Full text : Obrigkeit und Untertanen

Hofsgemeinden  an  der  'Rebellion'  beteiligt  waren".  Auch  dieser  ungewöhnlich
weitgehende  Protestfall,  der  zweimal  den  Wunsch  einer  Aufkündigung  des  Herrschaftsverhältnisses
  enthielt,  bestätigt  die  drei  konfliktintemen  Faktoren,  die  uns
bereits  bei  dem  Völklinger  Vorfall  von  1525  aufgefallen  waren:  die  Verbindung  nach
Metz  erscheint  hier  sogar  als  handlungsleitendes  Ziel  und  letztes  Druckmittel  der
Untertanen  gegenüber  der  Herrschaft;  die  Konfliktgegenstände  bestanden  ausschließlich
  in  bäuerlichen  Abgaben  und  Diensten;  und  schließlich  hatte  sich  auch  die  Konfliktkonstellation
  innerhalb  des  Völklinger  Hofes  zwischen  Meier  und  Gemeindsleuten
  forttradiert.
Für  die  Kontinuität  der  Konfliktgegenstände  liefert  ein  letzter  Vorfall  vor  dem  18.
Jahrhundert  einen  weiteren  Beleg.  Er  ereignete  sich  im  Jahre  1686,  d.h.  während  der
Reunionszeit,  als  die  Saargegend  unter  Ludwig  XIV.  als  Province  de  la  Sarre  integraler
  Bestandteil  des  Königreichs  Frankreich  war11 12.  Gerade  die  Schenkungsurkunde
  aus  dem  Jahre  999,  die  die  Schenkung  von  Saarbrücken,  Völklingen,  Quierschied
  und  dem  Warndt  durch  Kaiser  Otto  III.  an  den  Bischof  von  Metz  enthielt,
spielte  bekanntlich  als  Legitimationsgrundlage  der  Reunionspolitik  Ludwigs  XIV.
eine  enorm  wichtige  Rolle13.  Es  war  das  erklärte  Ziel  des  französischen  Königs,  "den
(reunierten)  Ländern  wieder  aufzuhelfen,  sie  wieder  zu  bevölkern  und  den  Gemeinden
  ihre  entzogenen  Rechte  zurückzugeben".  Dementsprechend  fiel  auch  die
Reunionspolitik  zuungunsten  der  angestammten  Landesherrschaften  und  zugunsten
ihrer  Untertanen  aus;  den  Landesherm  von  Zweibrücken  und  Ottweiler  wurde
verboten,  "die  Bewohner  mit  Steuern  zu  belegen  oder  Fronden  und  sonstige  Dienstbarkeiten
  ihnen  abzuzwingen"14.  Wir  haben  bereits  an  anderer  Stelle  erwähnt,  daß
auch  die  Leibeigenschaft  und  das  damit  verbundene  Loskaufrecht  abgeschafft,  die
vorher  zumeist  unbeschränkten  Frondienste  auf  etwa  ein  Viertel  reduziert  und  eine
geregelte  Ablösung  in  Geld  eingeführt  wurde15.  Außerdem  wurden  durch  Verfügung
vom  5.Januar  1685  einige  aus  der  Leibeigenschaft  resultierende  Abgaben  aufgehoben:
  einmal  das  sogenannte  Abzugsgeld,  das  bei  Wegzug  an  einen  anderen  Ort  an
den  Grundherrn  zu  entrichten  war  und  bis  zur  Zeit  des  30jährigen  Krieges  etwa  zehn
Reichstaler  betrug,  und  zum  andern  das  Pflichtdienstjahr,  das  die  Söhne  und  Töchter
der  Untertanen  dem  Grundherrn  abzuleisten  hatten16.  Diese  Lockerung  der  bäuerlichen
  Dienst-  und  Abgabenpflicht  wirkte  befreiend  auf  die  Untertanen  des  Völklinger
Hofs  und  ermutigte  sie,  "Widersetzlichkeit(en)  gegen  die  Herrschaft  nach  dem

11 Vgl.  die  Namensliste  in  Buchleitner  (Völklingen,  S.33)  mit  der  Einwohnerliste  von  1542,  die  anläßlich
  der  Türkensteuer  erstellt  wurde,  ders.  Königshof,  S.13f.
13 Zu  dem  Völklinger  Vorfall  von  1686  vgl.  LA  SB  22/2978,  fol.75-92;  s.a.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,
S.161,  worauf  ich  mich  im  folgenden  stütze.
13  Vgl.  zur  Reunionszeit  Textor,  "Saarprovinz",  S.l-76.
14  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.160.
15  Vgl.  Textor,  "Saarprovinz",  S.33.
16  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.161.

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