Full text : Obrigkeit und Untertanen

verbergen.  Und  daß  diese  Maßnahme  bedeutend,  ja  zukunftsweisend  war,  wird
niemand  bestreiten.
Die  an  sächsische  und  hanau-lichtenbergische  Vorbilder  anknüpfende  Generalrenovatur
  brachte  "eine  moderne  Katastrierung  des  gesamten  Landes"44  und  schuf  die
Grundlage  für  eine  Neuregelung  der  Eigentumsverhältnisse.  Mit  der  Aufteilung  der
Vogteigüter  waren  zwei  flankierende  Maßnahmen  verbunden,  die  den  Weg  in  eine
"marktorientiertefn]  ländliche[n]  Eigentümergesellschaft"45  wiesen:  Einmal  wurde
durch  die  Einschränkung  oder  besser  gesagt  die  zweckrationale  Umfunktionierung
des  Näherrechts  die  Tendenz  zu  kleinbäuerlichen  Besitzverhältnissen  eingeleitet46;
zum  andern  verfügte  der  Fürst  gleichzeitig  mit  der  freien  Güterteilung,  daß  diejenigen
  Untertanen  in  den  Genuß  des  vollen  Gemeinderechts  gelangten,  die  von  ihren
Gütern  und  Handwerckejrjn  zusammen  jährlich  zwey  Gulden  an  Steuer  entrichte-(te)n4\
  und  schuf  so  einen  Anreiz  zu  privater  Initiative,  in  dessen  Mittelpunkt  -  ganz
modern  -  das  Leistungsprinzip  stand48.  Durch  die  Beseitigung  des  landesherrlichen
Obereigentums  und  die  freie  Verfügbarkeit  des  Eigentümers  über  seine  Güter  war
den  Bauern  die  Möglichkeit  gegeben,  ihren  Besitz  "in  freiem  Wettbewerb  zu  vergrößern"49,
  d.h.  die  Cultivierung  des  unfruchtbaren  Lande(s)  hing  nun  -  wie  die
Herrschaft  selbst  sagte  -  von  ihrem  eigenen  Fleiß  ab50.  Aber  man  darf  die  unmittelbaren
  Auswirkungen  dieser  Modemisierungsmaßnahme  auf  die  Praxis  nicht  überschätzen;
  denn  weiterhin  lasteten  an  den  Bauerngütern  enorm  hohe  Abgaben  (besonders
  der  Zehnt),  die  die  Mobilität  von  Grund  und  Boden  hemmten51.  Außerdem
wurde  durch  das  neue  Personal-  und  Bodenrecht  die  "Proletarisierung  der  Bauern"
eingeleitet52,  die  sich  über  die  Revolutionszeit  hinweg  bis  ins  Zeitalter  der  Industriali¬44

  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.40.
45  Schmitt,  Agrarische  Krise,  S.  18.
4<i  Vgl.  dazu  im  einzelnen  Scherer,  Liegenschaftsrecht,  bes.  S.  144f.;  zur  'zweckrationalen  Umfunktionierung'
  des  Näherrechts  statt  der  in  der  landesgeschichtl.  Forschung  generell  vertretenen  Ansicht,  daß
das  Näherrecht  nahezu  abgeschafft  wurde,  vgl.  Jung,  Wirtschaftspolitik,  S.53-55.
47  Vgl.  die  Verordnung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  zur  Aufhebung  der  Vogteien,  Saarbrücken  31.Januar
1764:  LA  SB  22/4427,  S.95-104,  hier  Art.4  (zit.  S.99).
48  Vgl.  ausdrücklich  zu  diesem  mit  der  Vogteigüterteilung  verbundenen  Ziel  der  Landesherrschaft,
'Profit-  und  Leistungsdenken'  zu  fördern,  das  ausführliche  Gutachten  des  Ottweiler  Amtmanns  und
späteren  Saarbrücker  Regierungsrats  v.  Lüder  v.  3.Juli  1761,  der  damals  bereits  für  die  Aufhebung  der
Vogteien  plädierte,  um  bei  den  Untertanen  'die  Liebe  zum  Gewinn'  zu  fördern  (LA  SB  22/2313,
S.  127-169,  hier  S.153ff);  s.a.  die  später  veröffentlichte  Druckschrift:  Kurze,  doch  vollständige
Nachricht  von  der  Verfassung  des  fürstlich-nassau-saarbrückischen  Renovatur-  und  Steuerwesens,
Saarbrücken  1772  (HHSTA  WI  Bibkl.3005/2122),  wo  es  heißt,  daß  man  durch  diese  Maßnahme  den
wahren  Profit  fördern  wolle  (S.7).
49  So  Weyand,  Entwicklung,  S.6I;  vgl.  dazu  auch  die  Ansicht  von  Sittel,  Sammlung,  S.49;  Karbach,
Bauernwirtschaften,  S.208.
50  So  im  fürstlichen  Dekret  für  die  Meierei  Gersweiler  vom  2.April  1777  LA  SB  22/2313,  S.281
51  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.17.
5:  So  Horch,  Wandel,  S.71  ff..

213
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.