Full text : Obrigkeit und Untertanen

rung,  die  wiederum  die  Person  des  Landesherm  repräsentierte,  untergeordnet  und
hatten  die  von  ihr  ausgehenden  Verfügungen  des  Fürsten  zu  befolgen223.  Im  Unterschied
  zur  zentralen  Ebene  fand  auf  der  mittleren  Verwaltungsstufe  unter  Fürst
Ludwig  ein  weiterer  Behördenausbau  statt:  Im  Jahre  1772  wurde  ein  eigenes
Militärgericht  gegründet,  das  erstinstanzliche  Zuständigkeit  in  Zivil-  und  Strafsachen
für  Militärpersonen  der  unteren  Dienstgrade  bis  hinauf  zum  Hauptmann  sowie  deren
Familienangehörigen  hatte;  auf  die  CPO  gingen  das  bereits  erwähnte  Merkantilgericht
  und  schließlich  noch  das  Hofmarschallamt  zurück,  das  aus  der  1776  gegründeten
  Hofkommission  hervorging  und  dessen  Aufgabenbereich  in  der  Verwaltung  der
Hofhaltung  und  des  Marsstalles  sowie  in  der  Führung  des  damit  verbundenen
Rechnungswesens  bestand224.  Neben  dem  Behördenausbau  ist  auf  der  mittleren
Verwaltungsebene  auch  ein  Nivellierungs-  und  Zentralisierungsprozeß  zu  erkennen:
Die  unter  Wilhelm  Heinrich  selbständig  geführten  Behörden  der  beiden  Oberämter
Saarbrücken  und  St.Johann  wurden  von  Ludwig  im  Jahre  1773  als  unselbständige
Unterabteilungen  einem  einheitlichen  Amt  unterstellt225.  Die  Ämter  und  Oberämter
waren  nach  der  CPO  nur  der  Regierung  und  dem  Hofgericht  untergeordnet,  nicht
jedoch  dem  Konsistorium,  der  Rentkammer  und  dem  Oberforstamt,  auf  deren  Ersuchen
  sie  allerdings  Amtshilfe  zu  leisten  hatten226.  Für  die  personelle  Besetzung  der
Ämter  und  Oberämter  sah  die  CPO  grundsätzlich  nur  ein  Membrum  votans,  den
Amtmann,  vor227.  Den  Vorsitz  beim  Saarbrücker  Polizeiamt  wiederum  sollte  gemäß
der  CPO  der  Amtmann  des  Oberamts  Saarbrücken  führen228.  Diese  in  verstärktem
Maße  zu  beobachtende  Tendenz  zur  Verstaatlichung  blieb  nicht  ohne  Rückwirkung
auf  die  untere  Verwaltungsebene.
Wir  haben  gesehen,  wie  sehr  die  rechtlichen  Kompetenzen  des  gemeinsamen  Stadtgerichts,
  das  ja  oberste  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde  war,  durch  die  CPO
beschnitten  wurden;  am  Ende  verblieben  dem  Stadtgericht  fast  nur  noch
Verwaltungszuständigkeiten,  die  allerdings  durch  die  Gründung  des  Oberamts  und
des  Polizeiamts  und  dessen  zunehmende  Verstaatlichung  ebenfalls  immer  mehr
eingeengt  bzw.  von  den  staatlichen  Behörden  aufgesaugt  wurden.  Parallel  zum
Macht-  und  Ansehensverlust  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  vollzog  sich  eine
Kompetenzverlagerung  hin  zu  den  beiden  speziellen  Untergerichten  von  Saarbrücken
und  St.Johann,  die  ohnehin  nur  lokal  begrenzte,  eher  ländlich  geprägte  Funktionen

223  Vgl.  dazu  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.142-145.
224  Vgl.  zu  den  neuen  Behörden  im  einzelnen:  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.211-216;  s.a.
kurz  dazu:  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.l  lf.
22i  Vgl.  dazu  am  besten  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.l85-187;  dagegen  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,
  S.ll  u.  57ff.,  der  fälschlicherweise  weiterhin  von  zwei  selbständigen  Oberämtem
  ausging.
226  Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.136f.
227  Vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsgeschichte,  S.l90.
228  Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.158f.

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