auf zwei Abteilungen vorgenommen (wurde)", die sich im Oberamt Saarbrücken,
zuständig für die Gemeinden links der Saar, und im Oberamt St.Johann, dem die
restlichen Gemeinden der Grafschaft unterstanden, niederschlug134. Während der
Regierungszeit Wilhelm Heinrichs blieb die Gleichrangigkeit und Selbständigkeit der
beiden Ämter bestehen135. Die Bemühungen um den Ausbau der unteren Verwaltungsebene
schloß Wilhelm Heinrich mit der Errichtung von Polizeiämtem ab, indem
er 1745 für die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann und 1764 für die Stadt
Ottweiler jeweils ein Polizeiamt gründete136. Mit der Ausdifferenzierung der
Behördenorganisation einher gingen ein allmähliches Anwachsen und eine Spezialisierung
der Beamtenschaft, die dem allgemeinen Bürokratisierungsprozeß des
18.Jahrhunderts entsprachen137. Für beides - die Ausdifferenzierung des Behördenapparates
und die Spezialisierung der Beamtenschaft - wurde unter Fürst Wilhelm
der Grundstein gelegt. Die kommunale Kehrseite dieser absolutistischen Staatsentfaltung
bestand in einer zunehmenden Einschränkung der ländlichen und städtischen
Selbstverwaltung, die allerdings nicht völlig beseitigt, sondern auf ein Minimum
kommunalrechtlicher Kompetenzen reduziert wurde138. Vor allem das gemeinsame
Stadtgericht von Saarbrücken und St.Johann, das als oberste Verwaltungs- und
Gerichtsbehörde eine relativ große Autonomie besaß139, erfuhr durch die Gründung
des Saarbrücker Oberamts und des Polizeiamts eine erhebliche Beschneidung seiner
polizeilichen und justiziellen Befugnisse, die - wie wir sehen werden - von den
Bürgern nicht widerstandslos hingenommen wurde140.
Während der Fürst im Verwaltungswesen immerhin einen geordneten Behördenausbau
durchführte, besaß er im Bereich der Rechtspflege keine glückliche Hand141.
134 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 11 ; zur unterschiedlichen Datierung: Rumschöttel,
Verwaltungsorganisation, S.184, der statt 1759 das Jahr 1764 vorschlägt; vgl. dazu auch Jung,
Ackerbau, S.33f.
!35 Vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.186f.
136 Vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.ll; zum Saarbrücker Polizeiamt Rumschöttel, Verwaltungsorganisation,
S.217-225.
137 Vgl, dazu im einzelnen Jung, Ackerbau, S.32ff.
138 Vgl. zur landgemeindlichen Entwicklung: Scherer, Landgemeindeverwaltung, bes. S. 163-177; zur
städtischen Entwicklung: Ennen, Organisation, bes. S. 189-224; beide Arbeiten ähneln sich in der
These sehr stark; was die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, die während des
18.Jahrhunderts Weiterbestand, betrifft, teile ich diese These; die angebliche Gleichheit von Stadt und
Land halte ich jedoch für problematisch: hier müßte viel stärker differenziert werden zwischen den
institutioneilen Strukturen, die durchaus Gemeinsamkeiten aufwiesen, und den sozial-ökonomischen
Bedingungen, die m.E. doch sehr unterschiedlich waren, vgl. allgem. dazu die Beiträge des
Sammelbandes: Blickle (Hg.), Landgemeinde.
139 Vgl. dazu jetzt Jung, Ackerbau, S.125ff.
140 Vgl. dazu unten den städtischen Privilegienstreit: Kap.II.4.
141 Vgl. dazu vor allem van Ham, Gerichtsbarkeit, S.l 15-144; s.a. Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.48f;
allgem. zur Rechtspolitik aufgeklärter Herrscher: Link, Absolutismus und Revolution; dazu jetzt für
Pfalz-Zweibrücken: Rose, Gerichtswesen.
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