II. STADT- UND LANDPROTESTE UNTER DEM EINDRUCK
DES AUFGEKLÄRTEN REFORMABSOLUTISMUS
1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und
Ludwig
a) Zwischen 'Konsens' und ’Disziplinierung1: Das Dilemma des aufgeklärten Reformabsolutismus
Der aufgeklärte Reformabsolutismus war ein höchst ambivalentes Phänomen1. Die
Ambivalenz bestand im wesentlichen in einem Theorie-Praxis-Problem: Die theoretischen
Ansprüche der Aufklärung, die in letzter Konsequenz auf eine revolutionäre
Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse hinausliefen, waren
von einem absolutistischen Herrscher nicht in die Praxis umzusetzen, ohne sich dabei
selbst in Frage zu stellen. Von daher konnte der aufgeklärte Reformabsolutismus
immer nur ein ’System von Halbheiten’ sein oder - wie Karl Otmar von Aretin es
ausdrückte - "ein Bündnis auf Zeit, das so nur in einer bestimmten Situation möglich
war"2. Hinzu trat ein weiteres Paradoxon, das in der Forschung bislang noch nicht
diskutiert wurde, meines Erachtens aber unter dem erkenntnisleitenden Aspekt des
Interaktionsverhältnisses von Obrigkeit und Untertanen als das Hauptdilemma jener
Übergangserscheinung der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts anzusehen ist. Allgemein
heißt es, daß "der aufgeklärte Absolutismus den Regierten keinerlei Mitsprache
einräumte, ja die vom klassischen Absolutismus kaum angetasteten korporativen
Freiheitsräume zu beseitigen versuchte"3; denn: "Erst jetzt setzte sich der
allgegenwärtige Obrigkeitsstaat neuzeitlicher Prägung gegenüber einem Herrschaftsprinzip
durch, das noch immer Zwischengewalten aus eigenem Recht geduldet und
respektiert hatte"4. Dieser eher paradoxe Befund läßt sich durch die Tatsache erklären,
daß der aufgeklärte Monarch für sich allein in Anspruch nahm, den Menschen
aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit (Kant) zu befreien und das durchzusetzen,
was er unter ’Aufklärung’ zu verstehen glaubte. Daher war die aufgeklärte
Reformpolitik - so 'aufgeklärt' sie war und so viele Reformen sie auch realisierte -
1 Vgl. zum Konzept des Reformabsolutismus und seiner Anwendung in dieser Arbeit, die dazu führt,
den Begriff des 'aufgeklärten Absolutismus* weitgehend zu vermeiden und durch den Begriff des
Reformabsoltismus zu ersetzen, oben Kap.I.lb).
2 Vgl. zum ambivalenten Charakter des aufgeklärten Reformabsolutismus vor allem Aretin, Aufgeklärter
Absolutismus, Einleitung, S. 11-51 (zit. S.43).
3 Weis, Absolutismus, S.42; s.a. Kunisch, Absolutismus, S.32; Duchhardt, Absolutismus, S.202-205;
Demel, Reformstaat, S.65.
4 Kunisch, Absolutismus, S.32 u. weiter: "Auch der klassische Absolutismus des 17.Jahrhunderts hatte
die ständestaatlichen Institutionen bestehen lassen; er hatte ihnen nur neue und auf lange Sicht
effektiver arbeitende an die Seite gestellt und die alten in ihrer politischen Einflußnahme schrittweise
neutralisiert".
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