Full text : Obrigkeit und Untertanen

diese  in  Nassau-Saarbrücken  erst  unter  der  Regierung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs
angestrebt;  ferner  gehörten  die  Düngung  mit  Kalk,  der  Kartoffelanbau,  die  Stallfütterung,
  die  Verbesserung  der  Wiesen,  die  Einschränkung  der  Weidezeiten,  die
Abschaffung  der  Nachtweiden,  der  verstärkte  Anbau  von  Obstbäumen  und  vieles
andere  mehr  zu  den  Fördermaßnahmen  des  Fürsten,  durch  die  er,  wie  Hans-Walter
Herrmann  ausführte,  "die  Erträge  in  der  Landwirtschaft  zu  steigern  hoffte";  die
Anpflanzung  von  Tabak  dagegen  blieb  unter  Wilhelm  Heinrich  "aus  fiskalischen
Gründen"  verboten12.  Demnach  spielte  bei  den  landwirtschaftlichen  Reformmaßnahmen
  auch  das  Motiv,  die  Staatseinnahmen  zu  erhöhen,  eine  nicht  unwesentliche
Rolle32 33.  Dieser  Grundgedanke  stand  letztlich  auch  hinter  einer  weiteren  Reformmaßnahme,
  die  einen  revolutionären  Eingriff  in  die  bestehende  Agrarverfassung
darstellte.
In  Nassau-Saarbrücken  galt  bis  zur  Mitte  des  18.Jahrhunderts  die  Unteilbarkeit  der
bäuerlichen  Vogtei-,  Stock-  oder  Stammgüter34.  Die  Erbfolge,  die  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  möglich  und  laut  den  Verordnungen  von  1467  und  1599  auf  das
älteste  Kind  festgelegt  war35,  wurde  noch  von  Fürstin  Charlotte  Amalie  ausdrücklich
beibehalten36.  Ja  selbst  Fürst  Wilhelm  Heinrich  schärfte  im  Jahre  1758  nochmals  "die
unzertrennliche  Beibehaltung  der  sogenannten  Vogteyen"  ein37.  Die  Herrschaft
versuchte  mit  allen  Mitteln  die  Teilung  der  Vogteigüter  zu  verhindern,  was  "in  erster
Linie",  wie  Collet  festhielt,  auf  "die  Furcht  vor  Schmälerungen  ihrer  Einkünfte"
zurückzuführen  war38.  In  der  Praxis  hatte  sich  jedoch  längst  die  Realteilung  eingeschlichen,
  die  durch  das  kontinuierlich  zunehmende  Bevölkerungswachstum  zusätzlich
  begünstigt  wurde39  und  angesichts  dessen  auch  den  einzig  gangbaren  Weg
darstellte.  So  hob  denn  Fürst  Wilhelm  Heinrich  am  31.Januar  1764  zu  vorzüglicher
Beförderung  des  allgemeinen  Bestens  die  Unteilbarkeit  der  Vogteigüter  mit  der

32  Vg).  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.40f.;  s,  zu  den  Reformmaßnahmen  im  einzelnen  Karbach,
Bauernwirtschaft,  S.  150-166;  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.4-12.
33  Vgl.  allgem.  zum  fiskalischen  Aspekt  der  landesherrlichen  Agrarpolitik  in  der  zweiten  Hälfte  des
18.Jahrhunderts  Lütge,  Agrarverfassung,  S.181;  Aubin/Zom,  Wirtschafts-  und  Sozialgeschichte  I,
S.630.
34  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.13  u.  15-17;  im  wesentlichen  danach  Karbach,  Bauernwirtschaften,
S.64f.
35  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.13.
36  Vgl.  die  Verordnung  Fürstin  Charlotte  Amaliens  wegen  Güterteilung,  Usingen  13.Januar  1731:  Sittel,
Sammlung,  S.218-222;  s.a.  die  Verordnung  für  die  Taxierung  der  Vogteien  im  Köllertal  vom  3.Jult
1739  in:  LA  SB  22/4353.
37  Vgl.  die  Verordnung  Fürst  Wilhelm  Heinrichs  über  die  Beibehaltung  der  Unteilbarkeit  der  Vogteien,
Saarbrücken  12.Januar  1758:  Sittel,  Sammlung,  S.321-325  (zit.  S.321).
38  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.16,  u.  weiter  dazu:  "denn  durch  die  Zerschlagung  der  Güter  kamen  an  die
Stelle  des  früheren,  kräftigen  Bauern  3,4  oder  noch  mehr  kleine  Parzellenpächter,  die,  zusammengenommen,
  vor  allem  in  den  Spanndiensten,  nicht  das  leisteten,  was  der  alte  Besitzer  vermochte".
39  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.64;  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.15.

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