Full text : Obrigkeit und Untertanen

Während  der  Regierungszeit  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  machten  die  Forsteinnahmen  -
noch  vor  den  Einnahmen  aus  den  Zehntabgaben  oder  den  direkten  und  indirekten
Steuern  -  den  stärksten  Posten  des  Landeshaushalts  aus;  im  Jahre  1763  etwa  betrugen
die  Forsteinkünfte  rund  50  000  Gulden,  was  18,5%  der  staatlichen  Gesamteinkünften
entsprach60.  Der  Holzbedarf  wurde  enorm  erhöht  durch  die  aufstrebende  Industrie,
vor  allem  durch  die  Eisen-  und  Glashütten,  die  das  Holz  sowohl  als  Brenn-  und
Heizmaterial  als  auch  als  Reduktionsstoff  benötigten61.  Wenn  man  auch  für  Nassau-Saarbrücken
  keine  "ausgesprochene  Holznot"  konstatieren  kann,  so  drohten  doch
auch  hier  um  die  Jahrhundertmitte  "die  Holzvorräte  knapp  zu  werden",  so  daß  ein
sorgsamer,  ja  rationaler  Umgang  mit  dieser  zentralen  Ressource  wirtschaftlich
geboten  schien62.  Uns  interessieren  hier  vor  allem  diejenigen  Maßnahmen,  von  denen
die  Untertanen  direkt  betroffen  waren,  und  weniger  die  industriellen  Maßnahmen  zur
Umstellung  von  Holz-  auf  Steinkohlenfeuerung63.  Es  wird  in  der  landesgeschichtlichen
  Forschung  zu  wenig  beachtet,  welch  tiefgreifenden  Einschnitt  die  Forstpolitik
Fürst  Wilhelm  Heinrichs  für  die  Holz-  und  Waldrechte  der  Untertanen  bedeutete64.
Begonnen  hatte  auch  in  diesem  Falle  alles  unter  nassau-usmgischer  Vormundschaft:
Damals  -  wir  haben  es  geschildert  -  wurde  erstmals  der  landesherrliche  Zugriff  auf
den  gemeindeeigenen  Wald  unternommen  und  die  Waldnutzung  der  Landuntertanen
einer  ganz  erheblichen  Reglementierung  unterworfen65.  Die  damit  einsetzende
'Verstaatlichung  des  Waldes'  fand  ihren  Höhepunkt  unter  Fürst  Wilhelm  Heinrich66.
Allein  in  seiner  Regierungszeit  wurden  in  den  Jahren  1745,  1757,  1761  und  1767
vier  umfängliche  Forstordnungen  erlassen,  die  dies  eindrucksvoll  belegen67.  Die  mit
Abstand  wichtigste  und  umfangreichste  Verordnung,  auf  der  alle  anderen  aufbauten,
stellt  die  Jagd-  und  Forstordnung  von  1745  mit  ihren  69  Artikeln  dar68.  Während  die
Vormünderin,  Fürstin  Charlotte  Amalie,  lediglich  an  einer  Stelle  ihrer  35  Artikel
umfassenden  Forstordnung  von  1729  die  Aufsicht  des  herrschaftlichen  Oberforstamts
auf  den  Gemeinschaftswald  festschrieb69,  gab  Fürst  Wilhelm  Heinrich  schon  gleich
im  Introitu  seiner  Forstordnung  von  1745  die  generelle  Absicht  bekannt,  zur

6,1  Vgl.  dazu  Klein,  Staatshaushalt,  S.246f.,  hier  auch  die  Tabelle.
61  Vgl.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.41.
6-  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.28-32  (zit.  S.29  u.32);  allgem.  zur  'Holznot'  als  vorgeschobenes  oder
tatsächliches  Argument  herrschaftlicher  Forstpolitik  vgl.  Radkau,  Holzverknappung;  ders.,  Energiekrise.

63  Vgl.  dazu  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.41  f.
64  Vgl.  dazu  Collet  (Wirtschaftsleben,  S.26-33),  der  den  Schwerpunkt  auf  die  Regierungszeit  Fürst
Ludwigs  legt,  s.a.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.32ff.
65  Vgl.  ausführlich  dazu  oben  Kap.I.lc).
66  So  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.63ff.
67  Vgl.  die  Forstordnungen  von  1745,  1757  u.  1767  in:  LA  SB  22/4611;  des  weiteren  die  Forstordnung
von  1761  in:  Sittel,  Sammlung,  S.277-279.
AS  Vgl.  das  Original  der  nassau-saarbrückischen  Forstordnung  v.  3.Juni  1745:  LA  SB  22/4339,  fol.1-30;
s.a.  den  Abdruck  in:  Sittel,  Sammlung,  S.252-277  (hier  mit  Datum  v.5.Juni  1745).
69  Vgl.  Art.  18  der  Forstordnung  von  1729:  LA  SB  22/2308,  S.161.

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