Endurteil über den zivilrechtlichen Teil der CPO fand van Ham, daß ihr entsprechend
dem Aufwand an rechtswissenschaftlicher Arbeit "eine zu kurze Geltungsdauer
beschieden gewesen (sei)". Sie wurde nach der Einmarsch der Franzosen und der
Eingliederung des Landes in den französischen Staat durch die napoleonische Gesetzgebung
ersetzt. Ob es allerdings zutrifft, was van Ham meint und von der
landesgeschichtlichen Literatur bislang kritiklos übernommen wurde, daß nämlich
der Code de procédure vom 14,April 1806 gegenüber der CPO keine "wirkliche oder
gar notwendige Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens" gebracht habe, kann hier
nicht entschieden werden. In jedem Fall müssen wir der Einschätzung van Harns aus
dem Jahre 1938 kritisch gegenüber stehen, weil sie doch (wie seine gesamte Arbeit)
sehr stark von anti-französischen Ressentiments und deutsch-nationalen Tönen
geprägt ist208.
Auf dem Gebiet der Strafgerichsbarkeit sind vor allem zwei Neuerungen unter Fürst
Ludwig zu vermerken209. Einmal - und das war die mit Abstand wichtigste Errungenschaft
- wurde in der CPO die 'peinliche Frage', d.h. die Folter abgeschafft. Dieser
Sieg der Aufklärung wurde in Nassau-Saarbrücken relativ früh errungen, nicht nur
viel früher als in den meisten, auch größeren Territorien des Reichs, wie etwa in
Bayern, wo die Abschaffung der Tortur erst im Jahre 1807 erfolgte, sondern auch
zehn Jahre früher als in Frankreich, dem Land der Aufklärung, wo die letzten Reste
der Folter erst kurz vor der Revolution beseitigt wurden. Mit der Abschaffung der
peinlichen Frage verband sich die Einführung der ’Verdachtsstrafe', die bei fehlendem
Geständnis, aber hinreichendem Verdacht als eine geringere Strafe vorgesehen
war; in schwereren Fällen von 'Hals und Hand' wurde unter Fürst Ludwig die Strafexekution
dahingehend abgeändert, daß sie nunmehr "ohne die korporative Beteiligung
der alten städtischen Hochgerichte" vollzogen wurde210. Diese typisch
reformabsolutistische Tendenz der Beseitigung sämtlicher intermediärer Gewalten
zeigte sich auch bei der zweiten Neuerung, als Fürst Ludwig im Jahre 1782 die
Beteiligung des hochnotpeinlichen Halsgerichts an der Urteilsvollstreckung gänzlich
aufhob und diese fortan allein in die Hand des Oberamtmanns legte, der nach Vollziehung
des Urteils einen Bericht ans Hofgericht zu erstatten hatte211. Sonst gab es
keine weiteren Änderungen im Kriminalverfahren, beim eigentlichen Prozeßgang
wurde die Regelung beibehalten, die Wilhelm Heinrich eingeführt und die zu einer
Erhöhung der Rechtssicherheit geführt hatte. Worin bestanden nun die Auswirkun¬208
Vgl. van Ham, Gerichtsbarkeit, S.I33; danach Bleymehl, Aufklärung, S.75 sowie ders., Forschungen,
S.73f.
209 Vgl. hierzu van Ham, Gerichtsbarkeit, S.138-140; Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.203-207.
210 Van Ham, Gerichtsbarkeit, S.139.
211 Vgl. hierzu präziser als van Ham: Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.206f.
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