Full text : Obrigkeit und Untertanen

auf  zwei  Abteilungen  vorgenommen  (wurde)",  die  sich  im  Oberamt  Saarbrücken,
zuständig  für  die  Gemeinden  links  der  Saar,  und  im  Oberamt  St.Johann,  dem  die
restlichen  Gemeinden  der  Grafschaft  unterstanden,  niederschlug134.  Während  der
Regierungszeit  Wilhelm  Heinrichs  blieb  die  Gleichrangigkeit  und  Selbständigkeit  der
beiden  Ämter  bestehen135.  Die  Bemühungen  um  den  Ausbau  der  unteren  Verwaltungsebene
  schloß  Wilhelm  Heinrich  mit  der  Errichtung  von  Polizeiämtem  ab,  indem
er  1745  für  die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  und  1764  für  die  Stadt
Ottweiler  jeweils  ein  Polizeiamt  gründete136.  Mit  der  Ausdifferenzierung  der
Behördenorganisation  einher  gingen  ein  allmähliches  Anwachsen  und  eine  Spezialisierung
  der  Beamtenschaft,  die  dem  allgemeinen  Bürokratisierungsprozeß  des
18.Jahrhunderts  entsprachen137.  Für  beides  -  die  Ausdifferenzierung  des  Behördenapparates
  und  die  Spezialisierung  der  Beamtenschaft  -  wurde  unter  Fürst  Wilhelm
der  Grundstein  gelegt.  Die  kommunale  Kehrseite  dieser  absolutistischen  Staatsentfaltung
  bestand  in  einer  zunehmenden  Einschränkung  der  ländlichen  und  städtischen
Selbstverwaltung,  die  allerdings  nicht  völlig  beseitigt,  sondern  auf  ein  Minimum
kommunalrechtlicher  Kompetenzen  reduziert  wurde138.  Vor  allem  das  gemeinsame
Stadtgericht  von  Saarbrücken  und  St.Johann,  das  als  oberste  Verwaltungs-  und
Gerichtsbehörde  eine  relativ  große  Autonomie  besaß139,  erfuhr  durch  die  Gründung
des  Saarbrücker  Oberamts  und  des  Polizeiamts  eine  erhebliche  Beschneidung  seiner
polizeilichen  und  justiziellen  Befugnisse,  die  -  wie  wir  sehen  werden  -  von  den
Bürgern  nicht  widerstandslos  hingenommen  wurde140.
Während  der  Fürst  im  Verwaltungswesen  immerhin  einen  geordneten  Behördenausbau
  durchführte,  besaß  er  im  Bereich  der  Rechtspflege  keine  glückliche  Hand141.

134 Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.  11  ;  zur  unterschiedlichen  Datierung:  Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation,  S.184,  der  statt  1759  das  Jahr  1764  vorschlägt;  vgl.  dazu  auch  Jung,
Ackerbau,  S.33f.
!35  Vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.186f.
136  Vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.ll;  zum  Saarbrücker  Polizeiamt  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,
  S.217-225.
137  Vgl,  dazu  im  einzelnen  Jung,  Ackerbau,  S.32ff.
138  Vgl.  zur  landgemeindlichen  Entwicklung:  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  bes.  S.  163-177;  zur
städtischen  Entwicklung:  Ennen,  Organisation,  bes.  S.  189-224;  beide  Arbeiten  ähneln  sich  in  der
These  sehr  stark;  was  die  Entwicklung  der  kommunalen  Selbstverwaltung,  die  während  des
18.Jahrhunderts  Weiterbestand,  betrifft,  teile  ich  diese  These;  die  angebliche  Gleichheit  von  Stadt  und
Land  halte  ich  jedoch  für  problematisch:  hier  müßte  viel  stärker  differenziert  werden  zwischen  den
institutioneilen  Strukturen,  die  durchaus  Gemeinsamkeiten  aufwiesen,  und  den  sozial-ökonomischen
Bedingungen,  die  m.E.  doch  sehr  unterschiedlich  waren,  vgl.  allgem.  dazu  die  Beiträge  des
Sammelbandes:  Blickle  (Hg.),  Landgemeinde.
139  Vgl.  dazu  jetzt  Jung,  Ackerbau,  S.125ff.
140  Vgl.  dazu  unten  den  städtischen  Privilegienstreit:  Kap.II.4.
141  Vgl.  dazu  vor  allem  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.l  15-144;  s.a.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.48f;
allgem.  zur  Rechtspolitik  aufgeklärter  Herrscher:  Link,  Absolutismus  und  Revolution;  dazu  jetzt  für
Pfalz-Zweibrücken:  Rose,  Gerichtswesen.

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