die Versetzung in den Anklagezustand bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens
übertrug. Gleichzeitig rang er sich trotz seiner bekannten Vorbehalte gegenüber dem
Advokatenstand dazu durch, daß er den Verteidigern mehr Rechte, wie etwa die
Akteneinsicht, zugestand und damit ihre Stellung bei Gericht aufwertete. Alles in
allem wurde so eine höhere Rechtssicherheit für den Angeklagten erreicht. Allerdings
konnte sich der Fürst nicht zur förmlichen Abschaffung der 'peinlichen
Frage' entschließen, wenn sie auch in der Praxis während seiner Regierungszeit kaum
noch angewandt wurde146. Auf dem Gebiet der unteren Gerichtsbarkeit führte Wilhelm
Heinrich die zentralistische Politik seiner Mutter fort mit der Konsequenz, daß
der Zuständigkeitsbereich der städtischen und dörflichen Gerichte zunehmend
eingeengt und von den neuen staatlichen Behörden der Ämter und Oberämter aufgesaugt
wurde147.
Bleibt noch der gerade für einen protestantischen Staat wie Nassau-Saabrücken
erwähnenswerte Sektor der Sozialfürsorge und des Kirchenwesens148. Die lutherische
Religion war die herrschende Landesreligion, wenn auch der katholische Bevölkerungsanteil
infolge der Kriege und Austauschverträge relativ hoch war. Wilhelm
Heinrich zeichnete sich durch eine tolerante Religionspolitik aus. Es heißt, daß die
Reformierten ihm durch das Bekenntnis seiner Mutter sehr nahe gestanden haben, sie
erhielten 1743 in Saarbrücken freie Religionsausübung und durften eine eigene
Kirche bauen, ein Pfarr- und Schulhaus wurden aus den Mitteln der Landeskirchenschaffnei
finanziert, und im Jahre 1755 feierten Lutheraner und Reformierte einträchtig
das 200jährige Jubiläum des Augsburger Religionsfriedens149. Aber auch die
Katholiken erhielten Unterstützung für ihren Kirchen- oder Kapellenbau, Deutlichstes
Zeichen landesherrlicher Toleranz war die 1763 verfügte Errichtung des neuen
Hospitals als einer "interkonfessionellen Anstalt für die gesamte Grafschaft"150, Zum
Programm des aufgeklärten Reformabsolutismus gehörten auch Gesundheitsförderung
und Versicherungsgründung151. Durch zwei detaillierte Medizinalordnungen
von 1747 und 1763 wurde das Gesundheitswesen auf neue Grundlagen und die dort
Bediensteten unter staatliche Kontrolle gestellt152..Auf Zustimmung und Förderung
146 Vgl. dazu Herrmann, Kleinstaat, S.291 f.
147 Vgl. zur unteren Gerichtsbarkeit unter vormundschaftlicher Regierung, die in der älteren Forschung
falsch dargestellt wird, oben das Kap.1.1b); wir wissen heute, daß die Zentralisierung bereits unter
Vormundschaft!. Zeit begann und nicht erst unter Wilhelm Heinrich; vgl. dennoch unter diesem
Vorbehalt zur städtischen Gerichtsbarkeit van Ham, Gerichtsbarkeit, S. 140-144; Ennen, Organisation,
S.102ff.; mit allen Fehlem aufräumend: Jung, Ackerbau, S. 125ff.; zur dörflichen Gerichtsbarkeit und
ihren Veränderungen im 18.Jahrhundert vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.95ff.
148 Vgl. dazu vor allem Bleymehl, Forschungen, S.80-89 mit der weiterführenden Literatur; s.a. Dotzauer,
Wilhelm Heinrich, S.77L
149 Vgl. dazu auch Ruppersberg, Grafschaft II, S.273L
150 Vgl. Bleymehl, Forschungen, S.81f. mit weiteren Beispielen u. der entsprechenden Literatur.
151 Vgl. Bleymehl, Forschungen, S.82.
157 Vgl. dazu im einzelnen Lefrere, Entwicklung des saarländischen Apothekenwesens.
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