Full text : Obrigkeit und Untertanen

die  Versetzung  in  den  Anklagezustand  bzw.  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
übertrug.  Gleichzeitig  rang  er  sich  trotz  seiner  bekannten  Vorbehalte  gegenüber  dem
Advokatenstand  dazu  durch,  daß  er  den  Verteidigern  mehr  Rechte,  wie  etwa  die
Akteneinsicht,  zugestand  und  damit  ihre  Stellung  bei  Gericht  aufwertete.  Alles  in
allem  wurde  so  eine  höhere  Rechtssicherheit  für  den  Angeklagten  erreicht.  Allerdings
  konnte  sich  der  Fürst  nicht  zur  förmlichen  Abschaffung  der  'peinlichen
Frage'  entschließen,  wenn  sie  auch  in  der  Praxis  während  seiner  Regierungszeit  kaum
noch  angewandt  wurde146.  Auf  dem  Gebiet  der  unteren  Gerichtsbarkeit  führte  Wilhelm
  Heinrich  die  zentralistische  Politik  seiner  Mutter  fort  mit  der  Konsequenz,  daß
der  Zuständigkeitsbereich  der  städtischen  und  dörflichen  Gerichte  zunehmend
eingeengt  und  von  den  neuen  staatlichen  Behörden  der  Ämter  und  Oberämter  aufgesaugt
  wurde147.
Bleibt  noch  der  gerade  für  einen  protestantischen  Staat  wie  Nassau-Saabrücken
erwähnenswerte  Sektor  der  Sozialfürsorge  und  des  Kirchenwesens148.  Die  lutherische
Religion  war  die  herrschende  Landesreligion,  wenn  auch  der  katholische  Bevölkerungsanteil
  infolge  der  Kriege  und  Austauschverträge  relativ  hoch  war.  Wilhelm
Heinrich  zeichnete  sich  durch  eine  tolerante  Religionspolitik  aus.  Es  heißt,  daß  die
Reformierten  ihm  durch  das  Bekenntnis  seiner  Mutter  sehr  nahe  gestanden  haben,  sie
erhielten  1743  in  Saarbrücken  freie  Religionsausübung  und  durften  eine  eigene
Kirche  bauen,  ein  Pfarr-  und  Schulhaus  wurden  aus  den  Mitteln  der  Landeskirchenschaffnei
  finanziert,  und  im  Jahre  1755  feierten  Lutheraner  und  Reformierte  einträchtig
  das  200jährige  Jubiläum  des  Augsburger  Religionsfriedens149.  Aber  auch  die
Katholiken  erhielten  Unterstützung  für  ihren  Kirchen-  oder  Kapellenbau,  Deutlichstes
  Zeichen  landesherrlicher  Toleranz  war  die  1763  verfügte  Errichtung  des  neuen
Hospitals  als  einer  "interkonfessionellen  Anstalt  für  die  gesamte  Grafschaft"150,  Zum
Programm  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  gehörten  auch  Gesundheitsförderung
  und  Versicherungsgründung151.  Durch  zwei  detaillierte  Medizinalordnungen
von  1747  und  1763  wurde  das  Gesundheitswesen  auf  neue  Grundlagen  und  die  dort
Bediensteten  unter  staatliche  Kontrolle  gestellt152..Auf  Zustimmung  und  Förderung

146  Vgl.  dazu  Herrmann,  Kleinstaat,  S.291  f.
147  Vgl.  zur  unteren  Gerichtsbarkeit  unter  vormundschaftlicher  Regierung,  die  in  der  älteren  Forschung
falsch  dargestellt  wird,  oben  das  Kap.1.1b);  wir  wissen  heute,  daß  die  Zentralisierung  bereits  unter
Vormundschaft!.  Zeit  begann  und  nicht  erst  unter  Wilhelm  Heinrich;  vgl.  dennoch  unter  diesem
Vorbehalt  zur  städtischen  Gerichtsbarkeit  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.  140-144;  Ennen,  Organisation,
S.102ff.;  mit  allen  Fehlem  aufräumend:  Jung,  Ackerbau,  S.  125ff.;  zur  dörflichen  Gerichtsbarkeit  und
ihren  Veränderungen  im  18.Jahrhundert  vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.95ff.
148  Vgl.  dazu  vor  allem  Bleymehl,  Forschungen,  S.80-89  mit  der  weiterführenden  Literatur;  s.a.  Dotzauer,
Wilhelm  Heinrich,  S.77L
149  Vgl.  dazu  auch  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.273L
150  Vgl.  Bleymehl,  Forschungen,  S.81f.  mit  weiteren  Beispielen  u.  der  entsprechenden  Literatur.
151  Vgl.  Bleymehl,  Forschungen,  S.82.
157 Vgl.  dazu  im  einzelnen  Lefrere,  Entwicklung  des  saarländischen  Apothekenwesens.

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