Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zentrale  verbunden.  Damit  begann  ein  neuer  Abschnitt  in  der  Behördenorganisation
des  Landes126.  Aufbauend  auf  den  Vorarbeiten  Charlotte  Amaliens,  leitete  Wilhelm
Heinrich  gleich  zu  Beginn  seiner  Herrschaft  die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung
ein127.  Mit  dem  Reglement  vom  4.März  1741,  das  auf  den  ehemaligen  Usinger
Regierungsrat  Friedrich  von  Bode  zurückging,  wurde  die  'fürstliche  Regierung'  als
oberste  landesherrliche  Gerichtsbehörde  und  die  'Geheime  Kanzlei'  zur  oberen
Regierungs-  und  Verwaltungsbehörde  bestimmt128.  Damit  war  exakt  die  Regelung
übernommen,  die  die  Usinger  Kanzleiordnung  von  1729  in  der  zentralen  Landesverwaltung
  eingeführt  hatte129.  Die  Trennung  war  allerdings  eine  rein  funktionale  und
keine  personelle:  Die  Regierung  war  als  'Geheime  Kanzlei'  oberste  Verwaltungsbehörde
  und  als  Hofgericht  oberste  Justizbehörde,  ja  sogar  als  Konsistorium  oberste
kirchliche  Instanz,  wobei  hier  allerdings  neben  den  drei  von  vier  Regierungsräten
noch  drei  Geistliche  saßen130.  Die  Kanzleiordnung  Wilhelm  Heinrichs  nennt  als
Oberkollegien  lediglich  diese  drei,  personell  weitgehend  identische  Behörden;
daneben  existierten  noch  die  Rentkammer,  die  als  Nachfolgebehörde  der
vormundschaftlichen  Landkammer  wie  diese  die  Finanzkontrolle  zu  besorgen  hatte,
und  das  Oberforstamt,  dem  das  gesamte  Forstwesen  unterstand.  Wichtig  zu  wissen
ist,  daß  unter  Fürst  Wilhelm  Heinrich  noch  keine  Hierarchisierung  innerhalb  dieser
Zentralbehörden  bestand,  die  oberste  Verwaltungsbehörde  stand  vielmehr  "gleichrangig
  neben  den  anderen  Oberkollegien"131.  Neu  und  geradezu  zukunftsweisend
allerdings  war  die  vom  Fürsten  eingeführte  feste  und  dauernde  Zuordnung  bestimmter
  Sachgebiete  an  die  einzelnen  Mitglieder  der  drei  Oberkollegien,  die  die  in  ihr
Ressort  fallenden  Angelegenheiten  alleine  vorzubereiten  und  vorzutragen  hatten132.
Auf  der  mittleren  Verwaltungsebene  wurden  im  Jahre  1741  die  beiden  Behörden  des
Saarbrücker  Oberamts  und  des  Konsistorialkonvents  neu  gegründet,  die  einmal  der
Regierung  und  zum  andern  dem  Konsistorium  unterstanden133.  Bis  zum  Jahre  1759
bzw.  1764  hatte  die  Verwaltungstätigkeit  des  Saarbrücker  Oberamts  derart  zugenommen,
  daß  "aus  Gründen  der  Verwaltungsrationalisierung  eine  Aufteilung  der  anfallenden
  Gerichtsfälle  und  VerwaltungsVorgänge  nach  örtlichen  Gesichtspunkten

126  Vgl.  zum  Folgenden  vor  allem  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation  und  Scherer,  Landgemeindeverwaltung.

127  Vgl,  dazu  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.l  16;  danach  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.  10;  dagegen
Rumschöttel  {Verwaltungsorganisation,  S.260ff.),  der  sich  diesbezüglich  nur  auf  die  Gründung  des
Oberamts  als  einer  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde  bezieht  und  nicht  auf  das  die  Teilung  von
Justiz  und  Verwaltung  einleitende  Kanzleireglement  von  1741.
128  Vgl.  Sittel,  Sammlung,  S.28;  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.l  16,  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.48;
zur  Herkunft  des  Kanzleireglements  v.  1741  vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.226-233.
129  Vgl.  oben  Kap.I.lb)  sowie  Geck,  Fürstentum,  S.33f.
130  Vgl.  dazu  Jung,  Ackerbau,  S.33;  Sittel,  Sammlung,  S.30f.
131  Vgl.  dazu  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.142ff.  (zit.  S.  145);  Jung,  Ackerbau,  S.33.
132  Vgl.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.lSOff.
133  Vgl,  zum  Oberamt:  Sittel,  Sammlung,  S.28;  danach  Scherer,  Landgememdeverwaltung,  S.lOf.;  zum
Konsistorialkonvent:  Jung,  Ackerbau,  S.33.
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