Full text : Obrigkeit und Untertanen

auf  Steinkohle  erfolgte.  Die  Untemehmungsform  war  während  des  gesamten
Jahrhunderts  und  darüber  hinaus  genossenschaftlich  organisiert;  da  die  Glashütten
Privateigentum  waren,  kann  man  nicht  von  einem  Pachtsystem  sprechen,  es  lag
vielmehr  ein  Konzessionssystem  vor,  d.h.  der  Landesherr  erteilte  für  eine  gewisse
Zeit  und  gegen  einen  jährlichen  Betrag  von  etwa  200  Gulden  die  Konzession  zur
Errichtung  und  zum  Betrieb  einer  Glashütte97.  Die  Gewinne  aus  der  Glasindustrie
nahmen  sich  recht  bescheiden  aus,  überhaupt  waren  die  Fortschritte  hier  wesentlich
geringer  als  etwa  im  Montanbereich98.  Bleibt  noch  zu  erwähnen,  daß  die  für  den
Merkantilismus  so  typischen  Erscheinungsformen  des  Verlagssystems  und  der
Manufakturen  in  unserem  Gebiet  keine  nennenswerte  Rolle  spielten,  was  wohl  vor
allem  mit  den  kleinstaatlichen  Verhältnissen  zusammenhing;  die  Ottweiler
Porzellanmanufaktur,  "ein  typisches  Beispiel  merkantilistischer  Wirtschaftspolitik",
besaß  nur  eine  "geringe  wirtschaftliche  Bedeutung"99.  Analog  zum  fehlenden  Aufbau
von  Manufakturen,  der  die  Macht  der  Zünfte  hätte  verdrängen  können100,  verlief
schließlich  auch  die  Zunftpolitik  in  ganz  traditionellen  Bahnen101:  Da  in  unserem
Gebiet  offenbar  nie  eine  Zunftautonomie  bestanden  hatte,  konnte  Fürst  Wilhelm
Heinrich  in  Anlehnung  an  die  Reichszunftordnung  von  1731  den  staatlichen  Einfluß
auf  das  sich  zunehmend  ausdifferenzierende  Zunftwesen  noch  weiter  ausbauen,  so
daß  die  Zünfte  "nur  noch  überkommene  Organisationsformen  im  Dienste  der
landesherrlichen  Gewerbepolitik"  waren;  wenn  damit  auch  das  Zunftwesen  nicht
angegriffen  wurde,  so  schufen  doch  die  allgemeinen,  für  alle  Zünfte  gültigen
Bestimmungen  "allmählich  ein  einheitliches  Handwerkerrecht",  das  durchaus  ein
fortschrittliches  Element  darstellte;  aber  es  wurde  nicht  der  letzte  konsequente  Schritt
zu  einer  einheitlichen  Gewerbeordnung  unternommen,  "vielmehr  blieb  die  alte
Gewerbeverfassung,  wenigstens  in  der  Form,  unverändert  erhalten"102.  Der  aufgeklärte
  Reformabsolutismus  blieb  hier  wie  in  fast  allen  anderen  Bereichen  auch  auf
halbem  Wege  stehen103.  Dennoch  können  wir  festhalten,  daß  auch  in  Nassau-Saarbrücken
  vor  allem  die  außerzünftigen  Gewerbe  wie  der  Bergbau,  die  Eisenindustrie
und  die  Glasherstellung  von  seiten  des  Staates  gefördert  wurden,  "was  durchaus  der
allgemeinen  Tendenz  des  aufgeklärten  Absolutismus  entsprach"104.

97  Vgl.  dazu  vor  allem  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.l  19.
98  Vgl.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.45.
99  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.36-39  (zit.39);  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.l  17f.;  Ried,  Siedlungs-  und
Funktionsentwicklung.
100  Vgl.  zu  diesem  Gedanken:  Fehrenbach,  Ancien  Régime,  S.53.
101  Vgl.  zum  Zunftwesen  in  Nassau-Saarbrücken  Johanni,  Zünfte;  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.34-36,
Jung,  Ackerbau,  S.180ff.
102  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.35f.;  zur  fortschrittlichen  Tendenz  der  Zunftordnungen  mit  Verweis  auf
andere  Territorien  vgl.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.46.
103  Vgl.  allgem.  zum  Torsocharakter  der  aufgeklärten  Reformen  Duchhardt,  Absolutismus,  S.l  32.
104  So  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.l22.
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