Full text : Obrigkeit und Untertanen

und  nicht  aus  städtischen  Mitteln  zu  entrichten  hatten;  schließlich  wurde  noch  der
Stadtschreiber  eindringlich  ermahnt,  daß  er  zugleich  ein  herrschaftlicher  Bedienter
seye  und  sofort  wann  seine  Collegen  ungehorsam  seyndt,  denenselben  mit  seinem
Gehorsam  vorleuchten  und  ein  guthes  Exempel  geben  sollei01.  Hier  zeigte  sich
wieder  die  herausgehobene  Stellung  der  Gerichtsmänner,  die  sich  in  erster  Linie  aus
ihrem  'Ehren-Amt'  ergab,  sie  brachte  es  mit  sich,  daß  die  Gerichte  in  Konfliktfällen
ungleich  härter  bestraft  wurden  als  die  Bürgerschaften302.  Als  die  Schöffen  von  der
Androhung  einer  unehrenhaften  Absetzung  erfuhren,  fanden  sie  es  ungerecht,  daß  sie
allem  alß  die  Auctores  der  etwaigen  ferneren  bürgerlichen  Renitenz  anzusehen  seien,
zumal  das  Stadtgericht  wegen  ihm  benommener  Autoritaet  bey  der  Bürgerschaft  in
sehr  geringem  Ansehen  mehr  stehet;  sie  baten  daher  um  ehrliche  Dimission  bey
Zeiten,  damit  sie  anderer  Verbrechen  nicht  büßen  und  sich  und  ihre  Kinder  nicht  des
Vorwurfs  einer  schimpflichen  Cassation  aussetzen  müßten.  Die  Gerichtsleute  versuchten
  sich  jetzt,  nachdem  sie  mit  hoher  Bestrafung  und  Entlassung  bedroht  worden
waren,  zum  ersten  Mal  von  den  Bürgerschaften  zu  distanzieren,  u.a.  auch  deswegen,
weil  ihnen  die  Usinger  Herrschaft  viel  von  ihrer  früheren  Autorität  genommen  hatte,
so  daß  ihre  Ämter  nunmehr  nichts  alß  Versäumnis,  Undanck  und  Verdruß  einbrächten303
 304.  Die  Regierung  ließ  sich  jedoch  nicht  beeindrucken,  sie  versprach  zwar,  das
Entlassungsgesuch  an  die  Fürstin  weiterzuleiten,  blieb  aber  dabei,  den  Freveltag  am
25.November  nachzuholen,  und  befahl  dem  Regierungsdeputierten,  sich  gemäß  der
Finalresolution  zu  verhalten  und  nicht  zuzulassen,  daß  der  Forstschreiber  seine
Kompetenzen  überschreite,  um  niemand  mit  Grund  dagegen  zu  klagen  Ursache  zu
gebeni0A.  Aber  auch  dieser  Freveltag  verstrich  ergebnislos:  Zwei  Bürger  namens
Philipp  Immich  und  Conrad  Reuther  erschienen  und  erklärten  im  Namen  beider
Bürgerschaften,  daß  sie  diesen  Tag  nicht  abhalten  könnten,  weil  er  ihnen  präjudizierlich
  sei;  und  die  Gerichtsleute  sowie  der  Stadtschreiber  ergriffen  erneut  die  Gelegenheit,
  um  ihre  Entlassung  nachzusuchen305 *.  Zugleich  erweckten  die  Gerichtsleute

3ÜI  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  wegen  eines  nicht  gehaltenen  städtischen  Forstfreveltages,
  Saarbrücken  19.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  147,  unpag.  (zit  );  s.a.  dasgl.  in:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
3f,:  Vgl.  dagegen  Jung  (Ackerbau,  S.128-134),  der  zwar  die  ’’herausragende  Stellung"  (S.132)  der
Gerichte  anerkennt,  dann  jedoch  behauptet,  daß  ihnen  von  deT  Herrschaft  keine  "herausgehobene
Ehrenstellung"  einberaumt  wurde,  weil  die  Behörden  angeblich  "die  Gerichtsherren  wie  jeden
normalen  Untertanen"  behandelten  (S.134);  die  Gerichtsleute  wurden  aber  gerade  (das  hat  der  gesamte
Forstkonflikt  gezeigt)  nicht  wie  jeder  'normale  Untertan'  behandelt,  sondern  stets  härter  bestraft  bzw.
stets  als  die  alleinig  politisch  Veranwortlichen  herangezogen.  Die  Herrschaft  entsprach  damit  exakt
der  faktischen  'Ehrenstellung'  des  Stadtgerichts.
303  Vgl.  die  Entschuldigung  der  Stadtgerichte  beider  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  des
nicht  gehaltenen  Freveltages,  Saarbrücken  22.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  146,
unpag.
304  Vgl.  den  Auszug  aus  dem  Protokoll  der  Zivilresolutionen  der  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken
23.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  146,  unpag.
305  Vgl.  zum  nicht  abgehaltenen  Freveltag  vom  25.November  1737  das  Schreiben  der  Saarbrücker
Regierung  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  26.November  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.298f.;  zu  den
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