und nicht aus städtischen Mitteln zu entrichten hatten; schließlich wurde noch der
Stadtschreiber eindringlich ermahnt, daß er zugleich ein herrschaftlicher Bedienter
seye und sofort wann seine Collegen ungehorsam seyndt, denenselben mit seinem
Gehorsam vorleuchten und ein guthes Exempel geben sollei01. Hier zeigte sich
wieder die herausgehobene Stellung der Gerichtsmänner, die sich in erster Linie aus
ihrem 'Ehren-Amt' ergab, sie brachte es mit sich, daß die Gerichte in Konfliktfällen
ungleich härter bestraft wurden als die Bürgerschaften302. Als die Schöffen von der
Androhung einer unehrenhaften Absetzung erfuhren, fanden sie es ungerecht, daß sie
allem alß die Auctores der etwaigen ferneren bürgerlichen Renitenz anzusehen seien,
zumal das Stadtgericht wegen ihm benommener Autoritaet bey der Bürgerschaft in
sehr geringem Ansehen mehr stehet; sie baten daher um ehrliche Dimission bey
Zeiten, damit sie anderer Verbrechen nicht büßen und sich und ihre Kinder nicht des
Vorwurfs einer schimpflichen Cassation aussetzen müßten. Die Gerichtsleute versuchten
sich jetzt, nachdem sie mit hoher Bestrafung und Entlassung bedroht worden
waren, zum ersten Mal von den Bürgerschaften zu distanzieren, u.a. auch deswegen,
weil ihnen die Usinger Herrschaft viel von ihrer früheren Autorität genommen hatte,
so daß ihre Ämter nunmehr nichts alß Versäumnis, Undanck und Verdruß einbrächten303
304. Die Regierung ließ sich jedoch nicht beeindrucken, sie versprach zwar, das
Entlassungsgesuch an die Fürstin weiterzuleiten, blieb aber dabei, den Freveltag am
25.November nachzuholen, und befahl dem Regierungsdeputierten, sich gemäß der
Finalresolution zu verhalten und nicht zuzulassen, daß der Forstschreiber seine
Kompetenzen überschreite, um niemand mit Grund dagegen zu klagen Ursache zu
gebeni0A. Aber auch dieser Freveltag verstrich ergebnislos: Zwei Bürger namens
Philipp Immich und Conrad Reuther erschienen und erklärten im Namen beider
Bürgerschaften, daß sie diesen Tag nicht abhalten könnten, weil er ihnen präjudizierlich
sei; und die Gerichtsleute sowie der Stadtschreiber ergriffen erneut die Gelegenheit,
um ihre Entlassung nachzusuchen305 *. Zugleich erweckten die Gerichtsleute
3ÜI Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung wegen eines nicht gehaltenen städtischen Forstfreveltages,
Saarbrücken 19.November 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 147, unpag. (zit ); s.a. dasgl. in:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
3f,: Vgl. dagegen Jung (Ackerbau, S.128-134), der zwar die ’’herausragende Stellung" (S.132) der
Gerichte anerkennt, dann jedoch behauptet, daß ihnen von deT Herrschaft keine "herausgehobene
Ehrenstellung" einberaumt wurde, weil die Behörden angeblich "die Gerichtsherren wie jeden
normalen Untertanen" behandelten (S.134); die Gerichtsleute wurden aber gerade (das hat der gesamte
Forstkonflikt gezeigt) nicht wie jeder 'normale Untertan' behandelt, sondern stets härter bestraft bzw.
stets als die alleinig politisch Veranwortlichen herangezogen. Die Herrschaft entsprach damit exakt
der faktischen 'Ehrenstellung' des Stadtgerichts.
303 Vgl. die Entschuldigung der Stadtgerichte beider Städte an die Saarbrücker Regierung wegen des
nicht gehaltenen Freveltages, Saarbrücken 22.November 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 146,
unpag.
304 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll der Zivilresolutionen der Saarbrücker Regierung, Saarbrücken
23.November 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 146, unpag.
305 Vgl. zum nicht abgehaltenen Freveltag vom 25.November 1737 das Schreiben der Saarbrücker
Regierung an die Usinger Fürstin, Saarbrücken 26.November 1737: LA SB 22/2866, fol.298f.; zu den
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