Full text : Obrigkeit und Untertanen

hatten.  Bis  zu  einem  gewissen  Grad  hatte  der  Lernprozeß  der  Usinger  Fürstin  Wirkung
  gezeigt.  Auch  die  Saarbrücker  Regierung  stellte  -  eher  beruhigt  -  fest,  daß  der
bisherige  Anstand  beider  Städte,  sich  der  Forstordnung  zu  unterwerfen,  offenbar  nur
aus  der  Furcht  resultierte,  vom  Forstamt  gegen  ihre  bisherige  Gewohnheit  coarctirt
zu  werden;  in  gutem  Glauben,  daß  es  der  vormundschaftlichen  Herrschaft,  wie  sie  ja
immer  wieder  beteuerte,  wirklich  nur  um  die  Konservation  der  Waldungen  ginge,
waren  die  Regierungsräte  sogar  bereit,  auf  den  Vorsitz  bei  den  städtischen  Freveltagen
  zu  verzichten;  denn  sie  fanden,  daß  die  Städte  schon  genügend  auf  ihre  Wälder
achten  würden  und  wenn  nicht,  die  Herrschaft  ja  immer  noch  einschreiten  könne290.
Die  Fürstin  aber  war  nicht  gewillt,  von  ihrer  Politik  abzulassen:  Sie  rückte  weder  von
der  Leitung  eines  Regierungsmitglieds  noch  vom  Beisitz  eines  Forstschreibers  bei
den  städtischen  Forstfreveltagen  ab291.  Ihr  ging  es  (wie  wir  längst  gesehen  haben)
nicht  in  erster  Linie  um  die  traditionelle  Waldbestandserhaltung,  sondern  um
absolutistische  Machtausdehnung,  konkret:  um  Einfluß  auf  den  einst  so  selbstbestimmten
  Bereich  der  städtischen  Forstverwaltung,  und  dafür  waren  ihr  -  gerade
unter  den  spezifischen  Regierungsbedingungen  der  nassau-usingischen  Vormundschaft
  -  die  Behörden  vor  Ort  unerläßlich;  daß  sie  an  beiden,  der  Regierung  und  dem
Oberforstamt,  festhielt,  spricht  einmal  mehr  für  die  Ernsthaftigkeit  ihrer  reformabsolutistischen
  Absichten.  Wie  konfliktträchtig  jedoch  allein  die  Anwesenheit  eines  herrschaftlichen
  Forstbediensteten  bei  den  Freveltagen  war,  sollte  der  nächste  -  im
städtischen  Forstkonflikt  zugleich  der  letzte  -  Forstfreveltag  zeigen.
Die  Saarbrücker  Regierung  legte  den  14.November  1737  als  Freveltag  fest  und
befahl  nicht  nur  dem  Oberschultheiß,  den  Gerichtsleuten  und  den  Vorstehern  beider
Städte,  sondern  auch  emem  Bürgerausschuß  von  20-30  Mann,  den  die  Städte  selbsten
und  nicht  das  Stadtgericht  benennen  möge,  zu  erscheinen292.  Offensichtlich  wurde
die  Regierung  immer  mißtrauischer  gegenüber  dem  Stadtgericht;  denn  die  Tatsache,
daß  sie  ausdrücklich  befahl,  die  Bürger  selbst  und  nicht  die  Gerichtsleute  sollte  den
Ausschuß  wählen,  trug  der  historischen  Entwicklung  Rechnung,  wonach  der
Bürgerausschuß,  der  aus  der  einstigen  Bürgervollversammlung  hervorgegangen  war,
in  zunehmende  Abhängigkeit  vom  Stadtgericht  geriet,  das  ihn  zum  Teil  sogar  namentlich
  ernannt(e);  außerdem  hatte  die  Einberufung  des  Bürgerausschusses  den
Gerichten  in  vielen  Fällen  als  ein  Mittel  gedient,  "die  Verantwortung,  vor  allem

2911  Bericht  der  Saarbrücker  Regierungsräte  Stutz  und  Schmidt  auf  die  Supplik  der  beiden  Städte  vom
Ö.Juli  1737,  Saarbrücken  13.Juli  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.179.
291  Vgl.  das  Dekret  der  Vormünderin  auf  die  Bitte  der  Städte  vom  6.Juli  1737,  Usingen  31.Juli  1737:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.;  hier  heißt  es,  daß  sie  am  Einfluß  von  Regierung  und
Oberforstamt  bei  den  städtischen  Freveltagen  wegen  der  'erforderlichen  Information'  festhalten  müsse;
vgl.  auch  die  Abschrift  des  Dekrets  in:  LA  SB  22/2866,  fol.200.
:v:  Befehl  der  Saarbrücker  Regierung  vom  9.November  1737;  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  146,  unpag.
197
            
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