Full text : Obrigkeit und Untertanen

grund-  und  zehntherrlicher  Rechte  begonnen  worden  war,  gab  es  um  die  Mitte  des
18.Jahrhunderts  in  Nassau-Saarbrücken  fast  keine  adelige  Grundherrschaft  mehr4',
klösterlichen  Grundbesitz  hatte  nur  noch  die  Abtei  Wadgassen,  die  sich  durch  einige
Reichskammergerichtsurteile  ihre  Selbständigkeit  weitgehend  erhalten  konnte  und
eine  Sonderstellung  einnahm43 44.  Herrscher  und  Beherrschte  standen  sich  in  Nassau-Saarbrücken
  viel  unmittelbarer  gegenüber  als  in  größeren,  ständisch  strukturierten
Territorien  mit  adeligem  und/  oder  klösterlichem  Grundbesitz,  wo  man  zwischen
'näherer'  und  'ferner'  Obrigkeit  zu  unterscheiden  hat45.  In  diesem  Zusammenhang
muß  nochmals  darauf  verwiesen  werden,  daß  es  sich  bei  Nassau-Saarbrücken  um  ein
protestantisches  Herrschaftsgebiet  handelt,  das  zudem  noch  im  Frühjahr  1728  eine
kalvinistische  Herrscherin  aus  dem  Hause  Nassau-Dillenburg  für  zwölf  Jahre  als
vormundschaftliche  Regentin  erhielt  und  dadurch  einen  zusätzlichen  Rationalisierungsschub
  erfuhr,  der  sich  in  einer  wesentlich  stärkeren  Durchdringungs-  und
Zentralisierungspolitik  niederschlug,  als  dies  etwa  bei  katholischen  Territorien  der
Fall  war46.  Auch  von  daher  waren  die  Wege  zwischen  Fürst  und  Volk  recht  kurz  und
unvermittelt.  Schließlich  bleibt  noch  zu  erwähnen,  daß  das  Reichskammergericht  in
Wetzlar  das  oberste  Appellationsgericht  unseres  reichsständischen  Territoriums
darstellte;  denn  die  Fürsten  von  Nassau-Saarbrücken  besaßen  im  Unterschied  etwa  zu
den  Kurfürsten  von  Trier  oder  den  Herzogen  von  Pfalz-Zweibrücken  kein  'privilegium
  de  non  appellando'47.  Nassau-Saarbrücken,  das  zum  oberrheinischen  Kreis
gehörte  und  wegen  seiner  Grenzlage  in  ganz  besonderer  Weise  auf  das  Reich  angewiesen
  war,  stützt  damit  einmal  mehr  die  in  der  Revoltenforschung  zunehmende
Einsicht  in  die  "Bedeutung  der  kleinterritorialen  Welt  als  eigentliches  Wirkungsfeld
der  Reichsverfassung,  als  Ort  des  'reichischen'  Deutschlands"48.  Alles  in  allem  bleibt
festzuhalten,  daß  das  Duodezfürstentum  Nassau-Saarbrücken  ideale  Voraussetzungen
besitzt,  um  anhand  von  Untertanenprotesten  die  'strukturelle  Reziprozität'  bzw.  den
'Interaktionsprozeß'  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  unter  dem  Einfluß  der
Reichsverfassung  zu  untersuchen.
Als  Untersuchungszeitraum  wurde  sowohl  aus  landes-  als  auch  aus  allgemeingeschichtlicher
  Perspektive  das  18.Jahrhundert  ausgewählt.  Es  ist  ein  Paradoxon  der

43  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.247f.
44  Vgl.  zur  Abtei  Wadgassen:  Tritz,  Wadgassen;  Trenz,  Wadgassen.
45  Vgl.  dazu  etwa  Ulbrich,  Tnberg  oder  Blickle,  Ammergau.  Wir  werden  diese  Unterscheidung  auch  in
vormundschaftlicher  Zeit  treffen,  was  allerdings  mit  der  ganz  spezifischen  politischen  Konstellation
der  nassau-usingischen  Vormundschaft  zusammenhängt  und  keinerlei  'verfassungsgeschichtliche'
Bedeutung  hat.
46  Vgl.  zu  den  konfessionellen  Verhältnissen  in  Nassau-Saarbrücken:  Bettinger,  Konfessionsverhältnisse,
S.202-220;  Hertmann,  Reformation,  S.41-111;  allgem.  dazu  Press,  Calvinismus.  Allgemein  steht
hinter  diesem  Gedanken  stets  die  Protestantismus-These  von  Max  Weber  (Protestantische  Ethik,  in:
Religionssoziologie).
47  Vgl.  Herrmann,  Kleinstaat,  S.291.
4*  Gabel,  Widerstand,  S.17  mit  Verweis  auf  die  Forschungsbeiträge  von  Press.

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