Full text : Obrigkeit und Untertanen

zeitigkeit  des  Ungleichzeitigen",  die  Reinhart  Koselleck  als  die  "Grunderfahrung
aller  Geschichte"  im  Übergang  bezeichnet  hat247,  Altes  und  Neues  geht  noch  zusammen
  und  läßt  so  ein  Spannungsverhältnis  entstehen,  an  dem  der  aufgeklärte
Reformabsolutismus  letztlich  scheitern  sollte.  Fürst  Ludwig  änderte  selbst  unter  den
völlig  veränderten  Handlungsbedingungen  der  frühen  Französischen  Revolution
nichts  mehr  an  seiner  Haltung:  Das  Generaldekret  vom  20.Januar  1793,  das  die
Abschaffung  der  Leibeigenschaft  (eine  Konzession  an  die  aufrührerische  Untertanenschaft,
  die  nichts  mit  aufgeklärter  Reformtätigkeit  zu  tun  hatte)  enthielt,  leitete  er
ebenfalls  mit  der  Gottesgnadenformel  ein248.  Im  Widerspruch  zwischen  rationaler
Reformpolitik  und  traditionaler  Herrschaftslegitimierung  lag  die  Grenze,  die  dem
aufgeklärten  Reformabsolutismus  in  Nassau-Saarbrücken  gesetzt  war.  Um  den  Kreis
zu  schließen  und  wieder  an  Max  Weber  anzuknüpfen,  so  läßt  sich  die  Ambivalenz
der  Regierung  des  letzten  Saarbrücker  Fürsten  noch  am  besten  als  Übergangserscheinung
  zwischen  traditionaler  und  rationaler  Herrschaft,  d.h.  'zwischen  Gnade  und
Recht',  verstehen:  Fürst  Ludwig  verhalf  dem  neuen,  'zweckrational'  orientierten
Recht  zum  Durchbruch  und  hielt  zugleich  an  der  willkürlichen  Gnade  als  der  'traditionalen'
  Legitimationsgrundlage  von  Herrschaft  fest249.  Der  letzte  Saarbrücker  Fürst
führte  damit  das  Hauptwerk  des  Reformabsolutismus  in  Nassau-Saarbrücken,  nämlich:
  die  Verrechtlichungspolitik,  die  mit  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübernahme
  eingeleitet  worden  war,  zu  einem  erfolgreichen  Ende,  ohne  an  der  gottgegebenen
  Rechtfertigung  seines  Herrscheramtes  etwas  zu  verändern.  Er  stellte  seine
Herrschaft  -  vor  allem  durch  die  CPO  -  auf  eine  neue,  zweckrationale  Grundlage  und
behielt  gleichzeitig  die  traditionale  Legitimation  seines  Herrschaftsanspruchs  bei  -
darin  lag  die  Ambivalenz,  ja  das  Grunddilemma  seiner  Politik,  die  allein  schon
deswegen  zum  Scheitern  verurteilt  war250.  Dieser  Grundwiderspruch  des  aufgeklärten
Reformabsolutismus  wurde  allerdings  erst  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  zu
einem  existentiellen  Problem  für  die  Herrschaft.  Deswegen  haben  wir  auch  das  -  die
aufgeklärte  Reformpolitik  natürlich  generell  kennzeichnende  -  Gegensatzpaar  'zwischen
  Gnade  und  Recht'  für  die  Regierungszeit  des  letzten  Saarbrücker  Fürsten

247  Vgl.  Koselleck,  Studien,  S.281f.
248  Vgl.  das  Generaldekret  vom  20.Januar  1793:  LA  SB  22/4429,  S.  195-211;  hier  in  dieser  Überlieferung
ist  die  Gottesgnadenformel  im  nachhinein  gestrichen  und  durch  'Verordnung  auf  Beschwerden  der
Untertanen’  ersetzt  worden;  da  der  gleiche  Titel  in  Sittels  Sammlung  erscheint,  ist  anzunehmen,  daß
Sittel  selbst  in  der  ersten  Hälfte  des  19.Jahrhunderts  die  Streichung  vorgenommen  hat  (Sammlung,
S.135).  Die  Verbindung  von  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  Festhalten  am  Gottesgnadentum  war
nichts  Außergewöhnliches,  so  hob  beispielsweise  auch  Karl  Friedrich  von  Baden  1783  die  Leibeigenschaft
  auf  und  pochte  weiterhin  auf  das  Gottesgnadentum,  vgl.  Birtsch,  Idealtyp,  bes.  S.38f.,  hier
allerdings  als  "Akt  aufgeklärter  Reformtätigkeit".
249  Vgl.  hierzu  neben  der  Weberschen  Typenlehre  auch  die  von  Weber  entwickelten  'Bestimmungsgründe'
  sozialen  Handelns,  die  zwischen  'zweckrationalen'  und  'traditionalen'  Orientierungen  oszillieren:
  Weber,  Wirtschaft  und  Gesellschaft,  S.12ff.
250  Vgl.  allgem.  zu  diesem  Grundwiderspruch  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  vor  allem  Aretin,
Einleitung,  S.l  1-51.
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