gen der Rechtsreform unter Fürst Ludwig auf die untere Gerichtsbarkeit, d.h. auf die
Stadt- und Dorfgerichtsbarkeit212?
Die CPO bedeutete das faktische Ende der unteren Gerichtsbarkeit. Das was mit der
nassau-usingischen Herrschaftsübemahme begann und von Fürst Wilhelm Heinrich
mit der Gründung der Ämter und Oberämter ausgebaut wurde, fand unter Fürst
Ludwig seinen formalrechtlichen Abschluß. Die CPO bestätigte eigentlich nur den
Zustand, der sich seit der Jahrhundertmitte in der Praxis eingespielt hatte. Die Dorfgerichte
blieben den Ämtern als den Gerichten erster Instanz nachgeordnet, ohne daß
ihnen in Bezug auf die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit eine Erkenntnis zugestanden
hätte213. Was die Stadtgerichte betraf, so bestimmte die CPO in §289 exakt die
Zuständigkeiten, die ihnen genommen wurden214. Dabei handelte es sich um die
Inquisitions-, Denunziations- und Konkurssachen, die wichtigeren Zivilprozesse, wie
etwa die Zunftstreitigkeiten, die vor dem Oberamt verhandelt wurden, und schließlich
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit neben den Testaments- und Eheverrichtungen,
die ihnen schon durch das Reskript von 1739 entzogen worden waren, noch eine
Reihe weiterer wichtiger Akte des Rechtsverkehrs; auch das gleichzeitig errichtete
Merkantil- und Handelsgericht, dessen Kompetenzen die CPO regelte, schränkte die
Jurisdiktion des Saarbrücker Stadtgerichts noch weiter ein. Den Stadtgerichten
verblieben zwar nur noch marginale Zuständigkeiten, aber sie behielten weiterhin die
mit den Oberämtem konkurrierende Jurisdiktion in Zivilsachen über die Bürger ihrer
Städte. Das war nun das einzige Unterscheidungsmerkmal der Stadtgerichte von den
Dorfgerichten, deren gerichtlicher Oberhof sie einst gewesen waren215 Wir können
demnach mit van Ham seit der Rechtsreform unter Fürst Ludwig vom "Ende der
Selbstverwaltungsgerichtsbarkeit in Nassau-Saarbrücken" sprechen: "Verblieben
waren den ehemals autonomen Gerichtskörperschaften ausschließlich solche gerichtlichen
Funktionen, die lediglich den Charakter von Hilfsdiensten für die staatliche
Gerichtsbarkeit aufwiesen"216. Die reformabsolutistische Zentralisierungstendenz
zeigte sich auch und vor allem im Bereich der Verwaltung.
212 Vgl. zur Wirkung auf die Stadtgerichtsbarkeit: van Ham, Gerichtsbarkeit, S. 142-144; Ennen, Organisation,
S.lOlff; Jung, Ackerbau, S.125fE, bes.138; zur Wirkung auf die Dorfgerichtsbarkeit: Scherer,
Landgemeindeverwaltung, S.99ff. u.171; zur allgem. Wirkung auf Stadt- und Dorfgerichtsbarkeit:
Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S192ff. u.259f.
213 Vgl. dazu vor allem Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.99ff.
214 Vgl. dazu van Ham, Gerichtsbarkeit, S.142L; Ennen, Organisation, S.104L
215 Vgl. dazu auch Scherer (Landgemeindeverwaltung, S.103f. u. 173ff.), der trotz dieser Unterscheidung
von einer grundsätzlichen Gleicheit von Stadt- und Landgemeinde ausgeht; danach auch: Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation, S.192fF. u.259f.; ich teile diese These nicht, selbst bei den Kompetenzen
der Institutionen bleiben noch trotz des absolutistischen Nivellierungsbestrebens Unterschiede,
ganz abgesehen von den außerordentlichen Unterschieden hinsichtlich der sozialen und ökonomischen
Lage in Stadt und Land, vgl. dazu nochmals die Beiträge in: Blickle (Hg.), Landgemeinde,
die mehr auf die Unterschiede als auf die Gemeinsamkeiten aufmerksam machen.
216 Van Ham, Gerichtsbarkeit, S.144.
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