der Waldschutz, wie Radkau ausführte, stets "als Nahrungsfürsorge popularisieren"77.
Die nassau-saarbrückischen Forstordnungen belegen diesen öffentlich zur Schau
getragenen fürsorglichen Zug und müssen daher kritisch gelesen werden. Die Reform
des Forstwesens, die konsequenterweise auf die völlige Beseitigung des ohnehin nur
gering vorhandenen kommunalen Waldeigentums hinaushef, stand in diametralem
Gegensatz zur Reform der Agrarverfassung, die durch die Aufhebung der Vogteien
das Privateigentum forderte, ja eigentlich erst schuf. Hier zeigt sich, wie seht der
aufgeklärte Reformabsolutismus ein 'System von Halbheiten' und Inkonsequenzen
darstellte.
Wir können die folgenden Bereiche von Industrie, Handel und Verkehr relativ
kursorisch abhandeln, weil sie in keinem direkten Zusammenhang mit unserm
Thema stehen. Wichtig für uns zu wissen ist, daß man Wilhelm Heinrich allenthalben
als den "eigentlichen Schöpfer der Saarindustrie" bezeichnet78. Komplementär zur
fiskalischen Nutzung des Waldes ist die landesherrliche Förderung des Steinkohlebergbaus
zu sehen79. Das Bergrecht war ein herrschaftliches Regal, wobei in Nassau-Saarbrücken
im Unterschied zum gemeinen deutschen Bergrecht auch die Steinkohle
noch zum Regal gehörte. Bezeichnenderweise wurde erstmals unter nassau-usingischer
Vormundschaft von seiten des Saarbrücker Landkammermeisters Spahr, der
aus dem Usingischen kam, der Vorschlag unterbreitet, von diesem Regal Gebrauch
zu machen und die Kohlengruben in landesherrliche Regie zu übernehmen80. Die
Vormünderin konnte sich allerdings nicht dazu durchringen, wenn sie auch unter
Betonung des von ihr verfolgten absolutistischen Ordnungsgedankens verkünden
ließ, daß alle Gruben künftig ordentlich erhalten und betrieben werden sollten81 82. Das
unkontrollierte, individuelle und an Raubbau grenzende Kohleschürfen ging dessen
ungeachtet weiter, und als um die Mitte des Jahrhunderts das Holz knapp und die
Steinkohle zunehmend attraktiver zu werden begann, schien die konsequente Anwendung
des landesherrlichen Bergregals das Gebot der Stunde. Am 27.November
1754 erließ Fürst Wilhelm Heinrich die folgenreiche Verordnung, daß von niemand
in Zukunft eine Steinkohlengrub eröffnet, noch viel weniger aber daraus Steinkohlen
bey ein hundert Reichsthaler Straff verkauft (...) werden solle(nf2. Die damit einge¬11
So Radkau im Vergleich zu England und Frankreich, wo sich die staatliche Position in der Defensive
befand und der Liberalismus den Zug der Zeit bestimmte (Holzverknappung, S.539f.).
78 Lehmann, Wirtschaftsgeschichte I, S.33.
79 Vgl. dazu Jung, Wirtschaftspolitik, S.75-95; Haßlacher, Steinkohlebergbau; Collet, Wirtschaftsleben,
S.34-82; Seck, L'lndustrie; Klein, Steinkohlebergbau, S.323-349; Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.42-47.
80 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.43f.; der Vorschlag nach Haßlacher, Steinkohlenbergbau, S.9; zum
Saarbrücker Landkammermeister und früheren Wiesbadener Rentmeister Nicolaus Spahr vgl. Geck,
Fürstentum, S.25.
81 Vgl. Jung, Wirtschaftspolitik, S.77, hier auch die 1731 verfügte Abgabenänderung für Kohlengräber.
82 Vgl. die Verordnung über die Stein-, Kalk- u. andere Gruben, Saarbrücken 27.November 1754: Sittel,
Sammlung, S.3Q0.
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