Full text : Obrigkeit und Untertanen

gegenüber  dem  Landesherm,  von  sich  abzuwälzen"293.  Die  Regierung  wollte  dem
nun  offenbar  Vorbeugen  und  beim  nächsten  Freveltag  nicht  nur  die  Meinung  der
Gerichtsleute,  sondern  eben  auch  die  ehrliche  Meinung  der  Bürger  wissen.  Beim
Freveltag  geschah  zunächst  exakt  das,  was  die  Städte  schon  immer  befurchtet  hatten:
Der  Forstschreiber,  der  eigentlich  nur  als  Beisitzer  fungieren  sollte,  spielte  sich  als
Presees,  d.h.  als  Vorsitzender  auf  und  ließ  die  gesamte  Forstordnung,  also  auch
diejenigen  Artikel,  die  sich  nicht  auf  den  städtischen  Wald  bezogen  und  von  denen
die  Städte  ausdrücklich  befreit  waren,  verlesen;  bei  den  Bürgern,  welche  -  wie  die
Gerichtsleute  später  entschuldigend  hinzufügten  -  keine  gelehrte(n)  Leute  sind,
entstand  so  der  Eindruck,  als  ob  sie  alle  Artikel  halten  müßten  und  das  Forstamt
mehr  als  die  Herrschaft  selbst  von  ihnen  verlange;  deswegen  verließen  alle  38  Mann
des  Bürgerausschusses  noch  vor  Verlesung  der  Forstordnung  die  Ratsstube294.  Damit
hatte  sich  in  bezug  auf  das  Verhalten  der  Bürger  nichts  an  der  Eskalation  des
Forstkonflikts  seit  Kriegsende  geändert:  Die  Bürger  hörten  sich  seit  nunmehr  über
zwei  Jahren  die  Forstordnung  einfach  nicht  mehr  an,  um  sie  auch  nicht  halten  zu
müssen.  Die  Gerichtsleute  von  Saarbrücken  und  St.Johann  überschritten  nun  aber  in
bislang  ungekanntem  Maße  ihre  Kompetenzen,  indem  sie  nicht  nur  in  ihrer  vorigen
Wiederspänstigkeit  beharrten,  sondern  auch  noch  darzu  eine  propria  autoritate  und
ab(u)squ(e)  praescitu  Superiorum  erneuerte  sogenan(n)te  Gerichtsordnung  der
herrschaftlichen  Forstordnung  und  andern  mit  gnädigster  Herrschaft  Unterschrift
bekräftigten  Decretis  vorzuziehen  und  solche  vor  ein  jenen  derogirendes  Gesetz  zu
promulgiren  verwegener  Weiße  (sich)  unterstanden  hatten295.  Als  man  die  Gerichtsleute
  deswegen  vernahm,  fühlten  sie  sich  gantz  unschuldig:  Sie  hätten  dem
Regierungssekretär  Hoffherbert  lediglich  einige  Policeypunctefn]  gezeigt,  die  sie  mit
Wissen  des  Oberschultheißen  aus  alten  städtischen  und  von  vorangegangenen
Landesherrschaften  stets  gebilligten  Policeyordnungen  zusammengetragen  hätten;
dabei  wollten  sie  nicht  hoffen,  daß  dort  etwas  enthalten  sei,  was  auff  bürgerliche
Waldung  nicht  applicable  seye;  auch  hätten  sie  ihren  Verordnungsentwurf  nicht
ehender  alß  ein  vollgültiges  Gesetz  angesehen,  bis  er  von  der  Regierung  bzw.  von
der  Herrschaft  ratifiziert  worden  sei.  Allerdings  gaben  sie  zu,  daß  sie  den  Entwurf
den  Bürgern  vorgelesen  hätten,  was  jedoch  allein  in  der  Absicht  geschehen  sei,  daß
man  den  Burgerausschuß  damit  etwas  amusiren  und  solchen  umb  so  faciler  bewegen

293  Vgl.  zur  Bürgervollversammlung  bzw.  zum  späteren  Bürgerausschuß  Ennen,  Organisation,  S.68-74
u.  S.  125-131  (zit.  S.72f.);  bei  dem  Ausschuß  handelt  sich  offenbar  um  einen  gemeinschaftlichen
Ausschuß,  der  aus  20-30  Mann  bestand  und  relativ  selten  zusammentrat,  denn  die  Sonderausschüsse
umfaßten  nur  6-15  Bürger  (ebd.,  S.126);  s.a.  Jung,  Ackerbau,  S.128.
394  Vgl.  hierzu  die  Entschuldigung  der  Stadtgerichte  beider  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen
des  nicht  gehaltenen  Freveltages,  Saarbrücken  22.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
146,  unpag.;  zum  38-köpfigen  Bürgerausschuß,  der  je  zur  Hälfte  aus  jeder  Stadt  besetzt  war,  vgl.  die
Namensliste  vom  19.November  1737  anläßlich  der  geforderten  Bestrafung:  LA  SB  22/2866,  fol.202.
295 Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  wegen  eines  nicht  gehaltenen  städtischen  Forstfreveltages,
  Saarbrücken  19.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  147,  unpag.  (zit.);  s.a.  dasgl.  in:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
198
            
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