den Freiherm Karl Gotthelf von Hund zurückging und aufgrund seiner im Mittelalter
wurzelnden Ideen eher dem "irrational-mystischen Zweig der Freimaurerei" angehörte.
Die beiden wichtigsten Logen, die St.Ludwigs-Loge und die St.Heinrichs-Loge,
trugen bezeichnenderweise den Namen des Fürsten bzw. des Erbprinzen im Titel;
man hat diese Logen im 19. Jahrhundert nicht zu Unrecht als 'Fürstenlogen' bezeichnet,
sie brachten besonders augenfällig den "höfisch-aristokratischen" Charakter der
Freimaurerei in Nassau-Saarbrücken zum Ausdruck193. Dennoch muß die eifrige
freimaurerische Tätigkeit des letzten Saarbrücker Fürsten im Sinne einer generellen
Aufgeschlossenheit gesehen werden, die nicht ohne Rückwirkung auf die
Regierungspraxis blieb: "In die Blütezeit der Saarbrücker Logen fällt wohl nicht
zufällig", wie Bleymehl betont, "auch die bedeutendste Leistung des aufgeklärten
Absolutismus an der Saar: die Rechts- und Verwaltungsreform von 1778"194.
Das Hauptreformwerk, das unter Fürst Ludwig verwirklicht wurde, war die nassausaarbrückische
Canzley- und Prozeßordnung (kurz: CPO) vom 3.Januar 1778195 *.
Schon der Saarbrücker Regiemngsrat Rollé hob unter allen Verordnungen der beiden
letzten Saarbrücker Fürsten die CPO in ganz besonderer Weise hervor, wenn er
schrieb: Unter diesen Verordnungen verdient die den 3.Januar 1778 publicierte
gedruckte Kanzlei- und Prozeß-Ordnung umsomehr die oberste Stelle, als dadurch
nicht allein ein jeder Unterthan von den Pflichten eines jedweden Bedienten und zur
Regierungs-, Consistorial-, Rentkammer-, Oberforstamts- und Oberamts-Verwaltung
gehörigen Verordnungen genau unterrichtet, sondern auch viele Rechts-Controversen,
welche zu manchen weitläufigen, schädlichen Prozessen Anlaß gegeben
hatten, dadurch entschieden und viele Einrichtungen zu Abkürzung aller Prozesse
darinnen getroffen worden sindm. Die CPO widmete sich sowohl der Landesverwaltung
als auch dem Rechtswesen, und es nicht zuviel gesagt, wenn wir behaupten, daß
sie eine 'Modernisierung' von Recht und Verwaltung brachte. Wir beginnen mit dem
Rechtsbereich und unterscheiden wieder die Zivil- von der Strafgerichtsbarkeit197.
193 Vgl. dazu mit den neusten Ergebnissen über die Mitgliederstruktur der Saarbrücker Logen Jung,
Ackerbau, S.55f.; auch Bleymehl betont die "höfisch-aristokratische Organisationsform" der Saarbrücker
Logen (Aufklärung, S.40-53).
194 Vgl. dazu Bleymehl, Aufklärung, S.52.
195 Vgl. den Teilabdruck in: Sittel, Sammlung, S.466-478; laut Bleymehl (Forschungen, S.72/Anm.l0)
sind von dem bei Hofer in Saarbrücken gedruckten Werk noch drei Exemplare vorhanden, die sich in
der Stadtbibliothek Saarbrücken, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden und dem Institut f.
deutsche u. rheinische Rechtsgeschichte a.d.Universität Bonn befinden; Rumschöttel (Verwaltungsorganisation)
hat wohl später das Exemplar der Saarbrücker Stadtbibi, benutzt, das sich in der
landeskundl. Abt. H.V.62.4, 62.35 befindet; van Ham (Gerichtsbarkeit) benutzte ein Exemplar aus:
LHA KO 701/51.
I9Í Rollé, Sammlung (1793): LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.43f.
197 Zum zivilrechtlichen Teil der CPO vgl, vor allem: van Ham, Gerichtsbarkeit, S.127-133; s.a. danach
kurz: Bleymehl, Forschungen, S.72-74; Rumschöttel (Verwaltungsorganisation) behandelt ausdrücklich
nicht den "zivilprozessualen Teil" (S.142).
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