Full text : Obrigkeit und Untertanen

Ausgehend  von  der  großen  französischen  Modebewegung  des  Physiokratismus  eines
Quesnay  und  dann  in  Deutschland  ganz  wesentlich  propagiert  von  Kameralwissenschaftlem
  und  politischen  Reformern  wie  Joseph  von  Sonnenfels  bestand  eine
besondere  Affinität  der  aufgeklärten  Herrscher  zur  Landwirtschaft,  in  deren  Förderung
  man  die  Voraussetzung  einer  florierenden  Wirtschaft  schlechthin  erblickte27.
Diese  für  die  Wirtschaftsform  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus,  den  Kameralismus,
  ganz  typische  Erkenntnis  war  auch  in  Nassau-Saarbrücken  weit  verbreitet,  wie
die  Äußerung  eines  Saarbrücker  Regierungsrats  belegt:  Die  Glückseligkeit  und  der
Reichtum  eines  Staates  beruhet  sicher  vorzüglich  auf  der  Beförderung,  Bearbeitung
und  Vermehrung  der  Landesprodukte[n]  und  besonders  auf  der  Verbesser-  und
Erweiterung  des  Feldbaues,  indem  die  Klasse  derjenigen  Unterthanen,  welche  das
Land  bauen,  Früchte  pflanzen  und  Futterkräuter  erziehen,  wie  H.  v.Sonnenfels  sagte,
die  Pflegmutter  und  Nährerin  aller  übrigen  Klassen  ist2*.  Es  ist  jedoch  nicht  möglich
und  -  wie  Helmut  Bleymehl  zu  Recht  betont  -  auch  nicht  nötig,  jeden  physiokratischen
  Zug  in  der  Agrarpolitik  auf  Quesnay  und  seine  Schule  zurückzuführen,  zumal
in  Deutschland  seit  Jahrzehnten  eine  eigenständige  'agrarische  Bewegung'  bestand,
die  nicht  zu  unterschätzende  Auswirkungen  auf  die  kleinstaatlichen  Agrarreformen
besaß29.  Den  unmittelbaren  Anstoß  für  die  landwirtschaftlichen  Reformen  in  Nassau-Saarbrücken
  scheint  ohnehin,  wie  sich  aus  einzelnen  Verordnungen  ergibt,  in  erster
Linie  das  seit  Beginn  und  vor  allem  seit  Mitte  des  18.Jahrhunderts  rasant  zunehmende
  Bevölkerungswachstum  gegeben  zu  haben30.  Hier  waren,  wie  wir  unter  vormundschaftlicher
  Herrschaft  sehen  konnten,  die  landwirtschaftlichen  Verhältnisse  noch
sehr  rückständig:  extensive  Bodennutzung  oder  besser  gesagt  Bodenverschwendung,
Rodtheckenwirtschaft  und  Feldwilderungs-  bzw.  Trieschlandbewirtschaftung  prägten
noch  ganz  das  geradezu  archaisch  anmutende  Bild;  entgegen  einer  landläufigen
Meinung  konnte  weder  von  einer  geregelten  Dreifelderwirtschaft  noch  von  einem
Flurzwang  gesprochen  werden31.  Während  sich  in  Deutschland  bereits  seit  Ausgang
des  Mittelalters  die  geregelte  Dreifelderwirtschaft  durchzusetzen  begann,  wurde

27  Vgl.  allgem.  dazu  Duchhardt,  Absolutismus,  S.  128f.;  Möller,  Fürstenstaat,  S.82  u.  212f.;  s.a.  Gerteis,
Physiokratismus.
28  Rollé,  Sammlung  (1793):  LA  SB  Dep.  HV  Abt.A  592,  S.22.
29  Vgl.  Bleymehl,  Forschungen,  S.79f.
30  Vgl.  dazu  beispielsweise  die  Verordnung  Wilhelm  Heinrichs  über  die  Aufhebung  der  Unteilbarkeit
der  Vogteigüter  vom  31.Januar  1764:  LA  SB  22/2714,  S.275-277  (Auszug);  zum  Bevölkerungswachstum
  liegen  uns  bislang  nur  spärliche  Angaben  vor,  vgl.  oben  Kap.Ilb).
31  Vgl.  ausführlich  zur  Landwirtschaft  in  Nassau-Saarbrücken  die  Magisterarbeit  von  M.Jung,  Wirtschaftspolitik,
  S.  12-62  (maschinenschriftl.  Exemplar),  hier  auch  die  Auseinandersetzung  mit  der
entsprechenden  Literatur  wie  Lehmann  (Wirtschaftsgeschichte),  Schwingel  (Wirtschafts-  und
Rechtsgeschichte)  und  Scherer  (Liegenschaftsrecht),  die  unisono  behaupten,  daß  in  der  Regierungszeit
Wilhelm  Heinrichs  bereits  eine  'reine  Dreifelderwirtschaft'  bestanden  habe.  Vgl.  zur  Landwirtschaft
auch  die  sehr  kompakte  und  immer  noch  außerordentlich  aufschlußreiche  Dissertation  von  Collet,
Wirtschaftsleben,  S.3-12;  ferner  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.92ff,  150ff;  Jung,  Ackerbau,
S.152ff.,bes.l64f.
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