klärten Absolutismus typischen Toleranzpatente" gilt die sog. 'Religions-Assekuranz-Akte'
von 1779, die zwar in erster Linie die lutherische Konfession als herrschende
Landesreligion festschrieb, zugleich aber auch "die Rechte und Befugnisse jeden
Religionsteils in den nassauischen Ländern" sicherte242. Man darf allerdings den
Toleranzcharakter als Motiv der Assekuranzakte nicht überstrapazieren. Hinter
diesem nassauischen Hausgesetz, das neben Fürst Ludwig noch von dem Weilburger
und dem Usinger Fürsten unterzeichnet wurde, stand wohl als konkreter Anlaß die
bevorstehende Heirat des Erbprinzen Heinrich mit der katholischen Prinzessin von
Montbarey243. Dennoch bleibt unbestritten der aufklärerische Impetus der unterzeichnenden
Fürsten, wenn sie offen bekunden, daß sie mit allen christlich gesinnten
Menschenfreunden den frohen Anblick jenes heitern Tages unserer aufgeklärten
Zeiten (verherrlichen), an welchem finsterer Aberglaube und Verfolgungsgeist
verbannet worden, friedliche Duldung des Nebenchristen an deren Stelle getreten
und allgemeine Menschenliebe fast in allen christlichen Staaten Europas und besonders
des Teutschen Reichs dergestalten sich verbreitet hat, daß jener menschenfeindliche
Irrwahn, um des Willen sich in dem Blute seines Nebenbürgers zu waschen,
weilen derselbe anderen Glaubensgrundsätzen Treue geschworen (hat),
nirgends mehr Beifall findet. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, so weist
dieses Dokument Fürst Ludwig fraglos als einen aufgeklärten Herrscher aus. Er war
viel mehr von der ’Idee' der Aufklärung beseelt als sein Vater.
Je mehr jedoch die Aufklärung und mit ihr die Rationalisierung Einzug in die Politik
hielten, desto deutlicher wurde ein Dilemma, aus dem es letztlich keinen Ausweg
gab: Der letzte Saarbrücker Fürst hielt wie die meisten seiner Zeitgenossen trotz aller
Rationalisierungstendenzen ungebrochen am Gottesgnadentum als Legitimation
seiner Herrschaft fest245. Fürst Ludwig, Freimaurer und Absolutist zugleich, verkörpert
die ganze Zerrissenheit des aufgeklärten Reformabsolutismus im letzten Drittel
des 18.Jahrhunderts. Nichts dokumentiert die Ambivalenz seiner Politik so augenfällig
wie die Kanzlei- und Prozeßordnung, das Hauptwerk des aufgeklärten Reformabsolutismus
in Nassau-Saarbrücken schlechthin: Sie brachte, wie wir gesehen
haben, die 'Modernisierung' von Recht und Verwaltung und wurde zugleich mit der
traditionellen Formel: Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Graf zu Saarbrücken und
Saarwerden eingeleitet246. Wie in einem Brennpunkt spiegelt sich hier die "Gleich-043
Vgl. Bleymehl, Forschungen, S.86f.; vgl. auch die Nassauische Assekuranzakte v. 1779 in:
HHSTA WI Bibi.3005/297.
343 Vgl. dazu vor allem Hertmann, Kleinstaat, S.296; bezeichnenderweise beginnt die Akte auch mit
dieser Eventualität, vgl. die Nassauische Assekuranzakte v. 1779 in: HHSTA Wl Bibi.3005/297.
344 Zit. nach Bleymehl, Forschungen, S.87.
345 Vgl. Herrmann, Kleinstaat, S.289, eine rühmliche Ausnahme bildete lediglich Friedrich der Große, der
seine Herrschaftslegitimation aus einem Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag ableitete, vgl. etwa
Birtsch, Idealtyp.
346 Vgl. Sittel, Sammlung, S.466.
245