Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Freiherm  Karl  Gotthelf  von  Hund  zurückging  und  aufgrund  seiner  im  Mittelalter
wurzelnden  Ideen  eher  dem  "irrational-mystischen  Zweig  der  Freimaurerei"  angehörte.
  Die  beiden  wichtigsten  Logen,  die  St.Ludwigs-Loge  und  die  St.Heinrichs-Loge,
trugen  bezeichnenderweise  den  Namen  des  Fürsten  bzw.  des  Erbprinzen  im  Titel;
man  hat  diese  Logen  im  19.  Jahrhundert  nicht  zu  Unrecht  als  'Fürstenlogen'  bezeichnet,
  sie  brachten  besonders  augenfällig  den  "höfisch-aristokratischen"  Charakter  der
Freimaurerei  in  Nassau-Saarbrücken  zum  Ausdruck193.  Dennoch  muß  die  eifrige
freimaurerische  Tätigkeit  des  letzten  Saarbrücker  Fürsten  im  Sinne  einer  generellen
Aufgeschlossenheit  gesehen  werden,  die  nicht  ohne  Rückwirkung  auf  die
Regierungspraxis  blieb:  "In  die  Blütezeit  der  Saarbrücker  Logen  fällt  wohl  nicht
zufällig",  wie  Bleymehl  betont,  "auch  die  bedeutendste  Leistung  des  aufgeklärten
Absolutismus  an  der  Saar:  die  Rechts-  und  Verwaltungsreform  von  1778"194.
Das  Hauptreformwerk,  das  unter  Fürst  Ludwig  verwirklicht  wurde,  war  die  nassausaarbrückische
  Canzley-  und  Prozeßordnung  (kurz:  CPO)  vom  3.Januar  1778195 *.
Schon  der  Saarbrücker  Regiemngsrat  Rollé  hob  unter  allen  Verordnungen  der  beiden
letzten  Saarbrücker  Fürsten  die  CPO  in  ganz  besonderer  Weise  hervor,  wenn  er
schrieb:  Unter  diesen  Verordnungen  verdient  die  den  3.Januar  1778  publicierte
gedruckte  Kanzlei-  und  Prozeß-Ordnung  umsomehr  die  oberste  Stelle,  als  dadurch
nicht  allein  ein  jeder  Unterthan  von  den  Pflichten  eines  jedweden  Bedienten  und  zur
Regierungs-,  Consistorial-,  Rentkammer-,  Oberforstamts-  und  Oberamts-Verwaltung
gehörigen  Verordnungen  genau  unterrichtet,  sondern  auch  viele  Rechts-Controversen,
  welche  zu  manchen  weitläufigen,  schädlichen  Prozessen  Anlaß  gegeben
hatten,  dadurch  entschieden  und  viele  Einrichtungen  zu  Abkürzung  aller  Prozesse
darinnen  getroffen  worden  sindm.  Die  CPO  widmete  sich  sowohl  der  Landesverwaltung
  als  auch  dem  Rechtswesen,  und  es  nicht  zuviel  gesagt,  wenn  wir  behaupten,  daß
sie  eine  'Modernisierung'  von  Recht  und  Verwaltung  brachte.  Wir  beginnen  mit  dem
Rechtsbereich  und  unterscheiden  wieder  die  Zivil-  von  der  Strafgerichtsbarkeit197.

193  Vgl.  dazu  mit  den  neusten  Ergebnissen  über  die  Mitgliederstruktur  der  Saarbrücker  Logen  Jung,
Ackerbau,  S.55f.;  auch  Bleymehl  betont  die  "höfisch-aristokratische  Organisationsform"  der  Saarbrücker
  Logen  (Aufklärung,  S.40-53).
194  Vgl.  dazu  Bleymehl,  Aufklärung,  S.52.
195  Vgl.  den  Teilabdruck  in:  Sittel,  Sammlung,  S.466-478;  laut  Bleymehl  (Forschungen,  S.72/Anm.l0)
sind  von  dem  bei  Hofer  in  Saarbrücken  gedruckten  Werk  noch  drei  Exemplare  vorhanden,  die  sich  in
der  Stadtbibliothek  Saarbrücken,  der  Hessischen  Landesbibliothek  Wiesbaden  und  dem  Institut  f.
deutsche  u.  rheinische  Rechtsgeschichte  a.d.Universität  Bonn  befinden;  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation)
  hat  wohl  später  das  Exemplar  der  Saarbrücker  Stadtbibi,  benutzt,  das  sich  in  der
landeskundl.  Abt.  H.V.62.4,  62.35  befindet;  van  Ham  (Gerichtsbarkeit)  benutzte  ein  Exemplar  aus:
LHA  KO  701/51.
I9Í  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.43f.
197 Zum  zivilrechtlichen  Teil  der  CPO  vgl,  vor  allem:  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.127-133;  s.a.  danach
kurz:  Bleymehl,  Forschungen,  S.72-74;  Rumschöttel  (Verwaltungsorganisation)  behandelt  ausdrücklich
  nicht  den  "zivilprozessualen  Teil"  (S.142).

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