gegenüber dem Landesherm, von sich abzuwälzen"293. Die Regierung wollte dem
nun offenbar Vorbeugen und beim nächsten Freveltag nicht nur die Meinung der
Gerichtsleute, sondern eben auch die ehrliche Meinung der Bürger wissen. Beim
Freveltag geschah zunächst exakt das, was die Städte schon immer befurchtet hatten:
Der Forstschreiber, der eigentlich nur als Beisitzer fungieren sollte, spielte sich als
Presees, d.h. als Vorsitzender auf und ließ die gesamte Forstordnung, also auch
diejenigen Artikel, die sich nicht auf den städtischen Wald bezogen und von denen
die Städte ausdrücklich befreit waren, verlesen; bei den Bürgern, welche - wie die
Gerichtsleute später entschuldigend hinzufügten - keine gelehrte(n) Leute sind,
entstand so der Eindruck, als ob sie alle Artikel halten müßten und das Forstamt
mehr als die Herrschaft selbst von ihnen verlange; deswegen verließen alle 38 Mann
des Bürgerausschusses noch vor Verlesung der Forstordnung die Ratsstube294. Damit
hatte sich in bezug auf das Verhalten der Bürger nichts an der Eskalation des
Forstkonflikts seit Kriegsende geändert: Die Bürger hörten sich seit nunmehr über
zwei Jahren die Forstordnung einfach nicht mehr an, um sie auch nicht halten zu
müssen. Die Gerichtsleute von Saarbrücken und St.Johann überschritten nun aber in
bislang ungekanntem Maße ihre Kompetenzen, indem sie nicht nur in ihrer vorigen
Wiederspänstigkeit beharrten, sondern auch noch darzu eine propria autoritate und
ab(u)squ(e) praescitu Superiorum erneuerte sogenan(n)te Gerichtsordnung der
herrschaftlichen Forstordnung und andern mit gnädigster Herrschaft Unterschrift
bekräftigten Decretis vorzuziehen und solche vor ein jenen derogirendes Gesetz zu
promulgiren verwegener Weiße (sich) unterstanden hatten295. Als man die Gerichtsleute
deswegen vernahm, fühlten sie sich gantz unschuldig: Sie hätten dem
Regierungssekretär Hoffherbert lediglich einige Policeypunctefn] gezeigt, die sie mit
Wissen des Oberschultheißen aus alten städtischen und von vorangegangenen
Landesherrschaften stets gebilligten Policeyordnungen zusammengetragen hätten;
dabei wollten sie nicht hoffen, daß dort etwas enthalten sei, was auff bürgerliche
Waldung nicht applicable seye; auch hätten sie ihren Verordnungsentwurf nicht
ehender alß ein vollgültiges Gesetz angesehen, bis er von der Regierung bzw. von
der Herrschaft ratifiziert worden sei. Allerdings gaben sie zu, daß sie den Entwurf
den Bürgern vorgelesen hätten, was jedoch allein in der Absicht geschehen sei, daß
man den Burgerausschuß damit etwas amusiren und solchen umb so faciler bewegen
293 Vgl. zur Bürgervollversammlung bzw. zum späteren Bürgerausschuß Ennen, Organisation, S.68-74
u. S. 125-131 (zit. S.72f.); bei dem Ausschuß handelt sich offenbar um einen gemeinschaftlichen
Ausschuß, der aus 20-30 Mann bestand und relativ selten zusammentrat, denn die Sonderausschüsse
umfaßten nur 6-15 Bürger (ebd., S.126); s.a. Jung, Ackerbau, S.128.
394 Vgl. hierzu die Entschuldigung der Stadtgerichte beider Städte an die Saarbrücker Regierung wegen
des nicht gehaltenen Freveltages, Saarbrücken 22.November 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger.
146, unpag.; zum 38-köpfigen Bürgerausschuß, der je zur Hälfte aus jeder Stadt besetzt war, vgl. die
Namensliste vom 19.November 1737 anläßlich der geforderten Bestrafung: LA SB 22/2866, fol.202.
295 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung wegen eines nicht gehaltenen städtischen Forstfreveltages,
Saarbrücken 19.November 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 147, unpag. (zit.); s.a. dasgl. in:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
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