober  u.  November  1766:
LA  SB  22/2313,  S.79ff.
57  Vgl.  das  Pro  Memoria  des  Rentkammerbediensteten  Götz  v.  11.November  1766:  LA  SB  22/2313,
S.79f.  (zit.S.79).
58  Die  Generaldekrete  sind  nicht  im  einzelnen  überliefert;  vgl.  die  Hinweise  in  der  Regierungsresolutior
vom  25.Juli  1766:  LA  SB  22/2313,  S.21f.
59  Vgl.  einige  (nicht  alle)  Partikulardekrete  v.  17.Juli  1766:  LA  SB  22/2313,  S.23ff.

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