Full text : Obrigkeit und Untertanen

Forstkonflikt  war  damit  beendet312.  Auch  die  vormundschaftliche  Regierungszeit
ging  ihrem  Ende  entgegen,  der  letzte  Gnadenakt  war  der  Vormünderin  schon  nicht
mehr  vergönnt  gewesen;  denn  Charlotte  Amalie  war  bereits  am  11.Oktober  1738  im
Alter  von  58  Jahren  in  Biebrich  verstorben313;  und  da  der  Erbprinz  Wilhelm  Heinrich
den  Altersdispens  noch  nicht  erreicht  hatte,  fiel  es  in  die  Obhut  seines  Bruders  Karl,
den  Städten  die  Strafe  in  Höhe  von  insgesamt  264  Gulden  zu  erlassen314.  Bis  zum
Schluß  zeigte  sich  die  unterschiedliche  Behandlung  von  Gerichten  und  Bürgerschaften
  durch  die  Obrigkeit,  die  allerdings  an  der  Geschlossenheit  der  städtischen
Konfliktpartei  nichts  geändert  hatte;  lediglich  ganz  am  Ende  des  Forstkonflikts  hatten
die  Gerichtsleute  versucht,  die  Verantwortung  gegenüber  der  Landesherrschaft  auf
die  Bürger  abzuwälzen,  was  ihnen  jedoch  nicht  gelang.  Ein  'Autoritätsverlust'  der
Gerichte  durch  ein  allzu  eigenmächtiges  Vorgehen  der  Bürger  konnte  nicht  festgestellt
  werden315.  Allerdings  hatte  das  Stadtgericht  im  Verlaufe  des  Forstkonflikts  in
der  Tat  an  Autorität  eingebüßt.  Dies  war  jedoch  einzig  und  allein  durch  die  reformabsolutistische
  Politik  der  vormundschaftlichen  Herrschaft  geschehen:  Sie  hatte  die
souveräne  Stellung  des  Stadtgerichts  in  bezug  auf  die  Administrierung  der  städtischen
  Forstangelegenheiten  beschnitten,  und  sie  lief  in  letzter  Konsequenz  auf  die
Beseitigung  der  unteren  Gerichtsbarkeit  hinaus316.  Das  allein  war  der  Grund,  weshalb
die  Gerichtsleute  am  Ende  'wegen  benommener  Autoritaef  um  ehrenhafte  Entlassung
baten.  Was  die  Gerichtsleute  dabei  jedoch  geflissentlich  übersahen,  war  die  außerordentliche
  Amtsanmaßung,  die  sie  sich  zuvor  gegenüber  der  Landesherrschaft
herausgenommen  hatten,  als  sie  eigenmächtig  eine  eigene  Verordnung  der  herrschaftlichen
  Forstordnung  vorsetzen  und  publizieren  wollten.  Von  daher  war  ihr  'von
oben’  eingeleiteter  AutoritätsVerlust  auch  selbstverschuldet;  denn  einen  Eingriff  in
landesherrliche  Gerechtsame  konnte  keine  absolutistische  Herrschaft  -  auch  nicht  die
noch  so  'gnädige'  vormundschaftliche  Herrschaft  Nassau-Usingens  -  durchgehen
lassen.  Aber  wie  ist  der  ungewöhnlich  weitgehende  Schritt  der  Stadtgerichtsleute
überhaupt  zu  verstehen?
Die  Beweggründe  der  Schöffen  waren  rein  defensiver  Natur,  sie  beriefen  sich  auf  das
städtische  Verordnungsrecht  und  speziell  auf  das  autonome  Forstrecht,  eigene
Waldordnungen  zu  entwerfen.  Aber  sie  blieben  nicht  dabei  stehen,  sondern  gingen

3,2  Auch  die  nächsten  Freveltage  bis  1740  verliefen  problemlos,  vgl.  die  Forstprotokolle  von  Saarbrücken
(StadtA  SB  Stadtger.  Saarbr.  351,  unpag.)  und  von  St.Johann  (StadtA  SB  Stadtger.  St.Joh.  120,
unpag.).
313  Vgl.  Köllner,  Land,  S.444;  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.236f.
314  Zur  Höhe  der  Gesamtstrafe  für  die  städtischen  Bediensteten  und  den  Bürgerausschuß  vgl.  das  Schreiben
  der  Saarbrücker  Landkammer,  Saarbrücken  24.Januar  1739:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  146,
unpag.  und  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  den  städtischen  Oberschultheißen,  Saarbrücken
  16.April  1739:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  85,  unpag.
315  Vgl.  dagegen  Jung,  Ackerbau,  S.129ff.
316  Vgl.  dazu  allgem.  Ennen,  Organisation,  passim.
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