Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wir  haben  zu  Anfang  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  CPO  nicht  nur  die
Reform  des  Rechtswesens,  sondern  auch  die  der  Verwaltung  zu  einem  gewissen
Abschluß  brachte2'7.  Der  gesamte  erste  Teil  des  Werkes  ist  der  Reform  der  Landesverwaltung
  gewidmet.  Bleymehl  hat  schon  früh  eine  wissenschaftliche  Untersuchung
dieses  Teils  angemahnt  und  die  berechtigte  Forderung  gestellt,  daß  eine  "Aufzählung
der  Behördeneinrichtungen  allein"  nicht  genügen  würde,  vielmehr  eine  Einbindung
in  die  gesamte  Entwicklung  des  Verwaltungswesens  im  18.Jahrhundert  vonnöten
wäre217 218.  Seit  der  rechtskundlichen  Arbeit  von  Rumschöttel  liegt  nun  für  Nassau-Saarbrücken
  eine  Verwaltungsgeschichte  vor,  die  sich  allerdings  für  die  Hochzeit  des
Reformabsolutismus  eben  nur  auf  die  Aufzählung  der  einzelnen  Behörden  und  deren
Kompetenzen  beschränkt219.  Wir  müssen  uns  also  vornehmlich  auf  diese  Angaben
stützen  und  können  komplementär  dazu  noch  die  Arbeit  von  Scherer  heranziehen,
die  nicht  nur  die  Landgemeindeverwaltung  untersucht,  sondern  auch  allgemeine
Hinweise  auf  die  Verwaltungsgeschichte  enthält220.  Auch  dieses  Mal  verfahren  wir  in
dem  altbewährten  Dreierschritt  und  behandeln  zuerst  die  Zentralbehörden,  sodann
die  mittlere  und  schließlich  die  untere  Verwaltungsebene.
Zunächst  einmal  trug  Fürst  Ludwig  der  von  seinem  Vater  eingeleiteten  Trennung  von
Justiz  und  Verwaltung  dadurch  Rechnung,  daß  er  die  'Geheime  Kanzlei*  in  'Regierung'
  und  die  bisherige  Regierung  in  'Hofgericht'  umbenannte221.  Diese  nun  zutreffende
  Bezeichnung  entsprach  exakt  der  Sprachregelung  des  Usinger  Kanzleireglements
  von  1770,  das  -  wie  wir  gesehen  haben  -  auch  der  CPO  als  Vorlage  diente222.
Auf  der  zentralen  Verwaltungsebene  fand  zwar  kein  Behördenausbau  mehr  statt,  laut
der  CPO  zählten  nun  lediglich  offiziell  die  Rentkammer  und  das  Oberforstamt  zu  den
Oberbehörden.  Was  jedoch  eintrat,  war  ein  Prozeß  der  Zentralisierung:  Während  -
wie  wir  uns  erinnern  -  unter  Fürst  Wilhelm  Heinrich  die  oberste  Verwaltungsbehörde
gleichrangig  neben  den  anderen  Oberkollegien  stand,  schuf  Fürst  Ludwig  mit  der
CPO  eine  klare  Hierarchie.  Von  nun  an  waren  Hofgericht,  Konsistorium,  Rentkammer
  und  Oberforstamt  sowie  sämtliche  sonstigen  Behörden  des  Landes  der  Regie¬217

  Einschränkend  muß  hierzu  gesagt  werden,  daß  die  Rechtsreform  in  der  Tat  durch  die  CPO  erfolgreich
abgeschlossen  wurde,  während  die  Verwaltungsreform  auch  nach  der  CPO  noch  weiterging,  wie  wir
im  folgenden  sehen  werden;  die  Angaben  von  Bleymehl  (Aufklärung;  Forschungen)  basieren  noch  auf
dem  Kenntnisstand  von  1962  bzw.  1968.
218  Vgl.  Bleymehl,  Forschung,  S.74/Anm.l6.
219  Vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  141  ff.;  in  groben  Umrissen  haben  diese  Arbeit  bereits
Sittel  (Sammlung,  S.28ff.)  und  Simon  (Annalen,  S.503ff.)  geleistet.  Eine  'wirkliche'  Verwaltungsgeschichte
  für  Nassau-Saarbrücken  im  18.Jahrhundert  steht  demnach  immer  noch  aus;  beispielhaft
hierzu  für  Pfalz-Zweibrücken:  Ammerich,  Landesherr.
220  Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung.
221  Vgl.  die  fiirstl.  Verordnung  vom  18Juli  1777,  zit.  bei  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,
S.143/Anm.334.
222  Vgl.  zur  Bezeichnung  der  Usinger  Behörden  gemäß  dem  Kanzleireglement  v.1770:  Demandt,  Hessen,
S.430.
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