Full text : Obrigkeit und Untertanen

wahmahmen;  im  administrativen  Bereich  erledigten  sie  vor  allem  die  Haushalts-  und
Vermögensangeglegenheiten  beider  Städte  und  nahmen  außerdem  Aufgaben  der
Feld-  und  Gartenpolizei  wahr.  Gegen  Ende  unseres  Untersuchungszeitraums  war  der
alte  gemeinsame  Kommunalverband  der  beiden  Schwestemstädte,  der  auf  den
Freiheitsbrief  von  1322  zurückging,  dem  Untergang  geweiht229.  Im  ländlichen
Bereich  wurde  die  alte  Zuständigkeit  der  Gemeindeversammlung  zur  Bestellung  des
Heimeiers,  der  Schadenschätzer  und  Schützen  durch  die  CPO  auf  ein  bloßes
Vorschlagsrecht  reduziert;  hinzu  kam,  daß  die  Gemeindeorgane  bei  der  Vornahme
gemeindeintemer  Amtshandlungen  unbeteiligte  Dritte  aus  der  Dorfgemeinschaft  zur
Kontrolle  der  Amtsträger  heranzuziehen  hatten.  Die  Dorfgerichte,  die  neben  ihrer
richterlichen  auch  administrative  Aufgaben  wahrzunehmen  hatten,  gerieten  ebenso
wie  die  Stadtgerichte  in  immer  stärkere  Abhängigkeit  zu  den  Oberämtem,  die  in  das
Verfahren  zur  Bestellung  der  Meier,  Heimeier  und  Gerichtsleute  eingeschaltet  waren,
deren  Dienstverrichtungen  zu  beaufsichtigen  hatten  und  die  Mitglieder  der  Dorfgerichte
  bei  Amtsverstößen  zur  Verantwortung  ziehen  konnten.  Am  Ende  war  auch  bei
den  Landgemeinden  das  Feld  der  selbstverwalterischen  Tätigkeit  sehr  begrenzt;  "Im
wesentlichen  erstreckte  es  sich  auf  die  Sicherstellung  und  Förderung  der  wirtschaftlichen
  Existenz  und  die  Wahrung  und  Erhaltung  eines  friedvollen  Neben-  und
Miteinanderlebens  der  bäuerlichen  Dorfbewohner"230.
In  Zusammenhang  mit  der  großen  Verwaltungsreform  der  1770er  Jahre,  die  in  der
CPO  ihren  vorläufigen  Abschluß  fand,  stand  auch  die  sog.  "Vermeidung"  der  bis
dahin  selbständigen  Heimeiereien,  d.h.  die  Integration  der  bislang  relativ  autonom
verwalteten  Heimeiereien  in  eine  Meierei  bzw.  die  Bestellung  von  herrschaftlichen
Meiem  in  eben  diesen  Orten.  Dieser  Vorgang  lief,  wie  Scherer  betont,  auf  "eine
straffere,  den  Zeitansprüchen  entsprechendere  Verwaltungsorganisation"  hinaus  und
war  in  den  1770er  Jahren  weitgehend  abgeschlossen,  so  daß  "mit  Ausnahme  des
jugenheimischen  Landesteiles  alle  nassau-saarbrückischen  Landortschaften
herrschaftlichen  Meiem  oder  Meiervertretem  unterstellt  waren"231.  Der  Prozeß  der
Verstaatlichung  bzw.  Bürokratisierung  ging  jedoch  im  ländlichen  Bereich  noch
weiter.  In  den  Jahren  1789  bis  1791/92  erhielt  das  gesamte  Land  eine  neue  Verwaltungseinteilung
  durch  die  Einführung  der  Schultheißereien232.  Über  die  eigentliche
Funktion  der  Schultheißen  im  Unterschied  zu  den  Meiem  informiert  uns  der  Saarbrücker
  Regierungsrat  Rollé:  Außerdem  wurden  in  der  hiesigen  Grafschaft  sowohl
als  der  Herrschaft  Ottweiler  an  die  Stelle  der  bisherigen  Meyeren  Schultheise  zu  dem

229  Vgl.  Ennen,  Organisation,  S.IOöff.;  Jung,  Ackerbau,  S.  138ff.;  s.a.  zsfd.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,
  S.lSlff.  u.l73ff.
230  Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.  168-173  (zit.  S.172).
231  Vgl.  zur'Vermeierung'in  Nassau-Saarbrücken:  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.60-68  (zit.  S.60
u.68);  s.dazu  auch  unter  dem  Aspekt  der  Bürokratisierung:  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.153ff.
232  Vgl.  zur  Einführung  der  Schultheißereien  in  den  Oberämtem  Saarbrücken,  St.Johann  und  Ottweiler:
Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.69ff.
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