Schaffts und der Schatzung darstellte, konnten sie die Untertanen nicht in dem
geforderten Umfang zahlen, so daß nun schon seit Jahren Steuerrückforderungen
bestanden; die Untertanen baten daher, einmal von diesen Rückzahlungen befreit zu
werden und zum andern zumindest wieder die Alternative zu bekommen, statt der
Steuer ihre alten Abgaben zu leisten, wenn die Umstände, wie es derzeit der Fall sei,
dies erforderten54. Die Saarbrücker Regierung hatte auch aufgrund der allgemeinen
Entwicklung durchaus Einsicht und wußte um die grundsätzlich defensive Mentalität
der Untertanen, die ohnehin meistens auf der Wiederherstellung der alten Abgaben
bestehen; sie machte daher zwei Vorschläge, um den Untertanen entgegenzukommen:
Erstens sollten die rückständigen Steuerforderungen wenigstens zu einem
gewissen Teil erlassen werden, und zweitens sollte den Untertanen zumindest für die
drei folgenden Jahre die Möglichkeit gegeben werden, ihre alten Abgaben entweder
in Form der neuen Steuer oder wie früher in natura zu entrichten55. Die Saarbrücker
Rentkammer, die auf Geldeinnahmen bedacht war, stemmte sich mit allen Mitteln
gegen diesen Vorschlag, worüber es sogar zu einem regelrechten Behördenstreit
kam56; vor allem gab die Rentkammer zu bedenken, daß der Untertan, wenn man ihm
die Alternative der Frucht- oder Geldlieferung offerierte, nur noch Früchte, wo
möglich die schlechtesten Sorten liefern und nicht darauf bedacht sein würde, durch
Fruchtverkauf Geld ins Land zu bringen, sondern nach seiner alten Art zufrieden (zu)
sein und seine Haushaltung weiterhin nicht ordentlich einzurichten57. Fürst Wilhelm
Heinrich setzte sich über die Bedenken der Rentkammer hinweg und schloß sich der
konzessiven Haltung seiner Regierung an: Am 19.Juli 1766 erließ er die
’Generaldekrete' für alle Landgemeinden der Grafschaft, wodurch zum einen die
monatliche Steuer reduziert und zum andern den Untertanen für die nächsten drei
Jahre die Wahl gelassen wurde, entweder die neue Steuer oder in gleicher Proportion
dazu die alten Abgaben zu leisten58. Zwei Tage zuvor, am 17.Juli, hatte er die
’Partikulardekrete' erlassen, in denen er auf die besonderen Beschwerden der einzelnen
Gemeinden einging und ebenfalls eine Erleichterung der Abgaben und Dienste
in Aussicht stellte59. Da der Behördenstreit zwischen Saarbrücker Regierung und
Rentkammer immer noch anhielt, war es erst im Dezember des gleichen Jahres
54 Vgl. dazu die Gutachten der Saarbrücker Regierung und Rentkammer vom Oktober und November
1766: LA SB 22/2313, S.79ff.
55 Vgl. die fürstliche Resolution v. 11 .Juli 1766 über die Abstellung der Beschwerden der Landgemeinden:
LA SB 22/2313, S.35-40 (zit.S.36).
56 Vgl. den umfangreichen Schriftwechsel zwischen beiden Behörden vom Oktober u. November 1766:
LA SB 22/2313, S.79ff.
57 Vgl. das Pro Memoria des Rentkammerbediensteten Götz v. 11.November 1766: LA SB 22/2313,
S.79f. (zit.S.79).
58 Die Generaldekrete sind nicht im einzelnen überliefert; vgl. die Hinweise in der Regierungsresolutior
vom 25.Juli 1766: LA SB 22/2313, S.21f.
59 Vgl. einige (nicht alle) Partikulardekrete v. 17.Juli 1766: LA SB 22/2313, S.23ff.
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