wahmahmen; im administrativen Bereich erledigten sie vor allem die Haushalts- und
Vermögensangeglegenheiten beider Städte und nahmen außerdem Aufgaben der
Feld- und Gartenpolizei wahr. Gegen Ende unseres Untersuchungszeitraums war der
alte gemeinsame Kommunalverband der beiden Schwestemstädte, der auf den
Freiheitsbrief von 1322 zurückging, dem Untergang geweiht229. Im ländlichen
Bereich wurde die alte Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zur Bestellung des
Heimeiers, der Schadenschätzer und Schützen durch die CPO auf ein bloßes
Vorschlagsrecht reduziert; hinzu kam, daß die Gemeindeorgane bei der Vornahme
gemeindeintemer Amtshandlungen unbeteiligte Dritte aus der Dorfgemeinschaft zur
Kontrolle der Amtsträger heranzuziehen hatten. Die Dorfgerichte, die neben ihrer
richterlichen auch administrative Aufgaben wahrzunehmen hatten, gerieten ebenso
wie die Stadtgerichte in immer stärkere Abhängigkeit zu den Oberämtem, die in das
Verfahren zur Bestellung der Meier, Heimeier und Gerichtsleute eingeschaltet waren,
deren Dienstverrichtungen zu beaufsichtigen hatten und die Mitglieder der Dorfgerichte
bei Amtsverstößen zur Verantwortung ziehen konnten. Am Ende war auch bei
den Landgemeinden das Feld der selbstverwalterischen Tätigkeit sehr begrenzt; "Im
wesentlichen erstreckte es sich auf die Sicherstellung und Förderung der wirtschaftlichen
Existenz und die Wahrung und Erhaltung eines friedvollen Neben- und
Miteinanderlebens der bäuerlichen Dorfbewohner"230.
In Zusammenhang mit der großen Verwaltungsreform der 1770er Jahre, die in der
CPO ihren vorläufigen Abschluß fand, stand auch die sog. "Vermeidung" der bis
dahin selbständigen Heimeiereien, d.h. die Integration der bislang relativ autonom
verwalteten Heimeiereien in eine Meierei bzw. die Bestellung von herrschaftlichen
Meiem in eben diesen Orten. Dieser Vorgang lief, wie Scherer betont, auf "eine
straffere, den Zeitansprüchen entsprechendere Verwaltungsorganisation" hinaus und
war in den 1770er Jahren weitgehend abgeschlossen, so daß "mit Ausnahme des
jugenheimischen Landesteiles alle nassau-saarbrückischen Landortschaften
herrschaftlichen Meiem oder Meiervertretem unterstellt waren"231. Der Prozeß der
Verstaatlichung bzw. Bürokratisierung ging jedoch im ländlichen Bereich noch
weiter. In den Jahren 1789 bis 1791/92 erhielt das gesamte Land eine neue Verwaltungseinteilung
durch die Einführung der Schultheißereien232. Über die eigentliche
Funktion der Schultheißen im Unterschied zu den Meiem informiert uns der Saarbrücker
Regierungsrat Rollé: Außerdem wurden in der hiesigen Grafschaft sowohl
als der Herrschaft Ottweiler an die Stelle der bisherigen Meyeren Schultheise zu dem
229 Vgl. Ennen, Organisation, S.IOöff.; Jung, Ackerbau, S. 138ff.; s.a. zsfd. Scherer, Landgemeindeverwaltung,
S.lSlff. u.l73ff.
230 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 168-173 (zit. S.172).
231 Vgl. zur'Vermeierung'in Nassau-Saarbrücken: Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.60-68 (zit. S.60
u.68); s.dazu auch unter dem Aspekt der Bürokratisierung: Jung, Wirtschaftspolitik, S.153ff.
232 Vgl. zur Einführung der Schultheißereien in den Oberämtem Saarbrücken, St.Johann und Ottweiler:
Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.69ff.
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