Zentrale verbunden. Damit begann ein neuer Abschnitt in der Behördenorganisation
des Landes126. Aufbauend auf den Vorarbeiten Charlotte Amaliens, leitete Wilhelm
Heinrich gleich zu Beginn seiner Herrschaft die Trennung von Justiz und Verwaltung
ein127. Mit dem Reglement vom 4.März 1741, das auf den ehemaligen Usinger
Regierungsrat Friedrich von Bode zurückging, wurde die 'fürstliche Regierung' als
oberste landesherrliche Gerichtsbehörde und die 'Geheime Kanzlei' zur oberen
Regierungs- und Verwaltungsbehörde bestimmt128. Damit war exakt die Regelung
übernommen, die die Usinger Kanzleiordnung von 1729 in der zentralen Landesverwaltung
eingeführt hatte129. Die Trennung war allerdings eine rein funktionale und
keine personelle: Die Regierung war als 'Geheime Kanzlei' oberste Verwaltungsbehörde
und als Hofgericht oberste Justizbehörde, ja sogar als Konsistorium oberste
kirchliche Instanz, wobei hier allerdings neben den drei von vier Regierungsräten
noch drei Geistliche saßen130. Die Kanzleiordnung Wilhelm Heinrichs nennt als
Oberkollegien lediglich diese drei, personell weitgehend identische Behörden;
daneben existierten noch die Rentkammer, die als Nachfolgebehörde der
vormundschaftlichen Landkammer wie diese die Finanzkontrolle zu besorgen hatte,
und das Oberforstamt, dem das gesamte Forstwesen unterstand. Wichtig zu wissen
ist, daß unter Fürst Wilhelm Heinrich noch keine Hierarchisierung innerhalb dieser
Zentralbehörden bestand, die oberste Verwaltungsbehörde stand vielmehr "gleichrangig
neben den anderen Oberkollegien"131. Neu und geradezu zukunftsweisend
allerdings war die vom Fürsten eingeführte feste und dauernde Zuordnung bestimmter
Sachgebiete an die einzelnen Mitglieder der drei Oberkollegien, die die in ihr
Ressort fallenden Angelegenheiten alleine vorzubereiten und vorzutragen hatten132.
Auf der mittleren Verwaltungsebene wurden im Jahre 1741 die beiden Behörden des
Saarbrücker Oberamts und des Konsistorialkonvents neu gegründet, die einmal der
Regierung und zum andern dem Konsistorium unterstanden133. Bis zum Jahre 1759
bzw. 1764 hatte die Verwaltungstätigkeit des Saarbrücker Oberamts derart zugenommen,
daß "aus Gründen der Verwaltungsrationalisierung eine Aufteilung der anfallenden
Gerichtsfälle und VerwaltungsVorgänge nach örtlichen Gesichtspunkten
126 Vgl. zum Folgenden vor allem Rumschöttel, Verwaltungsorganisation und Scherer, Landgemeindeverwaltung.
127 Vgl, dazu van Ham, Gerichtsbarkeit, S.l 16; danach Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 10; dagegen
Rumschöttel {Verwaltungsorganisation, S.260ff.), der sich diesbezüglich nur auf die Gründung des
Oberamts als einer Gerichts- und Verwaltungsbehörde bezieht und nicht auf das die Teilung von
Justiz und Verwaltung einleitende Kanzleireglement von 1741.
128 Vgl. Sittel, Sammlung, S.28; van Ham, Gerichtsbarkeit, S.l 16, Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.48;
zur Herkunft des Kanzleireglements v. 1741 vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.226-233.
129 Vgl. oben Kap.I.lb) sowie Geck, Fürstentum, S.33f.
130 Vgl. dazu Jung, Ackerbau, S.33; Sittel, Sammlung, S.30f.
131 Vgl. dazu Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.142ff. (zit. S. 145); Jung, Ackerbau, S.33.
132 Vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.lSOff.
133 Vgl, zum Oberamt: Sittel, Sammlung, S.28; danach Scherer, Landgememdeverwaltung, S.lOf.; zum
Konsistorialkonvent: Jung, Ackerbau, S.33.
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