Full text : Obrigkeit und Untertanen

Begründung  auf,  weil  bey  täglich  sich  vermehrender  Anzahl  Unserer  getreuen
Unterthanen  (...)  die  Beybehaltung  derer  in  Unsern  fürstlichen  Landen  eingeführten
Vogteyen  und  Stammgüter  in  jener  Nahrung  undßeisigen  Bearbeitung  zu  hinlänglichen,
  ihres  Lebensunterhalt(s)  eine  merckliche  Hindernüß  verursachen40.  Offiziell
gab  die  Herrschaft  das  Be  völkerungs  wachs  tum  als  Grund  ihrer  Maßnahme  an.  Um
jedoch  die  Motive  und  Ziele,  die  hinter  diesem  Reformschritt  standen,  etwas  genauer
fassen  zu  können,  müssen  wir  uns  einen  Zusammenhang  vergegenwärtigen,  auf  den
der  Saarbrücker  Regierungsrat  Lex  rückblickend  im  Jahre  1781  verwies:  Die  Bauren-Güter
  der  hiesigen  Grafschaft  Saarbrücken  sind  ante  annum  1764  untheilbar  gewesen
  und  die  darauf  gelegte  Onera  realia,  welche  in  Geld,  Früchten  und  Heu  bestanden,
  haben  nicht  auf  eintzelen  Grunds  tüc  kern,  sondern  auf  dem  gantzen  Guth  gehaftet.
  Während  den  Regierungszeiten  (unseres...)  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vatters
haben  die  Unterthanen  sich  dermaßen  vermehret,  daß  dieselben  verschiedentlich  um
die  landesherrliche  Erlaubnis  suppliciret  haben,  ihre  Vogteyen  unter  ihre  Kinder  und
Erben  nach  eigener  Willkühr  vertheilen  zu  dörffen.  Da  aber  dieses  nicht  ehender
gestattet  werden  konnte,  als  bis  zuvor  jedes  eintzelne  Grundstück  richtig  aufgemeßen,
per  peritos  in  arte  taxiret  und  die  auf  dem  gantzen  Guth  gehaftete  Onera  realia  auf
die  Singulos  agros  distribuiret  seyn  werde;  so  wurde  ab  anno  1750  bis  1760  eine
General-Renovatur  in  hiesiger  Grafschaft  vorgenommen,  die  Grundstücker  durch
vereydete  Experten  abgeschätzet,  die  auf  den  gantzen  Gütern  gehaftete(n)  Onera
realia  auf  die  eintzelne(n)  Stücker  geleget  und  eine  12monatliche  Steuer  in  Geld
eingeführet,  sofort  diesem  allen  vorgängig  die  vogteyliche  Verfaßung  der  Güter
unterm  31.  Januar  1764  aufgehoben  und  deren  Vertheilung  und  Veräußerung  gestattet4'.
  Generalrenovatur,  neue  Steuer  und  Vogteigüterteilung  standen  in  einem  unauflöslichen
  Zusammenhang.  Die  Tatsache,  daß  die  1759/60  neu  eingeführte  allgemeine
  und  direkte  Steuer  eine  deutliche  Einnahmeerhöhung  gegenüber  den  Erträgen
  aus  den  alten  Abgaben  des  Schaffts  und  der  Schatzung  darstellte42,  zeigt,  daß
die  Herrschaft  die  durchaus  drohenden  Einnahmeverluste  infolge  der  Güterteilung
mit  Hilfe  der  neuen  Steuer  mehr  als  kompensieren  wollte  und  konnte43.  Das  fiskalische
  Interesse  ließ  sich  also  auch  bei  dieser  so  bedeutenden  Reformmaßnahme  nicht

40  Vgl.  die  Verordnung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  zur  Aufhebung  der  Vogteien,  Saarbrücken  31  .Januar
1764:  LA  SB  22/4427,  S.95-104  (zit.  S.95).
41  Vgl.  die  Quadruplik  des  Saarbrücker  Regierungsrats  und  Anwalts  des  Fürsten  im  Köllertaler  Prozeß,
Saarbrücken  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.747-749.
42  Vgl.  die  Steuerliste  für  alle  Orte  der  Grafschaft  Saarbrücken,  die  die  alten  Abgaben  mit  der  neuen
Steuer  in  bezug  setzt,  Saarbrücken  17.0ktober  1766:  LA  SB  22/2313,  S.75-78;  s.a.  die  Tabelle:  ebd.,
S.71;  vgl.  zur  neuen  Steuer  auch  Gerhard,  Steuerwesen,  S.158f.,  der  allerdings  keinen  Vergleich  mit
den  alten  Abgaben  vomahm,  aber  dennoch  richtig  eine  "Steigerung"  der  Einnahmen  vermutete;  vgl.
auch  die  Zahlenbeispiele  bei  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.15,  die  eine  deutliche  Einnahmesteigerung
belegen.
43  Vgl.  zu  diesem  Gedanken  auch  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.  15;  vgl.  auch  den  Forschungsüberblick  von
Schmitt,  der  diese  Frage  aufwarf,  sie  aber  noch  "vorläufig  offen"  ließ  (Saarregion,  zit.  S.26  u.  S.32).
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