Full text : Obrigkeit und Untertanen

3, Die  bäuerlichen  Abgaben  und  Dienstleistungen,  die  die  Hauptbeschwerdegegenstände
  darstellten  und  damit  einen  Hinweis  auf  die  Protestursache  liefern,  die  im
sozial-ökonomischen  Bereich  zu  suchen  ist.
Der  nächste  Prostestfall  des  Völklinger  Hofs  stellt  die  Reichskammergerichtsklage
gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  aus  dem  Jahre  1766  dar20.  Bevor  wir  uns  ihr  zuwenden,
  wollen  wir  die  Rahmenbedingungen,  d.h.  konkret  die  politisch-rechtlichen  und
sozial-ökonomischen  Verhältnisse,  in  denen  sich  die  Völklinger  Hofsgemeinden  um
die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  befanden,  kurz  skizzieren21.  Die  fünf  Gemeinden  der
Meierei  Völklingen  unterstanden  der  alleinigen  nassau-saarbrückischen  Landesherrschaft,
  die  dort  lebenden  Untertanen  waren  der  Leibeigenschaft  unterworfen.  In  den
einzelnen  Orten  wohnten  fronpflichtige  Gemeindsleute,  sowohl  fronpflichtige  als
auch  nichtfrondbare  Witwen,  Hintersassen,  die  entweder  Schirmgeld  bezahlten  oder
nicht  und  schließlich  Personen,  die  gänzlich  von  herrschaftlichen  Abgaben  und
Diensten  befreit  waren,  wie  z.B.  die  Pfarrer,  Schulmeister,  Jäger,  Hirten  sowie  die
Hüttenarbeiter  der  vor  allem  in  Geislautern  befmdlichen  ffühindustriellen  Werke.  Für
unser  Thema  sind  vorrangig  die  vollberechtigten  fronbaren  Gemeindsmänner,  also
die  Haushaltsvorstände,  von  Interesse,  weil  sie  die  politisch  maßgeblichen  Akteure
im  Kampf  der  jeweiligen  Gemeinden  mit  der  Obrigkeit  waren.  Zuverlässige  Daten
über  die  Anzahl  und  den  Vermögensstand  der  fronbaren  Gemeindsleute  liegen  uns
für  das  Jahr  1756  vor.  Danach  lebten  in  Völklingen,  dem  größten  Ort  der  gleichnamigen
  Meierei,  65  ffonpflichtige  Gemeindsmänner,  von  denen  lediglich  fünf  wohlhabend
  und  18  bei  mittelmäßigem  Vermögen  waren,  die  restlichen  42  Untertanen
standen  in  ausgesprochen  schlechter  Nahrung;  in  Fürstenhausen  gab  es  14  fronpflichtige
  Gemeindsmänner,  von  denen  nur  einer  wohlhabend  war,  vier  davon  waren
schlecht  bemittelt  und  alle  übrigen  standen  in  mittelmäßigem  Vermögen;  in  Wehrden
lebten  26  fronpflichtige  Gemeindsmänner,  davon  war  kein  einziger  wohlhabend,  nur
drei  standen  in  mittelmäßigem  und  alle  übrigen  in  schlechtem  Vermögen;  in  Geislautem,
  wo  aufgrund  der  frühindustriellen  Entwicklung  1756  bereits  20  Hüttenarbeiterwohnungen
  standen,  lebten  13  fronpflichtige  Untertanen,  von  denen  keiner  wohlhabend
  war,  vier  in  mittelmäßigem  und  alle  übrigem  in  schlechtem  Vermögen
standen;  in  Knausholz  schließlich  wohnten  sechs  fronpflichtige  Untertanen,  die
allesamt  in  schlechtem  Vermögen  standen.  Alles  zusammen  genommen  ergibt  sich
demnach  für  den  Völklinger  Hof  um  die  Jahrhundertmitte  folgendes  Bild:  Von  den
insgesamt  124  Haushaltsvorständen  der  fünf  Hofsgemeinden  lebten  lediglich  5%  in
guten,  25%  in  mittelmäßigen  und  ganze  75%  in  schlechten  Verhältnissen,  Damit

20  Die  Klage  findet  in  der  einschlägigen  landesgeschichtlichen  Sekundärliteratur  keine  Erwähnung,
weder  bei  den  Lokalstudien  von  Buchleitner  zum  Völklinger  Hof  und  dessen  Gemeinden  noch  bei  den
allgemeinen  Darstellungen  von  Ruppersberg  und  Köllner.
21  Vgl.  zum  Folgenden  die  Zustandsbeschreibung  der  zum  Saarbrücker  Oberamt  gehörigen  Orte  durch
den  Saarbrücker  Regierungsrat  Christian  Lex  aus  dem  Jahre  1756  (kurz:  Lex,  Zustand)  in:  LA  SB  N-SB
  1/1,  S.317-349  (=zu  den  Völklinger  Gemeinden).

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