düngen hatte die Herrschaft nichts zu thun oder wie es hieß "nicht einmahl einen
Baum (...) zu prätendiren, denn beide waren Eigentum der Gemeinden32. Wir haben
an anderer Stelle die Eigentumsrechte der waldbesitzenden Gemeinden erläutert, so
daß wir sie hier zusammenfassen können33 35: Die Gemeinden mit Waldeigentum hatten
ihre eigenen Waldförster, die sie selbst vor ihrem Dorfgericht wählen durften und die
auf die Erhaltung ihrer Wälder zu achten hatten; sie besaßen ihre eigene Waldaxt,
mittels derer sie das Holz zu ihrer 'Notdurft' gratis anschlagen lassen durften; sie
hatten ihr eigenes Rügegericht, vor dem die Frevel in ihren Wäldern angezeigt und
geahndet wurden, und sie durften den sogenannten Rügheller zum 'gemeinen Nutzen'
der Gemeinde verwenden; schließlich besaßen sie das Recht, Holz auch an fremde
Holzkäufer zu verkaufen, wovon gerade die Untertanen des Völklinger Hofs regen
Gebrauch machten, indem sie ihr Holz nach Saarlouis, also auf das benachbarte
französische Staatsgebiet, brachten und zum Verkauf anboten; auch der Holzverkauf
geschah allein zum gemeinen Nutzen, ohne daß die Herrschaft einen Heller davon
gezogen noch praetendiret hätte1*. Ein in Geislautem gebürtiger Untertan namens
Anton Decker brachte die Forstautonomie der fünf Völklinger Hofsgemeinden
pointiert zum Ausdruck, wenn er meinte: Jedes Dorf wäre Meister in seinen Waldungen
geweßen, ohne die Herrschaft zu förchteniS. Damit überzog der Untertan zwar
zugunsten der Völklinger Gemeinden, denn die Waldaufsicht war ebenso wie das
Jagdrecht auch noch im 18. Jahrhundert ein herrschaftliches Regal36. Dennoch waren
die Autonomierechte der waldbesitzenden Kommunen nicht zu unterschätzen.
Gerade die Tatsache, daß die fünf Gemeinden des Völklinger Hofs in dem Zentralbereich
der vorindustriellen Gesellschaft, nämlich auf dem Gebiet des Forstwesens,
eine relativ große Autonomie aufwiesen, mag ein nicht unwesentlicher Faktor für
ihre besondere 'Protestanfälligkeif gewesen sein - selbst wenn der Wald nicht immer
Gegenstand des Konflikts war.
Vielleicht besaß der Völklinger Hof ohnehin seit seinem Bestehen eine relativ große
kommunale Geschlossenheit: Er war nämlich das einstige "Verwaltungszentrum" an
der mittleren Saar, "der eigentliche Königshof (...), wo sich Ludwig der Fromme im
Jahre 822 nachweislich aufhielt"37. Ferner weist ein Weistum aus dem Jahre 1422 den
Völklinger Hof als eine frie hoffstadt (=freie Hofstatt) aus, deren Inhaber verpflichtet
33 Vgl. das Zeugenverhör vom 23.April 1766 anläßlich der Reichskammergerichtsklage des Völklinger
Hofs gegen Fürst Wilhelm Heinrich: LA SB 22/2979, fol.54.
33 Vgl. oben Kapitel I.2a),
31 Zeugenverhör vom 23.April 1766: LA SB 22/2979, fol.56r,
35 Ebd.,fol. 55r.
36 Vgl. dazu Kapitel 1.2a); zum Jagdrecht der Herrschaft speziell im Völklinger Hof vgl. Lex, Zustand,
in: LA SB N-SB I/l,S.319fT.
37 Herrmann, Besitzverhältnisse, S.76.
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