Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  Reform  des  Rechtswesens,  die  mit  der  vormundschaftlichen  Regierung  Charlotte
Amaliens  begann  und  von  Fürst  Wilhelm  Heinrich  eher  halbherzig  fortgeflihrt
wurde,  fand  unter  Fürst  Ludwig  durch  die  vollkommene  Neukodifizierung  des
Gerichtsverfassungs-  und  Prozeßrechts  in  Form  der  CPO  ihren  erfolgreichen  Abschluß.
  Etwa  zeitgleich  und  sachlich  übereinstimmend  mit  dem  großen  preußischen
Reformwerk,  dem  nach  Friedrich  II.  benannten  'Corpus  juris  Fridericianum'  von
1781,  brachte  die  CPO  nach  mehrjährigen  Vorarbeiten  die  richtigen  Verfahrensprinzipien
  zur  Anwendung.  Sie  ist,  wie  van  Ham  betonte,  "mit  etwa  500  Paragraphen
  das  umfangreichste  gesetzgeberische  Werk  gewesen,  das  überhaupt  je  im
Saarland  geschaffen  wurde.  Für  das  verhältnismäßig  kleine  Territorium,  das  an
Umfang  und  Bevölkerungszahl  etwa  einem  preußischen  Landkreise  gleichzusetzen
ist,  war  es  eine  ganz  ungewöhnliche  Leistung"198.  Als  Verfasser  der  CPO  gilt  der
nassau-saarbrückische  Geheime  Rat  Anton  Friedrich  Handel,  womit  unsere  Aufmerksamkeit
  auf  den  Berufsstand  der  fürstlichen  Beamten  gelenkt  wird,  "die  durch
ihr  juristisch-kameralistisches  Fachwissen  entscheidenden  Anteil  an  der  Formgebung
des  aufgeklärten  Absolutismus  hatten"199.  Als  Vorlage  diente  Handel  das  nassauusmgische
  Kanzleireglement  von  1770,  aus  dem  er  u.a.  auch  die  neuen  Amtsbezeichnungen
  für  die  Oberkollegien  übernahm200.  Der  weitaus  größte  Teil  der  CPO  war
jedoch  eine  originale  Neuschöpfung,  die  endlich  mit  den  bestehenden  Rechtsmängel
aufräumte201.  Dieses  Mal  wurden  der  Kameralprozeß  und  alle  seine  Prinzipien  restlos
beseitigt  und  durch  den  auf  strafprozessualen  Grundsätzen  basierenden  Inquisitionsprozeß
  ersetzt,  der  auch  im  Zivilverfahren  dem  Wesen  des  absolutistischen  Beamtenstaates
  entsprach.  Dadurch  leitete  jetzt  der  zuständige  Richter  das  Verfahren  ein,
betrieb  statt  der  Parteien  den  Prozeß,  verhörte  selbst  die  Parteien  und  ermittelte
eigenständig  den  Sachverhalt.  Mit  der  Einführung  des  Inquisitionsprinzips  war,  wie
van  Ham  betonte,  "die  Halbheit"  beseitigt,  "unter  der  die  Reformen  Wilhelm  Heinrichs
  litten"202;  auch  die  von  diesem  Fürsten  den  Advokaten  zugewiesene  untergeordnete
  Stellung  verlor  ihren  Widersinn,  weil  der  Richter  auch  formalrechtlich  Herr
des  Prozesses  geworden  war;  dadurch  daß  der  Richter  den  Prozeß  ganz  in  die  Hand

198  Van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.  128;  vgl.  zur  preußischen  Rechtsreform  zusammenfassend  Demel,
Reformstaat,  S.73ff.
199  Vgl.  dazu  auch  Bleymehl,  Forschungen,  S.75;  die  Einwände  von  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation,
  S.234ff.)  gegen  diese  Ansicht  van  Harns  (Gerichtsbarkeit,  S.128f.)  können  wir  -  wie  so  oft  -
getrost  beiseite  lassen,  weil  sie  nur  die  gängige  Meinung  referieren,  um  sich  dann  von  ihr  'ein  wenig'
abzusetzen;  in  diesem  Fall  kommt  Rumschöttel  zu  dem  'Ergebnis',  daß  Handel  durchaus  als  Verfasser
in  Frage  kommt,  "erwiesen"  sei  dies  "jedoch  keineswegs"  (S.236).
200  Vgl.  dazu  unten  zur  Verwaltung.
201  Auch  in  diesem  Fall  wendet  sich  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation,  S.236ff.)  mit  zu  vernachlässigenden
  Argumenten  gegen  van  Ham  (Gerichtsbarkeit,  S.128f.),  indem  er  es  für  "kaum  vorstellbar"
hält,  daß  es  sich  um  eine  originale  Neuschöpfung  handelt;  als  angeblichen  Beleg  verweist  er  auf  den
Vorbildcharakter  des  Usinger  Kanlzeireglements  von  1770,  den  van  Ham  selbst  als  erster  erkannt
hatte.
202  Vgl.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.129;  s.a.  Bleymehl,  Forschungen,  S.73.
236
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.