Full text : Obrigkeit und Untertanen

II.  STADT-  UND  LANDPROTESTE  UNTER  DEM  EINDRUCK
DES  AUFGEKLÄRTEN  REFORMABSOLUTISMUS

1. Zur  aufgeklärten  Reformpolitik  der  beiden  Fürsten  Wilhelm  Heinrich  und
Ludwig
a)  Zwischen  'Konsens'  und  ’Disziplinierung1:  Das  Dilemma  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus

Der  aufgeklärte  Reformabsolutismus  war  ein  höchst  ambivalentes  Phänomen1.  Die
Ambivalenz  bestand  im  wesentlichen  in  einem  Theorie-Praxis-Problem:  Die  theoretischen
  Ansprüche  der  Aufklärung,  die  in  letzter  Konsequenz  auf  eine  revolutionäre
Veränderung  der  politischen  und  gesellschaftlichen  Verhältnisse  hinausliefen,  waren
von  einem  absolutistischen  Herrscher  nicht  in  die  Praxis  umzusetzen,  ohne  sich  dabei
selbst  in  Frage  zu  stellen.  Von  daher  konnte  der  aufgeklärte  Reformabsolutismus
immer  nur  ein  ’System  von  Halbheiten’  sein  oder  -  wie  Karl  Otmar  von  Aretin  es
ausdrückte  -  "ein  Bündnis  auf  Zeit,  das  so  nur  in  einer  bestimmten  Situation  möglich
war"2.  Hinzu  trat  ein  weiteres  Paradoxon,  das  in  der  Forschung  bislang  noch  nicht
diskutiert  wurde,  meines  Erachtens  aber  unter  dem  erkenntnisleitenden  Aspekt  des
Interaktionsverhältnisses  von  Obrigkeit  und  Untertanen  als  das  Hauptdilemma  jener
Übergangserscheinung  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  anzusehen  ist.  Allgemein
  heißt  es,  daß  "der  aufgeklärte  Absolutismus  den  Regierten  keinerlei  Mitsprache
  einräumte,  ja  die  vom  klassischen  Absolutismus  kaum  angetasteten  korporativen
  Freiheitsräume  zu  beseitigen  versuchte"3;  denn:  "Erst  jetzt  setzte  sich  der
allgegenwärtige  Obrigkeitsstaat  neuzeitlicher  Prägung  gegenüber  einem  Herrschaftsprinzip
  durch,  das  noch  immer  Zwischengewalten  aus  eigenem  Recht  geduldet  und
respektiert  hatte"4.  Dieser  eher  paradoxe  Befund  läßt  sich  durch  die  Tatsache  erklären,
  daß  der  aufgeklärte  Monarch  für  sich  allein  in  Anspruch  nahm,  den  Menschen
  aus  seiner  selbstverschuldeten  Unmündigkeit  (Kant)  zu  befreien  und  das  durchzusetzen,
  was  er  unter  ’Aufklärung’  zu  verstehen  glaubte.  Daher  war  die  aufgeklärte
Reformpolitik  -  so  'aufgeklärt'  sie  war  und  so  viele  Reformen  sie  auch  realisierte  -

1  Vgl.  zum  Konzept  des  Reformabsolutismus  und  seiner  Anwendung  in  dieser  Arbeit,  die  dazu  führt,
den  Begriff  des  'aufgeklärten  Absolutismus*  weitgehend  zu  vermeiden  und  durch  den  Begriff  des
Reformabsoltismus  zu  ersetzen,  oben  Kap.I.lb).
2  Vgl.  zum  ambivalenten  Charakter  des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  vor  allem  Aretin,  Aufgeklärter
  Absolutismus,  Einleitung,  S.  11-51  (zit.  S.43).
3  Weis,  Absolutismus,  S.42;  s.a.  Kunisch,  Absolutismus,  S.32;  Duchhardt,  Absolutismus,  S.202-205;
Demel,  Reformstaat,  S.65.
4  Kunisch,  Absolutismus,  S.32  u.  weiter:  "Auch  der  klassische  Absolutismus  des  17.Jahrhunderts  hatte
die  ständestaatlichen  Institutionen  bestehen  lassen;  er  hatte  ihnen  nur  neue  und  auf  lange  Sicht
effektiver  arbeitende  an  die  Seite  gestellt  und  die  alten  in  ihrer  politischen  Einflußnahme  schrittweise
neutralisiert".

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