3, Die bäuerlichen Abgaben und Dienstleistungen, die die Hauptbeschwerdegegenstände
darstellten und damit einen Hinweis auf die Protestursache liefern, die im
sozial-ökonomischen Bereich zu suchen ist.
Der nächste Prostestfall des Völklinger Hofs stellt die Reichskammergerichtsklage
gegen Fürst Wilhelm Heinrich aus dem Jahre 1766 dar20. Bevor wir uns ihr zuwenden,
wollen wir die Rahmenbedingungen, d.h. konkret die politisch-rechtlichen und
sozial-ökonomischen Verhältnisse, in denen sich die Völklinger Hofsgemeinden um
die Mitte des 18. Jahrhunderts befanden, kurz skizzieren21. Die fünf Gemeinden der
Meierei Völklingen unterstanden der alleinigen nassau-saarbrückischen Landesherrschaft,
die dort lebenden Untertanen waren der Leibeigenschaft unterworfen. In den
einzelnen Orten wohnten fronpflichtige Gemeindsleute, sowohl fronpflichtige als
auch nichtfrondbare Witwen, Hintersassen, die entweder Schirmgeld bezahlten oder
nicht und schließlich Personen, die gänzlich von herrschaftlichen Abgaben und
Diensten befreit waren, wie z.B. die Pfarrer, Schulmeister, Jäger, Hirten sowie die
Hüttenarbeiter der vor allem in Geislautern befmdlichen ffühindustriellen Werke. Für
unser Thema sind vorrangig die vollberechtigten fronbaren Gemeindsmänner, also
die Haushaltsvorstände, von Interesse, weil sie die politisch maßgeblichen Akteure
im Kampf der jeweiligen Gemeinden mit der Obrigkeit waren. Zuverlässige Daten
über die Anzahl und den Vermögensstand der fronbaren Gemeindsleute liegen uns
für das Jahr 1756 vor. Danach lebten in Völklingen, dem größten Ort der gleichnamigen
Meierei, 65 ffonpflichtige Gemeindsmänner, von denen lediglich fünf wohlhabend
und 18 bei mittelmäßigem Vermögen waren, die restlichen 42 Untertanen
standen in ausgesprochen schlechter Nahrung; in Fürstenhausen gab es 14 fronpflichtige
Gemeindsmänner, von denen nur einer wohlhabend war, vier davon waren
schlecht bemittelt und alle übrigen standen in mittelmäßigem Vermögen; in Wehrden
lebten 26 fronpflichtige Gemeindsmänner, davon war kein einziger wohlhabend, nur
drei standen in mittelmäßigem und alle übrigen in schlechtem Vermögen; in Geislautem,
wo aufgrund der frühindustriellen Entwicklung 1756 bereits 20 Hüttenarbeiterwohnungen
standen, lebten 13 fronpflichtige Untertanen, von denen keiner wohlhabend
war, vier in mittelmäßigem und alle übrigem in schlechtem Vermögen
standen; in Knausholz schließlich wohnten sechs fronpflichtige Untertanen, die
allesamt in schlechtem Vermögen standen. Alles zusammen genommen ergibt sich
demnach für den Völklinger Hof um die Jahrhundertmitte folgendes Bild: Von den
insgesamt 124 Haushaltsvorständen der fünf Hofsgemeinden lebten lediglich 5% in
guten, 25% in mittelmäßigen und ganze 75% in schlechten Verhältnissen, Damit
20 Die Klage findet in der einschlägigen landesgeschichtlichen Sekundärliteratur keine Erwähnung,
weder bei den Lokalstudien von Buchleitner zum Völklinger Hof und dessen Gemeinden noch bei den
allgemeinen Darstellungen von Ruppersberg und Köllner.
21 Vgl. zum Folgenden die Zustandsbeschreibung der zum Saarbrücker Oberamt gehörigen Orte durch
den Saarbrücker Regierungsrat Christian Lex aus dem Jahre 1756 (kurz: Lex, Zustand) in: LA SB N-SB
1/1, S.317-349 (=zu den Völklinger Gemeinden).
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