Full text : Obrigkeit und Untertanen

2. Erste  Widerstände  gegen  die  Kosten  der  Reformpolitik:  Die  Reichskammergerichtsklage
  der  Völklinger  Gemeinden  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich
a)  Zur  Ausgangslage:  Der  Völklinger  Hof  und  seine  'Konflikttradition'
Der  Völklinger  Hof  war  ein  Metzer  Lehen  und  bestand  aus  den  Gemeinden  Völklingen,
  Fürstenhausen,  Wehrden,  Geislautern  und  Knausholz1,  Die  Meierei  lag  im
südwestlichen  Teil  der  Grafschaft  nahe  an  der  lothringischen  bzw.  französischen
Grenze  und  unterstand  verwaltungsmäßig  dem  Oberamt  St.  Johann2,  Sie  gehörte  zu
den  wenigen  kommunalen  Verbänden  Nassau-Saarbrückens,  die  eine  'Konflikttradition'
  aufwiesen,  sofern  man  einen  so  weitgehenden  Begriff  überhaupt  auf  Nassau-Saarbrücken
  anwenden  kann.  Unter  Konflikttradition  soll  hier  nicht  nur  eine  Häufigkeit
  von  Konfliktfällen  über  einen  längeren  Zeitraum  hinweg  verstanden  werden,
sondern  auch  eine  konfliktinteme  Tradition,  die  bestimmte  Kontinuitätselemente
innerhalb  der  einzelnen  Konfliktfälle  erfaßt.  Vom  Völklinger  Hof  hören  wir  zum
ersten  Mal  während  des  Bauernkrieges  von  1525.  Wir  sind  über  die  Ereignisse  des
Bauernkrieges  in  unserer  Gegend  ziemlich  schlecht  unterrichtet3.  Allenthalben  heißt
es,  daß  es  im  unmittelbaren  Herrschaftsgebiet  der  Grafschaft  Saarbrücken  weder  zu
nennenswerten  Ausschreitungen  gekommen  war  noch  die  Untertanen  in  größerem
Umfang  an  den  Unruhen  in  der  Nachbarschaft,  wie  z.B.  an  den  Aufstandsbewegungen
  in  der  Pfalz  und  im  Elsaß  teilgenommen  hatten.  Dennoch  war  es  zu  Sympathiebekundungen
  einzelner  Gemeindemitglieder  mit  den  Aufständischen  gekommen,
worunter  sich  auch  Völklinger  Untertanen  befanden.  So  saß  beispielsweise  noch
1527  ein  gewisser  Niclas  Bemschneider  aus  Völklingen  wegen  seiner  bösen  Handlungen
  im  bäuerischen  Aufruhr  in  Saarbrücken  im  Gefängnis;  ihm  wurde  die  Teilnahme
  an  dem  sogenannten  "Herbitzheimer  Haufen”  vorgeworfen,  einer  relativ  gut
organisierten  Protestbewegung  an  der  oberen  Saar.  Besagter  Bemschneider  wurde
nicht  zum  Tode  verurteilt,  sondern  mußte  'Urfehde'  schwören,  also  versichern,  sich
wegen  eventuell  zu  erleidender  Schäden  nicht  zu  rächen,  und  wurde  dann  des  Landes
verwiesen4.  Die  Bauern  des  Völklinger  Hofs  nahmen  zwar  nicht  direkt  an  den  Unruhen
  des  Bauernkrieges  teil,  aber  sie  "inszenierten  dafür  selbst  einen  kleinen  Auf¬1

  Vgl.  Sittel,  Sammlung,  S.92;  in  den  1730er  Jahre  gehörte  noch  zum  Völklinger  Hof  der  Ort  Spittel,
der  dann  auf  herrschaftlichen  Befehl  der  Meierei  Karlingen  zugeordnet  wurde  (vgl.  die  Supplik  der
fünf  Orte  des  Völklinger  Hofs  ans  RKG  gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  vom  lS.Juli  1766:  LA  SB
22/2979,  fol.2);  vgl.  zur  späteren  Einteilung  der  Schultheißerei  Völklingen  um  1789:  Scherer,  Landgememdeverwaltung,
  S.72-74.
2  Vgl.  Fabricius,  Erläuterungen,  S.419;  zur  Gründung  des  Oberamts  St.Johann  vgl.  Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation,  S.184f.,  der  das  Jahr  1764  annimmt  gegen  Sittel,  Sammlung,  der  1759  als
Gründungsdatum  nennt.
3  Vgl.  dazu  am  ausführlichsten  immer  noch  Hoppstädter,  Aufstände,  S.197-213,  sodann  Ulbrich,
Bauernkrieg,  S.  133-136,  schließlich  Köllner,  Land,  S.238-247  und  Ruppersberg,  Grafschaft  I,  S.245-251.

4  Vgl.  Hoppstädter,  Aufstände,  S.212;  zum  Herbitzheimer  Haufen  ebd.,  S.203ff.
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