Full text: Obrigkeit und Untertanen

Forstkonflikt war damit beendet312. Auch die vormundschaftliche Regierungszeit 
ging ihrem Ende entgegen, der letzte Gnadenakt war der Vormünderin schon nicht 
mehr vergönnt gewesen; denn Charlotte Amalie war bereits am 11.Oktober 1738 im 
Alter von 58 Jahren in Biebrich verstorben313; und da der Erbprinz Wilhelm Heinrich 
den Altersdispens noch nicht erreicht hatte, fiel es in die Obhut seines Bruders Karl, 
den Städten die Strafe in Höhe von insgesamt 264 Gulden zu erlassen314. Bis zum 
Schluß zeigte sich die unterschiedliche Behandlung von Gerichten und Bürgerschaf¬ 
ten durch die Obrigkeit, die allerdings an der Geschlossenheit der städtischen 
Konfliktpartei nichts geändert hatte; lediglich ganz am Ende des Forstkonflikts hatten 
die Gerichtsleute versucht, die Verantwortung gegenüber der Landesherrschaft auf 
die Bürger abzuwälzen, was ihnen jedoch nicht gelang. Ein 'Autoritätsverlust' der 
Gerichte durch ein allzu eigenmächtiges Vorgehen der Bürger konnte nicht fest¬ 
gestellt werden315. Allerdings hatte das Stadtgericht im Verlaufe des Forstkonflikts in 
der Tat an Autorität eingebüßt. Dies war jedoch einzig und allein durch die reform¬ 
absolutistische Politik der vormundschaftlichen Herrschaft geschehen: Sie hatte die 
souveräne Stellung des Stadtgerichts in bezug auf die Administrierung der städti¬ 
schen Forstangelegenheiten beschnitten, und sie lief in letzter Konsequenz auf die 
Beseitigung der unteren Gerichtsbarkeit hinaus316. Das allein war der Grund, weshalb 
die Gerichtsleute am Ende 'wegen benommener Autoritaef um ehrenhafte Entlassung 
baten. Was die Gerichtsleute dabei jedoch geflissentlich übersahen, war die außeror¬ 
dentliche Amtsanmaßung, die sie sich zuvor gegenüber der Landesherrschaft 
herausgenommen hatten, als sie eigenmächtig eine eigene Verordnung der herr¬ 
schaftlichen Forstordnung vorsetzen und publizieren wollten. Von daher war ihr 'von 
oben’ eingeleiteter AutoritätsVerlust auch selbstverschuldet; denn einen Eingriff in 
landesherrliche Gerechtsame konnte keine absolutistische Herrschaft - auch nicht die 
noch so 'gnädige' vormundschaftliche Herrschaft Nassau-Usingens - durchgehen 
lassen. Aber wie ist der ungewöhnlich weitgehende Schritt der Stadtgerichtsleute 
überhaupt zu verstehen? 
Die Beweggründe der Schöffen waren rein defensiver Natur, sie beriefen sich auf das 
städtische Verordnungsrecht und speziell auf das autonome Forstrecht, eigene 
Waldordnungen zu entwerfen. Aber sie blieben nicht dabei stehen, sondern gingen 
3,2 Auch die nächsten Freveltage bis 1740 verliefen problemlos, vgl. die Forstprotokolle von Saarbrücken 
(StadtA SB Stadtger. Saarbr. 351, unpag.) und von St.Johann (StadtA SB Stadtger. St.Joh. 120, 
unpag.). 
313 Vgl. Köllner, Land, S.444; Ruppersberg, Grafschaft II, S.236f. 
314 Zur Höhe der Gesamtstrafe für die städtischen Bediensteten und den Bürgerausschuß vgl. das Schrei¬ 
ben der Saarbrücker Landkammer, Saarbrücken 24.Januar 1739: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 146, 
unpag. und das Schreiben der Saarbrücker Regierung an den städtischen Oberschultheißen, Saar¬ 
brücken 16.April 1739: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 85, unpag. 
315 Vgl. dagegen Jung, Ackerbau, S.129ff. 
316 Vgl. dazu allgem. Ennen, Organisation, passim. 
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