Während der Regierungszeit Fürst Wilhelm Heinrichs machten die Forsteinnahmen -
noch vor den Einnahmen aus den Zehntabgaben oder den direkten und indirekten
Steuern - den stärksten Posten des Landeshaushalts aus; im Jahre 1763 etwa betrugen
die Forsteinkünfte rund 50 000 Gulden, was 18,5% der staatlichen Gesamteinkünften
entsprach60. Der Holzbedarf wurde enorm erhöht durch die aufstrebende Industrie,
vor allem durch die Eisen- und Glashütten, die das Holz sowohl als Brenn- und
Heizmaterial als auch als Reduktionsstoff benötigten61. Wenn man auch für Nassau-Saarbrücken
keine "ausgesprochene Holznot" konstatieren kann, so drohten doch
auch hier um die Jahrhundertmitte "die Holzvorräte knapp zu werden", so daß ein
sorgsamer, ja rationaler Umgang mit dieser zentralen Ressource wirtschaftlich
geboten schien62. Uns interessieren hier vor allem diejenigen Maßnahmen, von denen
die Untertanen direkt betroffen waren, und weniger die industriellen Maßnahmen zur
Umstellung von Holz- auf Steinkohlenfeuerung63. Es wird in der landesgeschichtlichen
Forschung zu wenig beachtet, welch tiefgreifenden Einschnitt die Forstpolitik
Fürst Wilhelm Heinrichs für die Holz- und Waldrechte der Untertanen bedeutete64.
Begonnen hatte auch in diesem Falle alles unter nassau-usmgischer Vormundschaft:
Damals - wir haben es geschildert - wurde erstmals der landesherrliche Zugriff auf
den gemeindeeigenen Wald unternommen und die Waldnutzung der Landuntertanen
einer ganz erheblichen Reglementierung unterworfen65. Die damit einsetzende
'Verstaatlichung des Waldes' fand ihren Höhepunkt unter Fürst Wilhelm Heinrich66.
Allein in seiner Regierungszeit wurden in den Jahren 1745, 1757, 1761 und 1767
vier umfängliche Forstordnungen erlassen, die dies eindrucksvoll belegen67. Die mit
Abstand wichtigste und umfangreichste Verordnung, auf der alle anderen aufbauten,
stellt die Jagd- und Forstordnung von 1745 mit ihren 69 Artikeln dar68. Während die
Vormünderin, Fürstin Charlotte Amalie, lediglich an einer Stelle ihrer 35 Artikel
umfassenden Forstordnung von 1729 die Aufsicht des herrschaftlichen Oberforstamts
auf den Gemeinschaftswald festschrieb69, gab Fürst Wilhelm Heinrich schon gleich
im Introitu seiner Forstordnung von 1745 die generelle Absicht bekannt, zur
6,1 Vgl. dazu Klein, Staatshaushalt, S.246f., hier auch die Tabelle.
61 Vgl. Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.41.
6- Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.28-32 (zit. S.29 u.32); allgem. zur 'Holznot' als vorgeschobenes oder
tatsächliches Argument herrschaftlicher Forstpolitik vgl. Radkau, Holzverknappung; ders., Energiekrise.
63 Vgl. dazu Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.41 f.
64 Vgl. dazu Collet (Wirtschaftsleben, S.26-33), der den Schwerpunkt auf die Regierungszeit Fürst
Ludwigs legt, s.a. Karbach, Bauernwirtschaften, S.32ff.
65 Vgl. ausführlich dazu oben Kap.I.lc).
66 So Jung, Wirtschaftspolitik, S.63ff.
67 Vgl. die Forstordnungen von 1745, 1757 u. 1767 in: LA SB 22/4611; des weiteren die Forstordnung
von 1761 in: Sittel, Sammlung, S.277-279.
AS Vgl. das Original der nassau-saarbrückischen Forstordnung v. 3.Juni 1745: LA SB 22/4339, fol.1-30;
s.a. den Abdruck in: Sittel, Sammlung, S.252-277 (hier mit Datum v.5.Juni 1745).
69 Vgl. Art. 18 der Forstordnung von 1729: LA SB 22/2308, S.161.
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