Full text : Obrigkeit und Untertanen

war,  Gefangene  dem  Saarbrücker  Grafen  vorzuführen38.  Außerdem  unterstand  der
recht  ansehnliche  Bezirk  der  Abtei  Wadgassen  bis  zum  Jahr  1466  der
'Hochgerichtsbarkeif  des  Völklinger  Hofs39.  Dies  mag  -  ohne  es  hier  weiter  zu
vertiefen  -  auf  einen  allenthalben  relativ  hohen  kommunalen  Autonomiegrad  des
Völklinger  Hofs  hinzuweisen.  Wir  wollen  diesen  politisch-rechtlichen  Aspekt  im
Auge  behalten,  wenn  wir  uns  nun  dem  Protestfall  aus  dem  Jahre  1766  zu  wenden,  den
wir  -  wie  immer  -  im  Kontext  seiner  Zeit  zu  erklären  versuchen.  Den  allgemeinen
Kontext  bildete  das  Zeitalter  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  und  hier  speziell
die  reformabsoltutistische  Politik  Fürst  Wilhelm  Heinrichs,  die  zwischen  fiskalischen
'Interessen'  und  aufgeklärten  ’Ideen’  oszillierte.  Wir  fragen  also  zunächst,  ob  und
inwieweit  der  Protest  des  Völklinger  Hofs  gegen  die  Reformpolitik  Fürst  Wilhelm
Heinrichs  gerichtet  war.  Da  diese  Politik  auch  und  vor  allem  auf  dem  Gebiet  des
Forstwesens  einen  ganz  erheblichen  Eingriff  in  kommunale  Autonomie-  bzw.  Eigentumsrechte
  nach  sich  zog,  schien  der  Völklinger  Hof  in  besonderer  Weise  von  ihr
betroffen  zu  sein.  Wir  wollen  daher  auch  darauf  achten,  ob  die  Völklinger  Hofsuntertanen
  jetzt  -  im  Unterschied  etwa  zur  vormundschaftlichen  Zeit  -  ihre
Eigentumsrechte,  die  sie  an  ihren  Waldungen  besaßen,  einzuklagen  gewillt  waren.
b)  Die  Beschwerdewelle  von  1766  und  der  Beginn  des  Völklinger  Protests
Die  1760er  Jahre  fallen  eigentlich  noch  in  die  Zeit  der  Konsolidierung,  die  durch  die
Reformpolitik  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  maßgeblich  geprägt  war.  Aber  so  sehr  seine
Politik  auf  'Ausgleich  durch  Aufschwung'  bedacht  war,  so  unübersehbar  waren  doch
die  fiskalischen  Interessen,  die  all  seine  Reformprojekte  bestimmten.  Vor  allem  die
flankierenden  Maßnahmen  seiner  Reformen,  d.h.  die  Neueinführungen  und  Erhöhungen
  der  steuerlichen  Abgaben  machten  dies  überdeutlich40.  Es  konnte  der  Eindruck
entstehen,  als  ob  die  Kosten  der  Reformpolitik  in  erster  Linie  auf  die  Untertanen
abgewälzt  würden41.  Gerade  die  als  besonders  drückend  empfundenen  Landgelder,
deren  Höhe  sich  "nach  dem  jeweiligen  Landesbedarf'  richtete42,  mußten  -  wie  Karbach
  nachweisen  konnte  -"durch  die  bedeutenden  politischen  und  wirtschaftlichen
Anstrengungen"  des  Fürsten  "in  den  sechziger  Jahren  des  18.Jahrhunderts  außerordentlich
  angehoben  werden"43.  Und  von  den  Landgeldem  wiederum  waren  die  fünf
Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  in  ganz  besonderer  Weise  betroffen,  weil  sie  recht
viele  Ländereien  besaßen,  auf  denen  diese  Steuer  haftete,  aber  in  Relation  dazu  nur

38  Vgl.  Buchleitner,  Königshof,  S.12;  zum  Völklinger  Weistum  von  1422  vgl.  auch  den  Abdruck  bei
Ruppersberg,  Grafschaft  I,  S.304-306.
39  Vgl.  Buchleitner,  Königshof,  S.13.
40  Vgl.  dazu  oben  Kap.II.la).
41  Auf  diesen  Umstand  macht  häufig  Ulbrich  in  ihren  Arbeiten  aufmerksam,  vgl.  etwa  Ulbrich,  Rheingrenze;
  dies.,  Bäuerlicher  Widerstand  (Manuskript);  dies.,  Agrarverfassung.
42  Gerhard,  Steuerwesen,  S.141.
43  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.  171.

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