Wir haben zu Anfang darauf aufmerksam gemacht, daß die CPO nicht nur die
Reform des Rechtswesens, sondern auch die der Verwaltung zu einem gewissen
Abschluß brachte2'7. Der gesamte erste Teil des Werkes ist der Reform der Landesverwaltung
gewidmet. Bleymehl hat schon früh eine wissenschaftliche Untersuchung
dieses Teils angemahnt und die berechtigte Forderung gestellt, daß eine "Aufzählung
der Behördeneinrichtungen allein" nicht genügen würde, vielmehr eine Einbindung
in die gesamte Entwicklung des Verwaltungswesens im 18.Jahrhundert vonnöten
wäre217 218. Seit der rechtskundlichen Arbeit von Rumschöttel liegt nun für Nassau-Saarbrücken
eine Verwaltungsgeschichte vor, die sich allerdings für die Hochzeit des
Reformabsolutismus eben nur auf die Aufzählung der einzelnen Behörden und deren
Kompetenzen beschränkt219. Wir müssen uns also vornehmlich auf diese Angaben
stützen und können komplementär dazu noch die Arbeit von Scherer heranziehen,
die nicht nur die Landgemeindeverwaltung untersucht, sondern auch allgemeine
Hinweise auf die Verwaltungsgeschichte enthält220. Auch dieses Mal verfahren wir in
dem altbewährten Dreierschritt und behandeln zuerst die Zentralbehörden, sodann
die mittlere und schließlich die untere Verwaltungsebene.
Zunächst einmal trug Fürst Ludwig der von seinem Vater eingeleiteten Trennung von
Justiz und Verwaltung dadurch Rechnung, daß er die 'Geheime Kanzlei* in 'Regierung'
und die bisherige Regierung in 'Hofgericht' umbenannte221. Diese nun zutreffende
Bezeichnung entsprach exakt der Sprachregelung des Usinger Kanzleireglements
von 1770, das - wie wir gesehen haben - auch der CPO als Vorlage diente222.
Auf der zentralen Verwaltungsebene fand zwar kein Behördenausbau mehr statt, laut
der CPO zählten nun lediglich offiziell die Rentkammer und das Oberforstamt zu den
Oberbehörden. Was jedoch eintrat, war ein Prozeß der Zentralisierung: Während -
wie wir uns erinnern - unter Fürst Wilhelm Heinrich die oberste Verwaltungsbehörde
gleichrangig neben den anderen Oberkollegien stand, schuf Fürst Ludwig mit der
CPO eine klare Hierarchie. Von nun an waren Hofgericht, Konsistorium, Rentkammer
und Oberforstamt sowie sämtliche sonstigen Behörden des Landes der Regie¬217
Einschränkend muß hierzu gesagt werden, daß die Rechtsreform in der Tat durch die CPO erfolgreich
abgeschlossen wurde, während die Verwaltungsreform auch nach der CPO noch weiterging, wie wir
im folgenden sehen werden; die Angaben von Bleymehl (Aufklärung; Forschungen) basieren noch auf
dem Kenntnisstand von 1962 bzw. 1968.
218 Vgl. Bleymehl, Forschung, S.74/Anm.l6.
219 Vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S. 141 ff.; in groben Umrissen haben diese Arbeit bereits
Sittel (Sammlung, S.28ff.) und Simon (Annalen, S.503ff.) geleistet. Eine 'wirkliche' Verwaltungsgeschichte
für Nassau-Saarbrücken im 18.Jahrhundert steht demnach immer noch aus; beispielhaft
hierzu für Pfalz-Zweibrücken: Ammerich, Landesherr.
220 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung.
221 Vgl. die fiirstl. Verordnung vom 18Juli 1777, zit. bei Rumschöttel, Verwaltungsorganisation,
S.143/Anm.334.
222 Vgl. zur Bezeichnung der Usinger Behörden gemäß dem Kanzleireglement v.1770: Demandt, Hessen,
S.430.
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