Full text : Obrigkeit und Untertanen

gen  der  Rechtsreform  unter  Fürst  Ludwig  auf  die  untere  Gerichtsbarkeit,  d.h.  auf  die
Stadt-  und  Dorfgerichtsbarkeit212?
Die  CPO  bedeutete  das  faktische  Ende  der  unteren  Gerichtsbarkeit.  Das  was  mit  der
nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  begann  und  von  Fürst  Wilhelm  Heinrich
mit  der  Gründung  der  Ämter  und  Oberämter  ausgebaut  wurde,  fand  unter  Fürst
Ludwig  seinen  formalrechtlichen  Abschluß.  Die  CPO  bestätigte  eigentlich  nur  den
Zustand,  der  sich  seit  der  Jahrhundertmitte  in  der  Praxis  eingespielt  hatte.  Die  Dorfgerichte
  blieben  den  Ämtern  als  den  Gerichten  erster  Instanz  nachgeordnet,  ohne  daß
ihnen  in  Bezug  auf  die  Straf-  und  Zivilgerichtsbarkeit  eine  Erkenntnis  zugestanden
hätte213.  Was  die  Stadtgerichte  betraf,  so  bestimmte  die  CPO  in  §289  exakt  die
Zuständigkeiten,  die  ihnen  genommen  wurden214.  Dabei  handelte  es  sich  um  die
Inquisitions-,  Denunziations-  und  Konkurssachen,  die  wichtigeren  Zivilprozesse,  wie
etwa  die  Zunftstreitigkeiten,  die  vor  dem  Oberamt  verhandelt  wurden,  und  schließlich
  in  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  neben  den  Testaments-  und  Eheverrichtungen,
die  ihnen  schon  durch  das  Reskript  von  1739  entzogen  worden  waren,  noch  eine
Reihe  weiterer  wichtiger  Akte  des  Rechtsverkehrs;  auch  das  gleichzeitig  errichtete
Merkantil-  und  Handelsgericht,  dessen  Kompetenzen  die  CPO  regelte,  schränkte  die
Jurisdiktion  des  Saarbrücker  Stadtgerichts  noch  weiter  ein.  Den  Stadtgerichten
verblieben  zwar  nur  noch  marginale  Zuständigkeiten,  aber  sie  behielten  weiterhin  die
mit  den  Oberämtem  konkurrierende  Jurisdiktion  in  Zivilsachen  über  die  Bürger  ihrer
Städte.  Das  war  nun  das  einzige  Unterscheidungsmerkmal  der  Stadtgerichte  von  den
Dorfgerichten,  deren  gerichtlicher  Oberhof  sie  einst  gewesen  waren215  Wir  können
demnach  mit  van  Ham  seit  der  Rechtsreform  unter  Fürst  Ludwig  vom  "Ende  der
Selbstverwaltungsgerichtsbarkeit  in  Nassau-Saarbrücken"  sprechen:  "Verblieben
waren  den  ehemals  autonomen  Gerichtskörperschaften  ausschließlich  solche  gerichtlichen
  Funktionen,  die  lediglich  den  Charakter  von  Hilfsdiensten  für  die  staatliche
Gerichtsbarkeit  aufwiesen"216.  Die  reformabsolutistische  Zentralisierungstendenz
zeigte  sich  auch  und  vor  allem  im  Bereich  der  Verwaltung.

212  Vgl.  zur  Wirkung  auf  die  Stadtgerichtsbarkeit:  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.  142-144;  Ennen,  Organisation,
  S.lOlff;  Jung,  Ackerbau,  S.125fE,  bes.138;  zur  Wirkung  auf  die  Dorfgerichtsbarkeit:  Scherer,
Landgemeindeverwaltung,  S.99ff.  u.171;  zur  allgem.  Wirkung  auf  Stadt-  und  Dorfgerichtsbarkeit:
Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S192ff.  u.259f.
213  Vgl.  dazu  vor  allem  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.99ff.
214  Vgl.  dazu  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.142L;  Ennen,  Organisation,  S.104L
215  Vgl.  dazu  auch  Scherer  (Landgemeindeverwaltung,  S.103f.  u.  173ff.),  der  trotz  dieser  Unterscheidung
von  einer  grundsätzlichen  Gleicheit  von  Stadt-  und  Landgemeinde  ausgeht;  danach  auch:  Rumschöttel,
  Verwaltungsorganisation,  S.192fF.  u.259f.;  ich  teile  diese  These  nicht,  selbst  bei  den  Kompetenzen
  der  Institutionen  bleiben  noch  trotz  des  absolutistischen  Nivellierungsbestrebens  Unterschiede,
ganz  abgesehen  von  den  außerordentlichen  Unterschieden  hinsichtlich  der  sozialen  und  ökonomischen
  Lage  in  Stadt  und  Land,  vgl.  dazu  nochmals  die  Beiträge  in:  Blickle  (Hg.),  Landgemeinde,
die  mehr  auf  die  Unterschiede  als  auf  die  Gemeinsamkeiten  aufmerksam  machen.
216  Van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.144.
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