Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  Waldschutz,  wie  Radkau  ausführte,  stets  "als  Nahrungsfürsorge  popularisieren"77.
Die  nassau-saarbrückischen  Forstordnungen  belegen  diesen  öffentlich  zur  Schau
getragenen  fürsorglichen  Zug  und  müssen  daher  kritisch  gelesen  werden.  Die  Reform
des  Forstwesens,  die  konsequenterweise  auf  die  völlige  Beseitigung  des  ohnehin  nur
gering  vorhandenen  kommunalen  Waldeigentums  hinaushef,  stand  in  diametralem
Gegensatz  zur  Reform  der  Agrarverfassung,  die  durch  die  Aufhebung  der  Vogteien
das  Privateigentum  forderte,  ja  eigentlich  erst  schuf.  Hier  zeigt  sich,  wie  seht  der
aufgeklärte  Reformabsolutismus  ein  'System  von  Halbheiten'  und  Inkonsequenzen
darstellte.
Wir  können  die  folgenden  Bereiche  von  Industrie,  Handel  und  Verkehr  relativ
kursorisch  abhandeln,  weil  sie  in  keinem  direkten  Zusammenhang  mit  unserm
Thema  stehen.  Wichtig  für  uns  zu  wissen  ist,  daß  man  Wilhelm  Heinrich  allenthalben
als  den  "eigentlichen  Schöpfer  der  Saarindustrie"  bezeichnet78.  Komplementär  zur
fiskalischen  Nutzung  des  Waldes  ist  die  landesherrliche  Förderung  des  Steinkohlebergbaus
  zu  sehen79.  Das  Bergrecht  war  ein  herrschaftliches  Regal,  wobei  in  Nassau-Saarbrücken
  im  Unterschied  zum  gemeinen  deutschen  Bergrecht  auch  die  Steinkohle
noch  zum  Regal  gehörte.  Bezeichnenderweise  wurde  erstmals  unter  nassau-usingischer
  Vormundschaft  von  seiten  des  Saarbrücker  Landkammermeisters  Spahr,  der
aus  dem  Usingischen  kam,  der  Vorschlag  unterbreitet,  von  diesem  Regal  Gebrauch
zu  machen  und  die  Kohlengruben  in  landesherrliche  Regie  zu  übernehmen80.  Die
Vormünderin  konnte  sich  allerdings  nicht  dazu  durchringen,  wenn  sie  auch  unter
Betonung  des  von  ihr  verfolgten  absolutistischen  Ordnungsgedankens  verkünden
ließ,  daß  alle  Gruben  künftig  ordentlich  erhalten  und  betrieben  werden  sollten81 82.  Das
unkontrollierte,  individuelle  und  an  Raubbau  grenzende  Kohleschürfen  ging  dessen
ungeachtet  weiter,  und  als  um  die  Mitte  des  Jahrhunderts  das  Holz  knapp  und  die
Steinkohle  zunehmend  attraktiver  zu  werden  begann,  schien  die  konsequente  Anwendung
  des  landesherrlichen  Bergregals  das  Gebot  der  Stunde.  Am  27.November
1754  erließ  Fürst  Wilhelm  Heinrich  die  folgenreiche  Verordnung,  daß  von  niemand
in  Zukunft  eine  Steinkohlengrub  eröffnet,  noch  viel  weniger  aber  daraus  Steinkohlen
bey  ein  hundert  Reichsthaler  Straff  verkauft  (...)  werden  solle(nf2.  Die  damit  einge¬11

  So  Radkau  im  Vergleich  zu  England  und  Frankreich,  wo  sich  die  staatliche  Position  in  der  Defensive
befand  und  der  Liberalismus  den  Zug  der  Zeit  bestimmte  (Holzverknappung,  S.539f.).
78  Lehmann,  Wirtschaftsgeschichte  I,  S.33.
79  Vgl.  dazu  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.75-95;  Haßlacher,  Steinkohlebergbau;  Collet,  Wirtschaftsleben,
S.34-82;  Seck,  L'lndustrie;  Klein,  Steinkohlebergbau,  S.323-349;  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.42-47.

80  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.43f.;  der  Vorschlag  nach  Haßlacher,  Steinkohlenbergbau,  S.9;  zum
Saarbrücker  Landkammermeister  und  früheren  Wiesbadener  Rentmeister  Nicolaus  Spahr  vgl.  Geck,
Fürstentum,  S.25.
81  Vgl.  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.77,  hier  auch  die  1731  verfügte  Abgabenänderung  für  Kohlengräber.
82  Vgl.  die  Verordnung  über  die  Stein-,  Kalk-  u.  andere  Gruben,  Saarbrücken  27.November  1754:  Sittel,
Sammlung,  S.3Q0.

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