Full text : Obrigkeit und Untertanen

reichsrechtliche  Stellung  des  Fürstentums  relativ  unbedeutend:  Seit  der  Usinger
Herrschaftsübemahme  im  Frühjahr  1728  durften  sich  die  Saarbrücker  Grafen  zwar
Fürsten  nennen,  sie  hatten  aber  weder  Stimme  noch  Sitz  im  Reichsfürstenrat,  sondern
saßen  im  Reichstag  weiterhin  auf  der  Grafenbank  und  hatten  nur  innerhalb  des
Wetterauer  Grafenkollegs  Anteil  an  einer  der  vier  Kuriatstimmen,  sie  waren  also
lediglich  'gefürstete  Grafen’  und  keine  Reichsfürsten  im  verfassungsrechtlichen  Sinne36.
  Eine  nennenswerte  militärische  Macht  besaß  Nassau-Saarbrücken  ebenfalls
nicht37.  Angesichts  dieser  kleinstaatlichen  und  machtpolitisch  unbedeutenden  Verhältnisse
  und  in  nüchterner  Einschätzung  der  politischen  Gegebenheiten,  die  sich  aus
der  Grenzlage  ihres  Territoriums  ergaben,  suchten  sämtliche  nassau-saarbrückischen
Grafen  seit  dem  Ende  der  französischen  Reunionszeit  eine  gewisse  politische  Anlehnung
  an  Frankreich,  die  sich  u.a.  in  der  Annahme  französischer  Kriegsdienste,  in  der
Bereitstellung  von  Fremdregimentem,  in  verschiedenen  Subsidienverträgen  mit
Frankreich  und  in  persönlichen  Verbindungen  zum  französischen  Hof  niederschlug38.
Dieses  Streben  nach  einem  möglichst  guten  Verhältnis  zum  mächtigen  französischen
Nachbarn  änderte  allerdings  nichts  an  der  Reichstreue  der  Saarbrücker  Grafen,  im
Gegenteil:  Die  Grenzlage  erforderte  zwar  ein  Taktieren  und  Lavieren,  sie  machte
aber  auch  die  Verbundenheit  zum  Reich  zur  conditio  sine  qua  non  jedweder  außenpolitischer
  Beziehungen3'.
Derart  kleinstaatliche  Verhältnisse,  wie  sie  Nassau-Saarbrücken  aufwies,  bieten
aufgrund  der  Nähe  zwischen  Fürst  und  Untertanen  in  gewissen  Grenzen  sehr  gute
Voraussetzungen  zur  Untersuchung  der  Wechselwirkung  von  herrschaftlicher  Politik
und  Untertanen-Reaktionen40.  In  unserem  Falle  kamen  noch  weitere  begünstigende
Faktoren  hinzu:  In  Nassau-Saarbrücken  hatte  es  nie  Landstände  gegeben,  so  daß  der
herrschaftlichen  Politik  -  vor  allem  der  so  bedeutenden  Steuerpolitik  -  keine  intermediären
  Gewalten  im  Wege  standen;  hier  konnte  der  Fürst  wirklich  absolut  herrschen,
seiner  Regierungsbefugnis  waren  lediglich  durch  die  nassauischen  Hausverträge
Grenzen  gesetzt,  wenn  diese  auch  gewiß  nicht  zu  unterschätzen  waren41.  Außerdem
war  der  Landesherr  fast  überall  alleiniger  Grundherr,  Leibherr  und  oberster  Richter
in  einer  Person42.  Nachdem  bereits  im  16.Jahrhundert  mit  dem  Aufkauf  fremder

5r’  Vgl.  zur  Stellung  Nassau-Saarbrückens  als  Reichsstand:  Geck,  Fürstentum,  S.57ff.;  s.a.  zusammenfassend
  und  mit  dem  Verweis  auf  neue  Quellen  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.58f.
?7  Vgl.  zum  Saarbrücker  Militärwesen  im  18.Jahrhundert  und  seinen  Ursprüngen:  Hoppstädter,  Löwe.
18  Dies  gilt  seit  Graf  Ludwig  Kraft,  der  von  1697  bis  1713  regierte,  vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,
S.  181  ff.;  Herrmann,  Grundlinien,  S.519;  für  die  Zeit  Wilhelm  Heinrichs  ders.,  Wilhelm  Heinrich,
S.59f.
19  Vgl.  allgem.  zur  "ausgeprägte(n)  Kaisertreue  am  Oberrhein"  Press,  Oberrheinlande,  S  3-18  (zit.  S.9).
40  Vgl.  dazu  im  Zusammenhang  mit  der  aufgeklärten  Reformpolitik  in  Hessen-Kassel  Ingrao,  State.;  s.a.
den  Forschungsbericht  von  Demel,  Reformstaat,  S.72.
41  Vgl.  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.56-58.
4:  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.15.

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