Wir unterscheiden hier die Zivil- von der Strafgerichtsbarkeit. Wie bereits erwähnt,
bahnte das Reglement vom 4.März 1741 die Trennung von Justiz und Verwaltung
an; hierzu gehörte noch eine Ergänzungsverordnung vom 15.April 1742, die die
Sachkompetenzen der einzelnen Behörden exakt abgrenzte und den Rechtszug
regelte. Damit schloß Wilhelm Heinrich seine gerichtsverfassungsrechtliche Gesetzgebung
im wesentlichen ab. Die Mängel in der Rechtsprechung, die auf dem Gebiet
des eigentlichen Verfahrens zu suchen waren, konnten durch diese Reform nicht
behoben werden. Dafür brachten die beiden Oberamtmänner von Lüder und von
Rodenhausen auf Anregung des Fürsten im Jahre 1751 das sog. 'Projekt' in Vorschlag,
das die deutsch-rechtlichen Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
des Verfahrens, allerdings nur im Bagatellprozeß, einführte142. Zur Bekämpfung der
Prozeßsucht wurde hier festgelegt, daß die Einlegung von Berufung in einigen Fällen
untersagt und die Berufungs- und Revisionssumme erhöht wurde143. Die Bestimmungen
des 'Projekts' wiesen jedoch nichts Neuartiges auf, die Übernahme von Vorbildern
aus anderen Territorien scheint offenkundig. Die Schwächen dieser Verordnung
wurden von den Zeitgenossen des Fürsten erkannt, Wilhelm Heinrich behob sie
jedoch nicht, weil er das Hauptübel nicht in dem verkrusteten Verfahrensrecht,
sondern in dem schlechten Justizpersonal zu erkennen glaubte. Seine Feindseligkeit
gegenüber den Richtern und den Advokaten und die von daher getroffenen disziplinarischen
Maßnahmen, die der Würde des Richteramts und der Unabhängigkeit des
Advokatenstandes völlig zuwiderliefen, zeigen - wie van Ham eindringlich nachweisen
konnte - verblüffende Übereinstimmungen mit der preußischen Gesetzgebung
unter Friedrich Wilhelm I.144.
Etwas erfolgreicher als auf dem Gebiet des Zivilprozesses war Wilhelm Heinrich bei
der Reformierung der Strafgerichtsbarkeit145. Die Neuordnung des Kriminalverfahrens
konnte er zu einem gewissen Abschluß bringen. Die Urteilsfällung wurde
zentral dem bei der Regierung eingerichteten Obergericht übertragen,
Untersuchungs- und Kriminalrichter war in einer Person der jeweils zuständige
Oberamtmann, der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertraut war. Wilhelm
Heinrich durchbrach jedoch die oftmals verhängnisvolle ausschließliche Zuständigkeit
des Kriminalrichters, indem er dem Obergericht die Entscheidungsbefugnis über
142 Vgl. hierzu auch das handschriftliche Schreiben Fürst Wilhelm Heinrichs an die beiden Oberamtmänner
von Rodenhausen und von Lüder zur Erstellung des 'Projekts', Saarbrücken 17.November 1746:
LA SB 22/2353, S.537.
143 Die 'Prozeßsucht' war in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts mehrfach Anlaß zur Erneuerung bzw.
Verschärfung von Verordnungen; vgl. z.B. die Verordnung Wilhelm Heinrichs über Erhöhung der
Revisionssumme bei Appellationsklagen an die Oberämter, Saarbrücken 12.Janaur 1762: LA SB
22/4427, S.41-43; hier heißt es gleich zu Beginn, daß man mißfällig wahrgenommen habe, daß bey
Unsern Unterthanen das Processiren immer mehr und mehr einreißet (S.41).
144 Vgl. van Ham, Gerichtsbarkeit, S. 120-127.
145 Vgl. van Ham, Gerichtsbarkeit, S.133-140; Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.49; Bleymehl, Forschungen,
S.72.
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