Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wir  haben  zu  Anfang  darauf  verwiesen,  daß  Fürst  Wilhelm  Heinrich  nicht  die
herausragende  Persönlichkeit  war,  was  die  Reform  von  Recht  und  Verwaltung
anging119.  Beide  Reformbereiche  sind  in  der  historischen  Realität  schwer  voneinander
  zu  trennen:  "Die  Reformen  im  Rechtswesen  und  die  Rechtskodifikationen
gingen  oft  Hand  in  Hand  mit  einer  allgemeinen  Verwaltungsreform"'20.  Wir  wollen
dennoch  aus  analytischen  Gründen  zuerst  den  Verwaltungsbereich  und  dann  die
Rechtspflege  behandeln.  Was  die  Verwaltung  des  Landes  betraf,  so  können  wir
wiederum  einen  inneren  und  einen  äußeren  Staatsbildungsprozeß  unterscheiden121.
Zuerst  galt  es,  das  Herrschaftsgebiet  nach  außen  hin  abzurunden,  d.h.  ein  mehr  oder
minder  geschlossenes  Territorium,  ein  'territorium  clausum',  zu  schaffen.  Fürst
Wilhelm  Heinrich  hat  dieses  Problem  als  erster  erkannt  und  auch  weitgehend  erfolgreich
  gelöst:  "Die  Beseitigung  fremder  Enklaven  im  nassau-saarbrückischen  Gebiet,
der  Aufkauf  fremder  grund-  und  zehntherrlicher  Rechte,  die  Grenzregulierung  und
die  Auflösung  der  saarbrückisch-weilburgischen  Kondominien"  gingen  auf  sein
Konto122;  auch  die  so  bedeutende  Grenzbereinigung  mit  Frankreich  sowie  die  Verhandlungen
  mit  Pfalz-Zweibrücken  und  einigen  benachbarten  reichsritterschaftlichen
Familien  fanden  unter  seiner  Ägide  statt,  so  daß  er  seinem  Nachfolger  "ein  innerlich
gestrafftes,  nach  außen  klar  abgegrenztes  Territorium  als  Erbe  hinterlassen  (konnte)"123.
  Die  erfolgreich  abgeschlossenen  territorialen  Arrondierungsmaßnahmen
ermöglichten  auch  -  daran  sei  hier  in  Anlehnung  an  Dotzauer  nur  nochmals  erinnert  -
"eine  Intensivierung  der  fiskalischen  Bemühungen"124.
Beim  inneren  Staatsbildungsprozeß  kam  dem  Fürsten  zugute,  daß  es  in  Nassau-Saarbrücken
  keine  Landstände  gab:  Einer  Politik  der  'guten  Polizei',  wie  sie  von  der
Vormünderin  begonnen  und  von  Wilhelm  Heinrich  konsequent  fortgesetzt  wurde,
standen  demnach  keine  intermediären  Gewalten  im  Wege,  so  daß  sie  ihren  zweckrationalen
  Anspruch  auf  Universalgültigkeit  relativ  ungehindert  -  zumindest  was  die
normative  Seite  betraf  -  durchsetzen  konnte125.  Mit  der  Regierungsübemahme  Fürst
Wilhelm  Heinrichs  war  die  Loslösung  der  Saarbrücker  Verwaltung  von  der  Usinger

119  Vgl.  hierzu  vor  allem  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation;  Scherer,  Landgemeindeverwaltung;
beispiehaft  für  Pfalz-Zweibrücken:  Ammerich,  Landesherr;  Lillig,  Rechtsetzung.
120  Duchhardt,  Absolutismus,  S.129.
121  Vgl.  allgem.  zum  Staatsbildungsprozeß  in  den  Territorialstaaten:  Wehler,  Gesellschaftsgeschichte  I,
S.218ff.
122  Vgl.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.53f.  (zit.  S.53);  zur  Konsolidierung  der  staatsrechtlichen
Verhältnisse  im  einzelnen  vgl.  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.4ff.;  zur  Aufhebung  der  adligen
(Mit-)Herrschaften  in  der  Grafschaft  Saarbrücken  vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.247f.
123  Vgl.  zu  den  Austauschverhandlungen  mit  Frankreich  von  1737  bis  1766:  Herrmann,  Austauschverhandlungen,
  S.313-380  (zit.  S.380);  zu  den  restl.  Grenzbereinigungen  vgl.  Herrmann,  Frankreich,
S.464-467.
124  Dotzauer,  Wilhelm  Heinrich,  S.74.
125  Vgl.  allgem.  zur  Politik  der  'guten  Polizei':  Willoweit,  Verfassungsgeschichte,  S.l  17ff.  u.l80f.;  ders.,
Intermediäre  Gewalten.

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