Full text : Obrigkeit und Untertanen

düngen  hatte  die  Herrschaft  nichts  zu  thun  oder  wie  es  hieß  "nicht  einmahl  einen
Baum  (...)  zu  prätendiren,  denn  beide  waren  Eigentum  der  Gemeinden32.  Wir  haben
an  anderer  Stelle  die  Eigentumsrechte  der  waldbesitzenden  Gemeinden  erläutert,  so
daß  wir  sie  hier  zusammenfassen  können33 35:  Die  Gemeinden  mit  Waldeigentum  hatten
ihre  eigenen  Waldförster,  die  sie  selbst  vor  ihrem  Dorfgericht  wählen  durften  und  die
auf  die  Erhaltung  ihrer  Wälder  zu  achten  hatten;  sie  besaßen  ihre  eigene  Waldaxt,
mittels  derer  sie  das  Holz  zu  ihrer  'Notdurft'  gratis  anschlagen  lassen  durften;  sie
hatten  ihr  eigenes  Rügegericht,  vor  dem  die  Frevel  in  ihren  Wäldern  angezeigt  und
geahndet  wurden,  und  sie  durften  den  sogenannten  Rügheller  zum  'gemeinen  Nutzen'
der  Gemeinde  verwenden;  schließlich  besaßen  sie  das  Recht,  Holz  auch  an  fremde
Holzkäufer  zu  verkaufen,  wovon  gerade  die  Untertanen  des  Völklinger  Hofs  regen
Gebrauch  machten,  indem  sie  ihr  Holz  nach  Saarlouis,  also  auf  das  benachbarte
französische  Staatsgebiet,  brachten  und  zum  Verkauf  anboten;  auch  der  Holzverkauf
geschah  allein  zum  gemeinen  Nutzen,  ohne  daß  die  Herrschaft  einen  Heller  davon
gezogen  noch  praetendiret  hätte1*.  Ein  in  Geislautem  gebürtiger  Untertan  namens
Anton  Decker  brachte  die  Forstautonomie  der  fünf  Völklinger  Hofsgemeinden
pointiert  zum  Ausdruck,  wenn  er  meinte:  Jedes  Dorf  wäre  Meister  in  seinen  Waldungen
  geweßen,  ohne  die  Herrschaft  zu  förchteniS.  Damit  überzog  der  Untertan  zwar
zugunsten  der  Völklinger  Gemeinden,  denn  die  Waldaufsicht  war  ebenso  wie  das
Jagdrecht  auch  noch  im  18.  Jahrhundert  ein  herrschaftliches  Regal36.  Dennoch  waren
die  Autonomierechte  der  waldbesitzenden  Kommunen  nicht  zu  unterschätzen.
Gerade  die  Tatsache,  daß  die  fünf  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  in  dem  Zentralbereich
  der  vorindustriellen  Gesellschaft,  nämlich  auf  dem  Gebiet  des  Forstwesens,
eine  relativ  große  Autonomie  aufwiesen,  mag  ein  nicht  unwesentlicher  Faktor  für
ihre  besondere  'Protestanfälligkeif  gewesen  sein  -  selbst  wenn  der  Wald  nicht  immer
Gegenstand  des  Konflikts  war.
Vielleicht  besaß  der  Völklinger  Hof  ohnehin  seit  seinem  Bestehen  eine  relativ  große
kommunale  Geschlossenheit:  Er  war  nämlich  das  einstige  "Verwaltungszentrum"  an
der  mittleren  Saar,  "der  eigentliche  Königshof  (...),  wo  sich  Ludwig  der  Fromme  im
Jahre  822  nachweislich  aufhielt"37.  Ferner  weist  ein  Weistum  aus  dem  Jahre  1422  den
Völklinger  Hof  als  eine  frie  hoffstadt  (=freie  Hofstatt)  aus,  deren  Inhaber  verpflichtet

33  Vgl.  das  Zeugenverhör  vom  23.April  1766  anläßlich  der  Reichskammergerichtsklage  des  Völklinger
Hofs  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich:  LA  SB  22/2979,  fol.54.
33  Vgl.  oben  Kapitel  I.2a),
31  Zeugenverhör  vom  23.April  1766:  LA  SB  22/2979,  fol.56r,
35  Ebd.,fol.  55r.
36  Vgl.  dazu  Kapitel  1.2a);  zum  Jagdrecht  der  Herrschaft  speziell  im  Völklinger  Hof  vgl.  Lex,  Zustand,
in:  LA  SB  N-SB  I/l,S.319fT.
37  Herrmann,  Besitzverhältnisse,  S.76.
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