rung, die wiederum die Person des Landesherm repräsentierte, untergeordnet und
hatten die von ihr ausgehenden Verfügungen des Fürsten zu befolgen223. Im Unterschied
zur zentralen Ebene fand auf der mittleren Verwaltungsstufe unter Fürst
Ludwig ein weiterer Behördenausbau statt: Im Jahre 1772 wurde ein eigenes
Militärgericht gegründet, das erstinstanzliche Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen
für Militärpersonen der unteren Dienstgrade bis hinauf zum Hauptmann sowie deren
Familienangehörigen hatte; auf die CPO gingen das bereits erwähnte Merkantilgericht
und schließlich noch das Hofmarschallamt zurück, das aus der 1776 gegründeten
Hofkommission hervorging und dessen Aufgabenbereich in der Verwaltung der
Hofhaltung und des Marsstalles sowie in der Führung des damit verbundenen
Rechnungswesens bestand224. Neben dem Behördenausbau ist auf der mittleren
Verwaltungsebene auch ein Nivellierungs- und Zentralisierungsprozeß zu erkennen:
Die unter Wilhelm Heinrich selbständig geführten Behörden der beiden Oberämter
Saarbrücken und St.Johann wurden von Ludwig im Jahre 1773 als unselbständige
Unterabteilungen einem einheitlichen Amt unterstellt225. Die Ämter und Oberämter
waren nach der CPO nur der Regierung und dem Hofgericht untergeordnet, nicht
jedoch dem Konsistorium, der Rentkammer und dem Oberforstamt, auf deren Ersuchen
sie allerdings Amtshilfe zu leisten hatten226. Für die personelle Besetzung der
Ämter und Oberämter sah die CPO grundsätzlich nur ein Membrum votans, den
Amtmann, vor227. Den Vorsitz beim Saarbrücker Polizeiamt wiederum sollte gemäß
der CPO der Amtmann des Oberamts Saarbrücken führen228. Diese in verstärktem
Maße zu beobachtende Tendenz zur Verstaatlichung blieb nicht ohne Rückwirkung
auf die untere Verwaltungsebene.
Wir haben gesehen, wie sehr die rechtlichen Kompetenzen des gemeinsamen Stadtgerichts,
das ja oberste Gerichts- und Verwaltungsbehörde war, durch die CPO
beschnitten wurden; am Ende verblieben dem Stadtgericht fast nur noch
Verwaltungszuständigkeiten, die allerdings durch die Gründung des Oberamts und
des Polizeiamts und dessen zunehmende Verstaatlichung ebenfalls immer mehr
eingeengt bzw. von den staatlichen Behörden aufgesaugt wurden. Parallel zum
Macht- und Ansehensverlust des gemeinsamen Stadtgerichts vollzog sich eine
Kompetenzverlagerung hin zu den beiden speziellen Untergerichten von Saarbrücken
und St.Johann, die ohnehin nur lokal begrenzte, eher ländlich geprägte Funktionen
223 Vgl. dazu Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.142-145.
224 Vgl. zu den neuen Behörden im einzelnen: Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.211-216; s.a.
kurz dazu: Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.l lf.
22i Vgl. dazu am besten Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.l85-187; dagegen Scherer, Landgemeindeverwaltung,
S.ll u. 57ff., der fälschlicherweise weiterhin von zwei selbständigen Oberämtem
ausging.
226 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.136f.
227 Vgl. Rumschöttel, Verwaltungsgeschichte, S.l90.
228 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.158f.
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