war, Gefangene dem Saarbrücker Grafen vorzuführen38. Außerdem unterstand der
recht ansehnliche Bezirk der Abtei Wadgassen bis zum Jahr 1466 der
'Hochgerichtsbarkeif des Völklinger Hofs39. Dies mag - ohne es hier weiter zu
vertiefen - auf einen allenthalben relativ hohen kommunalen Autonomiegrad des
Völklinger Hofs hinzuweisen. Wir wollen diesen politisch-rechtlichen Aspekt im
Auge behalten, wenn wir uns nun dem Protestfall aus dem Jahre 1766 zu wenden, den
wir - wie immer - im Kontext seiner Zeit zu erklären versuchen. Den allgemeinen
Kontext bildete das Zeitalter des aufgeklärten Reformabsolutismus und hier speziell
die reformabsoltutistische Politik Fürst Wilhelm Heinrichs, die zwischen fiskalischen
'Interessen' und aufgeklärten ’Ideen’ oszillierte. Wir fragen also zunächst, ob und
inwieweit der Protest des Völklinger Hofs gegen die Reformpolitik Fürst Wilhelm
Heinrichs gerichtet war. Da diese Politik auch und vor allem auf dem Gebiet des
Forstwesens einen ganz erheblichen Eingriff in kommunale Autonomie- bzw. Eigentumsrechte
nach sich zog, schien der Völklinger Hof in besonderer Weise von ihr
betroffen zu sein. Wir wollen daher auch darauf achten, ob die Völklinger Hofsuntertanen
jetzt - im Unterschied etwa zur vormundschaftlichen Zeit - ihre
Eigentumsrechte, die sie an ihren Waldungen besaßen, einzuklagen gewillt waren.
b) Die Beschwerdewelle von 1766 und der Beginn des Völklinger Protests
Die 1760er Jahre fallen eigentlich noch in die Zeit der Konsolidierung, die durch die
Reformpolitik Fürst Wilhelm Heinrichs maßgeblich geprägt war. Aber so sehr seine
Politik auf 'Ausgleich durch Aufschwung' bedacht war, so unübersehbar waren doch
die fiskalischen Interessen, die all seine Reformprojekte bestimmten. Vor allem die
flankierenden Maßnahmen seiner Reformen, d.h. die Neueinführungen und Erhöhungen
der steuerlichen Abgaben machten dies überdeutlich40. Es konnte der Eindruck
entstehen, als ob die Kosten der Reformpolitik in erster Linie auf die Untertanen
abgewälzt würden41. Gerade die als besonders drückend empfundenen Landgelder,
deren Höhe sich "nach dem jeweiligen Landesbedarf' richtete42, mußten - wie Karbach
nachweisen konnte -"durch die bedeutenden politischen und wirtschaftlichen
Anstrengungen" des Fürsten "in den sechziger Jahren des 18.Jahrhunderts außerordentlich
angehoben werden"43. Und von den Landgeldem wiederum waren die fünf
Gemeinden des Völklinger Hofs in ganz besonderer Weise betroffen, weil sie recht
viele Ländereien besaßen, auf denen diese Steuer haftete, aber in Relation dazu nur
38 Vgl. Buchleitner, Königshof, S.12; zum Völklinger Weistum von 1422 vgl. auch den Abdruck bei
Ruppersberg, Grafschaft I, S.304-306.
39 Vgl. Buchleitner, Königshof, S.13.
40 Vgl. dazu oben Kap.II.la).
41 Auf diesen Umstand macht häufig Ulbrich in ihren Arbeiten aufmerksam, vgl. etwa Ulbrich, Rheingrenze;
dies., Bäuerlicher Widerstand (Manuskript); dies., Agrarverfassung.
42 Gerhard, Steuerwesen, S.141.
43 Karbach, Bauernwirtschaften, S. 171.
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