Full text : Obrigkeit und Untertanen

Endurteil  über  den  zivilrechtlichen  Teil  der  CPO  fand  van  Ham,  daß  ihr  entsprechend
dem  Aufwand  an  rechtswissenschaftlicher  Arbeit  "eine  zu  kurze  Geltungsdauer
beschieden  gewesen  (sei)".  Sie  wurde  nach  der  Einmarsch  der  Franzosen  und  der
Eingliederung  des  Landes  in  den  französischen  Staat  durch  die  napoleonische  Gesetzgebung
  ersetzt.  Ob  es  allerdings  zutrifft,  was  van  Ham  meint  und  von  der
landesgeschichtlichen  Literatur  bislang  kritiklos  übernommen  wurde,  daß  nämlich
der  Code  de  procédure  vom  14,April  1806  gegenüber  der  CPO  keine  "wirkliche  oder
gar  notwendige  Verbesserung  des  gerichtlichen  Verfahrens"  gebracht  habe,  kann  hier
nicht  entschieden  werden.  In  jedem  Fall  müssen  wir  der  Einschätzung  van  Harns  aus
dem  Jahre  1938  kritisch  gegenüber  stehen,  weil  sie  doch  (wie  seine  gesamte  Arbeit)
sehr  stark  von  anti-französischen  Ressentiments  und  deutsch-nationalen  Tönen
geprägt  ist208.
Auf  dem  Gebiet  der  Strafgerichsbarkeit  sind  vor  allem  zwei  Neuerungen  unter  Fürst
Ludwig  zu  vermerken209.  Einmal  -  und  das  war  die  mit  Abstand  wichtigste  Errungenschaft
  -  wurde  in  der  CPO  die  'peinliche  Frage',  d.h.  die  Folter  abgeschafft.  Dieser
Sieg  der  Aufklärung  wurde  in  Nassau-Saarbrücken  relativ  früh  errungen,  nicht  nur
viel  früher  als  in  den  meisten,  auch  größeren  Territorien  des  Reichs,  wie  etwa  in
Bayern,  wo  die  Abschaffung  der  Tortur  erst  im  Jahre  1807  erfolgte,  sondern  auch
zehn  Jahre  früher  als  in  Frankreich,  dem  Land  der  Aufklärung,  wo  die  letzten  Reste
der  Folter  erst  kurz  vor  der  Revolution  beseitigt  wurden.  Mit  der  Abschaffung  der
peinlichen  Frage  verband  sich  die  Einführung  der  ’Verdachtsstrafe',  die  bei  fehlendem
  Geständnis,  aber  hinreichendem  Verdacht  als  eine  geringere  Strafe  vorgesehen
war;  in  schwereren  Fällen  von  'Hals  und  Hand'  wurde  unter  Fürst  Ludwig  die  Strafexekution
  dahingehend  abgeändert,  daß  sie  nunmehr  "ohne  die  korporative  Beteiligung
  der  alten  städtischen  Hochgerichte"  vollzogen  wurde210.  Diese  typisch
reformabsolutistische  Tendenz  der  Beseitigung  sämtlicher  intermediärer  Gewalten
zeigte  sich  auch  bei  der  zweiten  Neuerung,  als  Fürst  Ludwig  im  Jahre  1782  die
Beteiligung  des  hochnotpeinlichen  Halsgerichts  an  der  Urteilsvollstreckung  gänzlich
aufhob  und  diese  fortan  allein  in  die  Hand  des  Oberamtmanns  legte,  der  nach  Vollziehung
  des  Urteils  einen  Bericht  ans  Hofgericht  zu  erstatten  hatte211.  Sonst  gab  es
keine  weiteren  Änderungen  im  Kriminalverfahren,  beim  eigentlichen  Prozeßgang
wurde  die  Regelung  beibehalten,  die  Wilhelm  Heinrich  eingeführt  und  die  zu  einer
Erhöhung  der  Rechtssicherheit  geführt  hatte.  Worin  bestanden  nun  die  Auswirkun¬208

  Vgl.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.I33;  danach  Bleymehl,  Aufklärung,  S.75  sowie  ders.,  Forschungen,
S.73f.
209  Vgl.  hierzu  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.138-140;  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.203-207.
210  Van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.139.
211  Vgl.  hierzu  präziser  als  van  Ham:  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.206f.
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