Hofsgemeinden an der 'Rebellion' beteiligt waren". Auch dieser ungewöhnlich
weitgehende Protestfall, der zweimal den Wunsch einer Aufkündigung des Herrschaftsverhältnisses
enthielt, bestätigt die drei konfliktintemen Faktoren, die uns
bereits bei dem Völklinger Vorfall von 1525 aufgefallen waren: die Verbindung nach
Metz erscheint hier sogar als handlungsleitendes Ziel und letztes Druckmittel der
Untertanen gegenüber der Herrschaft; die Konfliktgegenstände bestanden ausschließlich
in bäuerlichen Abgaben und Diensten; und schließlich hatte sich auch die Konfliktkonstellation
innerhalb des Völklinger Hofes zwischen Meier und Gemeindsleuten
forttradiert.
Für die Kontinuität der Konfliktgegenstände liefert ein letzter Vorfall vor dem 18.
Jahrhundert einen weiteren Beleg. Er ereignete sich im Jahre 1686, d.h. während der
Reunionszeit, als die Saargegend unter Ludwig XIV. als Province de la Sarre integraler
Bestandteil des Königreichs Frankreich war11 12. Gerade die Schenkungsurkunde
aus dem Jahre 999, die die Schenkung von Saarbrücken, Völklingen, Quierschied
und dem Warndt durch Kaiser Otto III. an den Bischof von Metz enthielt,
spielte bekanntlich als Legitimationsgrundlage der Reunionspolitik Ludwigs XIV.
eine enorm wichtige Rolle13. Es war das erklärte Ziel des französischen Königs, "den
(reunierten) Ländern wieder aufzuhelfen, sie wieder zu bevölkern und den Gemeinden
ihre entzogenen Rechte zurückzugeben". Dementsprechend fiel auch die
Reunionspolitik zuungunsten der angestammten Landesherrschaften und zugunsten
ihrer Untertanen aus; den Landesherm von Zweibrücken und Ottweiler wurde
verboten, "die Bewohner mit Steuern zu belegen oder Fronden und sonstige Dienstbarkeiten
ihnen abzuzwingen"14. Wir haben bereits an anderer Stelle erwähnt, daß
auch die Leibeigenschaft und das damit verbundene Loskaufrecht abgeschafft, die
vorher zumeist unbeschränkten Frondienste auf etwa ein Viertel reduziert und eine
geregelte Ablösung in Geld eingeführt wurde15. Außerdem wurden durch Verfügung
vom 5.Januar 1685 einige aus der Leibeigenschaft resultierende Abgaben aufgehoben:
einmal das sogenannte Abzugsgeld, das bei Wegzug an einen anderen Ort an
den Grundherrn zu entrichten war und bis zur Zeit des 30jährigen Krieges etwa zehn
Reichstaler betrug, und zum andern das Pflichtdienstjahr, das die Söhne und Töchter
der Untertanen dem Grundherrn abzuleisten hatten16. Diese Lockerung der bäuerlichen
Dienst- und Abgabenpflicht wirkte befreiend auf die Untertanen des Völklinger
Hofs und ermutigte sie, "Widersetzlichkeit(en) gegen die Herrschaft nach dem
11 Vgl. die Namensliste in Buchleitner (Völklingen, S.33) mit der Einwohnerliste von 1542, die anläßlich
der Türkensteuer erstellt wurde, ders. Königshof, S.13f.
13 Zu dem Völklinger Vorfall von 1686 vgl. LA SB 22/2978, fol.75-92; s.a. Ruppersberg, Grafschaft II,
S.161, worauf ich mich im folgenden stütze.
13 Vgl. zur Reunionszeit Textor, "Saarprovinz", S.l-76.
14 Ruppersberg, Grafschaft II, S.160.
15 Vgl. Textor, "Saarprovinz", S.33.
16 Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.161.
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