bekam, war auch der Prozeßverschleppung ein Riegel vorgeschoben; die dem Gesetz
innewohnende 'Kasuistik' entsprach ganz und gar dem alles regulierenden Grundzug
des absolutistischen Polizeistaates. Wenn die Regelungswut auch vielleicht etwas zu
weit ging, so überwogen doch in jedem Fall die Vorzüge der Rechtsprinzipien, die in
einer hohen Transparenz und zweckrationalen Ausrichtung des neuen, schriftlich
kodifizierten Rechts zu suchen waren - in den Worten van Harns: "Durch die
Kanzlei- und Prozeßordnung ist in dem größten Territorium an der Saar ein eigenes
systematisches, erschöpfendes und klares Verfahrensrecht geschaffen worden, das
den modernen Bedürfnissen der Rechtspflege voll entsprach und dessen eigentlich
größter Nutzen noch außerdem darin bestand, daß es das ganze Verfahren in der
Landessprache regelte und so jedem verständlich machte"203. Gerichtsverfassungsrechtlich
brachte die CPO drei bedeutungsvolle Neuerungen: Erstens schuf sie durch
das 'Merkantilgericht' eine wirtschaftliche Sondergerichtsbarkeit, die - ganz den
veränderten Zeitumständen angepaßt - unter Mitwirkung der Kaufmannschaft und
hier vor allem der Mitglieder der Krahnengesellschaft in einem besonderen beschleunigten
Verfahren Handels- und Rechtsstreitigkeiten in den Städten zu entscheiden
hatte204. Zweitens erfolgte ein gewisser Ausbau der dritten Instanz, der sich
zwar nicht in einem eigenen Revisionsgericht niederschlug, aber immerhin in einer
Erweiterung der Kompetenzen der Regierung als einer zusätzlichen Revisionsinstanz.
Drittens schließlich wurde der Gerichtsstand des Staatsfiskus bei privatrechtlichen
Ansprüchen genau geregelt mit der Konsequenz, daß alle Staatsbehörden sowie die
Stadt- und Landgemeinden und die Zünfte der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte
unterstanden und so eine erhöhte Rechtssicherheit geschaffen wurde. Beim Verfahrensrecht
brachte die CPO eine Verbesserung des Zwangsvollstreckungswesens, das
bislang sehr unter der Verschleppung der Pfändungen gelitten hatte205; die neuen
Regelungen ließen sehr weitgehende Bemühungen zur Existenzsicherung des
Schuldners erkennen. Schließlich enthielt die CPO noch einige Verbesserungen in
der Dienstpragmatik, die den Geschäftsgang für jedes Oberkollegium bis ins einzelne
regelten und durch zweckorientierte, sachbezogene Einteilung der verschiedenen
Sparten eine reibungslose Verwaltung ermöglichten206. Hier schließt sich der Kreis
zur vormundschaftlichen Herrschaft, die mit ihrer Kanzleiordnung von 1731 erstmals
"einen geordneten Dienstbetrieb im modernen Sinne" geschaffen hatte207. In seinem
303 Van Ham, Gerichtsbarkeit, S. 130.
304 Vgl. zum neu gegründeten Merkantilgericht neben van Ham auch: Rumschöttel, Verwaltungsorganisation,
S.21 lf.
205 So wurde beispielsweise für die öffentlichen Abgaben eine eigene Behörde, "die Exekutionsinspektion",
geschaffen, die die Ausstandslisten der Rentämter zu sammeln und den ebenfalls neugeschaffenen
"Zehntknechten" zuzustellen hatte; van Ham kann daher nichts von dem in der landesgeschichtlichen
Literatur erhobenen Vorwurf an die Adresse Fürst Ludwigs erkennen, daß er besonders hart
gegen die Schuldner der herrschaftlichen Abgaben vorgegangen sei (Gerichtsbarkeit, S.132).
306 Vgl. dazu im einzelnen weiter unten im Text.
307 Vgl. dazu van Ham, Gerichtsbarkeit, S.l 15.
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