verbergen. Und daß diese Maßnahme bedeutend, ja zukunftsweisend war, wird
niemand bestreiten.
Die an sächsische und hanau-lichtenbergische Vorbilder anknüpfende Generalrenovatur
brachte "eine moderne Katastrierung des gesamten Landes"44 und schuf die
Grundlage für eine Neuregelung der Eigentumsverhältnisse. Mit der Aufteilung der
Vogteigüter waren zwei flankierende Maßnahmen verbunden, die den Weg in eine
"marktorientiertefn] ländliche[n] Eigentümergesellschaft"45 wiesen: Einmal wurde
durch die Einschränkung oder besser gesagt die zweckrationale Umfunktionierung
des Näherrechts die Tendenz zu kleinbäuerlichen Besitzverhältnissen eingeleitet46;
zum andern verfügte der Fürst gleichzeitig mit der freien Güterteilung, daß diejenigen
Untertanen in den Genuß des vollen Gemeinderechts gelangten, die von ihren
Gütern und Handwerckejrjn zusammen jährlich zwey Gulden an Steuer entrichte-(te)n4\
und schuf so einen Anreiz zu privater Initiative, in dessen Mittelpunkt - ganz
modern - das Leistungsprinzip stand48. Durch die Beseitigung des landesherrlichen
Obereigentums und die freie Verfügbarkeit des Eigentümers über seine Güter war
den Bauern die Möglichkeit gegeben, ihren Besitz "in freiem Wettbewerb zu vergrößern"49,
d.h. die Cultivierung des unfruchtbaren Lande(s) hing nun - wie die
Herrschaft selbst sagte - von ihrem eigenen Fleiß ab50. Aber man darf die unmittelbaren
Auswirkungen dieser Modemisierungsmaßnahme auf die Praxis nicht überschätzen;
denn weiterhin lasteten an den Bauerngütern enorm hohe Abgaben (besonders
der Zehnt), die die Mobilität von Grund und Boden hemmten51. Außerdem
wurde durch das neue Personal- und Bodenrecht die "Proletarisierung der Bauern"
eingeleitet52, die sich über die Revolutionszeit hinweg bis ins Zeitalter der Industriali¬44
Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.40.
45 Schmitt, Agrarische Krise, S. 18.
4<i Vgl. dazu im einzelnen Scherer, Liegenschaftsrecht, bes. S. 144f.; zur 'zweckrationalen Umfunktionierung'
des Näherrechts statt der in der landesgeschichtl. Forschung generell vertretenen Ansicht, daß
das Näherrecht nahezu abgeschafft wurde, vgl. Jung, Wirtschaftspolitik, S.53-55.
47 Vgl. die Verordnung Fürst Wilhelm Heinrichs zur Aufhebung der Vogteien, Saarbrücken 31.Januar
1764: LA SB 22/4427, S.95-104, hier Art.4 (zit. S.99).
48 Vgl. ausdrücklich zu diesem mit der Vogteigüterteilung verbundenen Ziel der Landesherrschaft,
'Profit- und Leistungsdenken' zu fördern, das ausführliche Gutachten des Ottweiler Amtmanns und
späteren Saarbrücker Regierungsrats v. Lüder v. 3.Juli 1761, der damals bereits für die Aufhebung der
Vogteien plädierte, um bei den Untertanen 'die Liebe zum Gewinn' zu fördern (LA SB 22/2313,
S. 127-169, hier S.153ff); s.a. die später veröffentlichte Druckschrift: Kurze, doch vollständige
Nachricht von der Verfassung des fürstlich-nassau-saarbrückischen Renovatur- und Steuerwesens,
Saarbrücken 1772 (HHSTA WI Bibkl.3005/2122), wo es heißt, daß man durch diese Maßnahme den
wahren Profit fördern wolle (S.7).
49 So Weyand, Entwicklung, S.6I; vgl. dazu auch die Ansicht von Sittel, Sammlung, S.49; Karbach,
Bauernwirtschaften, S.208.
50 So im fürstlichen Dekret für die Meierei Gersweiler vom 2.April 1777 LA SB 22/2313, S.281
51 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.17.
5: So Horch, Wandel, S.71 ff..
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