Die Reform des Rechtswesens, die mit der vormundschaftlichen Regierung Charlotte
Amaliens begann und von Fürst Wilhelm Heinrich eher halbherzig fortgeflihrt
wurde, fand unter Fürst Ludwig durch die vollkommene Neukodifizierung des
Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts in Form der CPO ihren erfolgreichen Abschluß.
Etwa zeitgleich und sachlich übereinstimmend mit dem großen preußischen
Reformwerk, dem nach Friedrich II. benannten 'Corpus juris Fridericianum' von
1781, brachte die CPO nach mehrjährigen Vorarbeiten die richtigen Verfahrensprinzipien
zur Anwendung. Sie ist, wie van Ham betonte, "mit etwa 500 Paragraphen
das umfangreichste gesetzgeberische Werk gewesen, das überhaupt je im
Saarland geschaffen wurde. Für das verhältnismäßig kleine Territorium, das an
Umfang und Bevölkerungszahl etwa einem preußischen Landkreise gleichzusetzen
ist, war es eine ganz ungewöhnliche Leistung"198. Als Verfasser der CPO gilt der
nassau-saarbrückische Geheime Rat Anton Friedrich Handel, womit unsere Aufmerksamkeit
auf den Berufsstand der fürstlichen Beamten gelenkt wird, "die durch
ihr juristisch-kameralistisches Fachwissen entscheidenden Anteil an der Formgebung
des aufgeklärten Absolutismus hatten"199. Als Vorlage diente Handel das nassauusmgische
Kanzleireglement von 1770, aus dem er u.a. auch die neuen Amtsbezeichnungen
für die Oberkollegien übernahm200. Der weitaus größte Teil der CPO war
jedoch eine originale Neuschöpfung, die endlich mit den bestehenden Rechtsmängel
aufräumte201. Dieses Mal wurden der Kameralprozeß und alle seine Prinzipien restlos
beseitigt und durch den auf strafprozessualen Grundsätzen basierenden Inquisitionsprozeß
ersetzt, der auch im Zivilverfahren dem Wesen des absolutistischen Beamtenstaates
entsprach. Dadurch leitete jetzt der zuständige Richter das Verfahren ein,
betrieb statt der Parteien den Prozeß, verhörte selbst die Parteien und ermittelte
eigenständig den Sachverhalt. Mit der Einführung des Inquisitionsprinzips war, wie
van Ham betonte, "die Halbheit" beseitigt, "unter der die Reformen Wilhelm Heinrichs
litten"202; auch die von diesem Fürsten den Advokaten zugewiesene untergeordnete
Stellung verlor ihren Widersinn, weil der Richter auch formalrechtlich Herr
des Prozesses geworden war; dadurch daß der Richter den Prozeß ganz in die Hand
198 Van Ham, Gerichtsbarkeit, S. 128; vgl. zur preußischen Rechtsreform zusammenfassend Demel,
Reformstaat, S.73ff.
199 Vgl. dazu auch Bleymehl, Forschungen, S.75; die Einwände von Rumschöttel (Verwaltungsorganisation,
S.234ff.) gegen diese Ansicht van Harns (Gerichtsbarkeit, S.128f.) können wir - wie so oft -
getrost beiseite lassen, weil sie nur die gängige Meinung referieren, um sich dann von ihr 'ein wenig'
abzusetzen; in diesem Fall kommt Rumschöttel zu dem 'Ergebnis', daß Handel durchaus als Verfasser
in Frage kommt, "erwiesen" sei dies "jedoch keineswegs" (S.236).
200 Vgl. dazu unten zur Verwaltung.
201 Auch in diesem Fall wendet sich Rumschöttel (Verwaltungsorganisation, S.236ff.) mit zu vernachlässigenden
Argumenten gegen van Ham (Gerichtsbarkeit, S.128f.), indem er es für "kaum vorstellbar"
hält, daß es sich um eine originale Neuschöpfung handelt; als angeblichen Beleg verweist er auf den
Vorbildcharakter des Usinger Kanlzeireglements von 1770, den van Ham selbst als erster erkannt
hatte.
202 Vgl. van Ham, Gerichtsbarkeit, S.129; s.a. Bleymehl, Forschungen, S.73.
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