diese in Nassau-Saarbrücken erst unter der Regierung Fürst Wilhelm Heinrichs
angestrebt; ferner gehörten die Düngung mit Kalk, der Kartoffelanbau, die Stallfütterung,
die Verbesserung der Wiesen, die Einschränkung der Weidezeiten, die
Abschaffung der Nachtweiden, der verstärkte Anbau von Obstbäumen und vieles
andere mehr zu den Fördermaßnahmen des Fürsten, durch die er, wie Hans-Walter
Herrmann ausführte, "die Erträge in der Landwirtschaft zu steigern hoffte"; die
Anpflanzung von Tabak dagegen blieb unter Wilhelm Heinrich "aus fiskalischen
Gründen" verboten12. Demnach spielte bei den landwirtschaftlichen Reformmaßnahmen
auch das Motiv, die Staatseinnahmen zu erhöhen, eine nicht unwesentliche
Rolle32 33. Dieser Grundgedanke stand letztlich auch hinter einer weiteren Reformmaßnahme,
die einen revolutionären Eingriff in die bestehende Agrarverfassung
darstellte.
In Nassau-Saarbrücken galt bis zur Mitte des 18.Jahrhunderts die Unteilbarkeit der
bäuerlichen Vogtei-, Stock- oder Stammgüter34. Die Erbfolge, die nur mit landesherrlicher
Genehmigung möglich und laut den Verordnungen von 1467 und 1599 auf das
älteste Kind festgelegt war35, wurde noch von Fürstin Charlotte Amalie ausdrücklich
beibehalten36. Ja selbst Fürst Wilhelm Heinrich schärfte im Jahre 1758 nochmals "die
unzertrennliche Beibehaltung der sogenannten Vogteyen" ein37. Die Herrschaft
versuchte mit allen Mitteln die Teilung der Vogteigüter zu verhindern, was "in erster
Linie", wie Collet festhielt, auf "die Furcht vor Schmälerungen ihrer Einkünfte"
zurückzuführen war38. In der Praxis hatte sich jedoch längst die Realteilung eingeschlichen,
die durch das kontinuierlich zunehmende Bevölkerungswachstum zusätzlich
begünstigt wurde39 und angesichts dessen auch den einzig gangbaren Weg
darstellte. So hob denn Fürst Wilhelm Heinrich am 31.Januar 1764 zu vorzüglicher
Beförderung des allgemeinen Bestens die Unteilbarkeit der Vogteigüter mit der
32 Vg). Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.40f.; s, zu den Reformmaßnahmen im einzelnen Karbach,
Bauernwirtschaft, S. 150-166; Collet, Wirtschaftsleben, S.4-12.
33 Vgl. allgem. zum fiskalischen Aspekt der landesherrlichen Agrarpolitik in der zweiten Hälfte des
18.Jahrhunderts Lütge, Agrarverfassung, S.181; Aubin/Zom, Wirtschafts- und Sozialgeschichte I,
S.630.
34 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.13 u. 15-17; im wesentlichen danach Karbach, Bauernwirtschaften,
S.64f.
35 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.13.
36 Vgl. die Verordnung Fürstin Charlotte Amaliens wegen Güterteilung, Usingen 13.Januar 1731: Sittel,
Sammlung, S.218-222; s.a. die Verordnung für die Taxierung der Vogteien im Köllertal vom 3.Jult
1739 in: LA SB 22/4353.
37 Vgl. die Verordnung Fürst Wilhelm Heinrichs über die Beibehaltung der Unteilbarkeit der Vogteien,
Saarbrücken 12.Januar 1758: Sittel, Sammlung, S.321-325 (zit. S.321).
38 Collet, Wirtschaftsleben, S.16, u. weiter dazu: "denn durch die Zerschlagung der Güter kamen an die
Stelle des früheren, kräftigen Bauern 3,4 oder noch mehr kleine Parzellenpächter, die, zusammengenommen,
vor allem in den Spanndiensten, nicht das leisteten, was der alte Besitzer vermochte".
39 Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.64; Collet, Wirtschaftsleben, S.15.
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