Wir haben zu Anfang darauf verwiesen, daß Fürst Wilhelm Heinrich nicht die
herausragende Persönlichkeit war, was die Reform von Recht und Verwaltung
anging119. Beide Reformbereiche sind in der historischen Realität schwer voneinander
zu trennen: "Die Reformen im Rechtswesen und die Rechtskodifikationen
gingen oft Hand in Hand mit einer allgemeinen Verwaltungsreform"'20. Wir wollen
dennoch aus analytischen Gründen zuerst den Verwaltungsbereich und dann die
Rechtspflege behandeln. Was die Verwaltung des Landes betraf, so können wir
wiederum einen inneren und einen äußeren Staatsbildungsprozeß unterscheiden121.
Zuerst galt es, das Herrschaftsgebiet nach außen hin abzurunden, d.h. ein mehr oder
minder geschlossenes Territorium, ein 'territorium clausum', zu schaffen. Fürst
Wilhelm Heinrich hat dieses Problem als erster erkannt und auch weitgehend erfolgreich
gelöst: "Die Beseitigung fremder Enklaven im nassau-saarbrückischen Gebiet,
der Aufkauf fremder grund- und zehntherrlicher Rechte, die Grenzregulierung und
die Auflösung der saarbrückisch-weilburgischen Kondominien" gingen auf sein
Konto122; auch die so bedeutende Grenzbereinigung mit Frankreich sowie die Verhandlungen
mit Pfalz-Zweibrücken und einigen benachbarten reichsritterschaftlichen
Familien fanden unter seiner Ägide statt, so daß er seinem Nachfolger "ein innerlich
gestrafftes, nach außen klar abgegrenztes Territorium als Erbe hinterlassen (konnte)"123.
Die erfolgreich abgeschlossenen territorialen Arrondierungsmaßnahmen
ermöglichten auch - daran sei hier in Anlehnung an Dotzauer nur nochmals erinnert -
"eine Intensivierung der fiskalischen Bemühungen"124.
Beim inneren Staatsbildungsprozeß kam dem Fürsten zugute, daß es in Nassau-Saarbrücken
keine Landstände gab: Einer Politik der 'guten Polizei', wie sie von der
Vormünderin begonnen und von Wilhelm Heinrich konsequent fortgesetzt wurde,
standen demnach keine intermediären Gewalten im Wege, so daß sie ihren zweckrationalen
Anspruch auf Universalgültigkeit relativ ungehindert - zumindest was die
normative Seite betraf - durchsetzen konnte125. Mit der Regierungsübemahme Fürst
Wilhelm Heinrichs war die Loslösung der Saarbrücker Verwaltung von der Usinger
119 Vgl. hierzu vor allem Rumschöttel, Verwaltungsorganisation; Scherer, Landgemeindeverwaltung;
beispiehaft für Pfalz-Zweibrücken: Ammerich, Landesherr; Lillig, Rechtsetzung.
120 Duchhardt, Absolutismus, S.129.
121 Vgl. allgem. zum Staatsbildungsprozeß in den Territorialstaaten: Wehler, Gesellschaftsgeschichte I,
S.218ff.
122 Vgl. Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.53f. (zit. S.53); zur Konsolidierung der staatsrechtlichen
Verhältnisse im einzelnen vgl. Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.4ff.; zur Aufhebung der adligen
(Mit-)Herrschaften in der Grafschaft Saarbrücken vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.247f.
123 Vgl. zu den Austauschverhandlungen mit Frankreich von 1737 bis 1766: Herrmann, Austauschverhandlungen,
S.313-380 (zit. S.380); zu den restl. Grenzbereinigungen vgl. Herrmann, Frankreich,
S.464-467.
124 Dotzauer, Wilhelm Heinrich, S.74.
125 Vgl. allgem. zur Politik der 'guten Polizei': Willoweit, Verfassungsgeschichte, S.l 17ff. u.l80f.; ders.,
Intermediäre Gewalten.
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