Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wir  unterscheiden  hier  die  Zivil-  von  der  Strafgerichtsbarkeit.  Wie  bereits  erwähnt,
bahnte  das  Reglement  vom  4.März  1741  die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung
an;  hierzu  gehörte  noch  eine  Ergänzungsverordnung  vom  15.April  1742,  die  die
Sachkompetenzen  der  einzelnen  Behörden  exakt  abgrenzte  und  den  Rechtszug
regelte.  Damit  schloß  Wilhelm  Heinrich  seine  gerichtsverfassungsrechtliche  Gesetzgebung
  im  wesentlichen  ab.  Die  Mängel  in  der  Rechtsprechung,  die  auf  dem  Gebiet
des  eigentlichen  Verfahrens  zu  suchen  waren,  konnten  durch  diese  Reform  nicht
behoben  werden.  Dafür  brachten  die  beiden  Oberamtmänner  von  Lüder  und  von
Rodenhausen  auf  Anregung  des  Fürsten  im  Jahre  1751  das  sog.  'Projekt'  in  Vorschlag,
  das  die  deutsch-rechtlichen  Grundsätze  der  Mündlichkeit  und  Unmittelbarkeit
des  Verfahrens,  allerdings  nur  im  Bagatellprozeß,  einführte142.  Zur  Bekämpfung  der
Prozeßsucht  wurde  hier  festgelegt,  daß  die  Einlegung  von  Berufung  in  einigen  Fällen
untersagt  und  die  Berufungs-  und  Revisionssumme  erhöht  wurde143.  Die  Bestimmungen
  des  'Projekts'  wiesen  jedoch  nichts  Neuartiges  auf,  die  Übernahme  von  Vorbildern
  aus  anderen  Territorien  scheint  offenkundig.  Die  Schwächen  dieser  Verordnung
  wurden  von  den  Zeitgenossen  des  Fürsten  erkannt,  Wilhelm  Heinrich  behob  sie
jedoch  nicht,  weil  er  das  Hauptübel  nicht  in  dem  verkrusteten  Verfahrensrecht,
sondern  in  dem  schlechten  Justizpersonal  zu  erkennen  glaubte.  Seine  Feindseligkeit
gegenüber  den  Richtern  und  den  Advokaten  und  die  von  daher  getroffenen  disziplinarischen
  Maßnahmen,  die  der  Würde  des  Richteramts  und  der  Unabhängigkeit  des
Advokatenstandes  völlig  zuwiderliefen,  zeigen  -  wie  van  Ham  eindringlich  nachweisen
  konnte  -  verblüffende  Übereinstimmungen  mit  der  preußischen  Gesetzgebung
unter  Friedrich  Wilhelm  I.144.
Etwas  erfolgreicher  als  auf  dem  Gebiet  des  Zivilprozesses  war  Wilhelm  Heinrich  bei
der  Reformierung  der  Strafgerichtsbarkeit145.  Die  Neuordnung  des  Kriminalverfahrens
  konnte  er  zu  einem  gewissen  Abschluß  bringen.  Die  Urteilsfällung  wurde
zentral  dem  bei  der  Regierung  eingerichteten  Obergericht  übertragen,
Untersuchungs-  und  Kriminalrichter  war  in  einer  Person  der  jeweils  zuständige
Oberamtmann,  der  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  am  besten  vertraut  war.  Wilhelm
Heinrich  durchbrach  jedoch  die  oftmals  verhängnisvolle  ausschließliche  Zuständigkeit
  des  Kriminalrichters,  indem  er  dem  Obergericht  die  Entscheidungsbefugnis  über

142  Vgl.  hierzu  auch  das  handschriftliche  Schreiben  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  an  die  beiden  Oberamtmänner
  von  Rodenhausen  und  von  Lüder  zur  Erstellung  des  'Projekts',  Saarbrücken  17.November  1746:
LA  SB  22/2353,  S.537.
143  Die  'Prozeßsucht'  war  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  mehrfach  Anlaß  zur  Erneuerung  bzw.
Verschärfung  von  Verordnungen;  vgl.  z.B.  die  Verordnung  Wilhelm  Heinrichs  über  Erhöhung  der
Revisionssumme  bei  Appellationsklagen  an  die  Oberämter,  Saarbrücken  12.Janaur  1762:  LA  SB
22/4427,  S.41-43;  hier  heißt  es  gleich  zu  Beginn,  daß  man  mißfällig  wahrgenommen  habe,  daß  bey
Unsern  Unterthanen  das  Processiren  immer  mehr  und  mehr  einreißet  (S.41).
144  Vgl.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.  120-127.
145  Vgl.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.133-140;  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.49;  Bleymehl,  Forschungen,
  S.72.
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