Full text : Obrigkeit und Untertanen

möge,  dem  Freveltag  biß  zum  Ende  beyzuwohnen  und  nicht  davon  zu  gehen296.  Mit
ihrer  Entschuldigung  verwiesen  die  Gerichtsleute  zunächst  einmal  auf  "das  städtische
Verordnungsrecht",  das  ihnen  erlaubte,  unter  Leitung  des  Oberschultheißen  in  städtischen
  Polizeisachen  Verordnungen  zu  erlassen297.  In  diesem  Fall  konnten  sie  sich
sogar  ganz  konkret  auf  ihr  altes  Recht  berufen,  eigene  Wald-  und  Holzordnungen  zu
entwerfen,  das  sie  bis  zur  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  innehatten298.
Das  städtische  Verordnungsrecht  bezog  sich  allerdings  nur  auf  innerstädtische
Angelegenheiten  und  erlaubte  keine  eigenständige  Veröffentlichung  der  selbst
entworfenen  Verordnungen.  Genau  darin  hatten  aber  die  Gerichte  gefehlt:  Sie  hatten
nämlich  -  wie  die  Fürstin  später  zu  ihrem  größten  Mißfallen  feststellen  mußte  -  unter
dem  Vorwand  einer  erneuerten  bürgerlichen  Polizeiordnung  Jagd-  und  Forst  Ordinationes
  entworfen,  die  sich  nicht  nur  auf  den  städtischen,  sondern  auch  auf  den
herrschaftlichen  Wald  bezogen299;  und  sie  hatten  ihren  Verordnungsentwurf  der
bereits  erlassenen  herrschaftlichen  Forstordnung  vorsetzen  und  propria  autoritate  -
und  eben  nicht  im  Namen  der  Herrschaft  -  veröffentlichen  wollen300 *.  Damit  hatten
die  Gerichtsleute  ihre  alten  Rechte  mißbraucht  und  ihre  Kompetenzen  weit  überschritten.

Die  Saarbrücker  Regierung  konnte  in  dem  Schritt  der  Gerichtsleute  nicht(s)  anderst
alß  ein  Eingriff  in  die  herrschaftliche  hohe(n)  Gerechtsame(n)  sehen,  den  eine  hohe
Obrigkeit  nicht  ohngeahndet  hingehen  laßen  kan,  zumal  er  mit  der  Verachtung  derer
von  der  Obrigkeit  emanirten  Constitutionen  geschehen  sei.  Sofort  setzten  die  Regierungsräte
  für  den  25.November  einen  weiteren  Freveltag  an,  an  dem  das  Stadtgericht
mit  der  nötigen  Schuldigkeit  erscheinen  sollte,  ansonsten  man  allein  seine  Glieder
vor  die  Autores  der  nunmehr  soweit  gekommenen  Renitenz  ansehe  und  mit  Entsetzung
  von  ihren  Ehren-Stellen  gegen  sie  verfahre,  sofort  aber  ihren  Platz  mit  andern
Subjectis  besetze,  welche  gegen  hohe  Herrschaft  mehrere  Devotion  und  Respect  zu
gebrauchen  wißen.  Für  das  jetzige  Verhalten  wurden  die  Gerichtsmänner,  die  Vorsteher
  und  der  Zugeber  zu  jeweils  zehn  Reichstalem  und  ein  jeder  Bürger  des  38köpfigen
  Ausschusses  zu  zwei  Reichstalem  Strafe  verurteilt,  die  sie  aus  ihren  eigenen

296  Vgl.  die  Entschuldigung  der  Stadtgerichte  beider  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  des
nicht  gehaltenen  Freveltages,  Saarbrücken  22.November  1737:  StadtA  SB  Gerneins.  Stadtger.  146,
unpag.
297  Vgl.  allgem.  zum  städtischen  Verordnungsrecht  der  beiden  Saarstädte  Ennen,  Organisation,  S.106ff.
(zit.  S.  107).
298  Vgl.  dazu  oben  Кар.1.3a)
299  Vgl.  das  Schreiben  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usmgen  7.Dezember  1737:
LA  SB  22/2866,  fol.210.
30n  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  wegen  eines  nicht  gehaltenen  städtischen  Forstfreveltages,
  Saarbrücken  19.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  147,  unpag.  und  den  Auszug
aus  dem  Protokoll  der  Zivilresolutionen  der  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken  23.November  1737:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  146,  unpag.,  hier  wird  vor  allem  die  eigenmächtige  Publikation
moniert.

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