hatten. Bis zu einem gewissen Grad hatte der Lernprozeß der Usinger Fürstin Wirkung
gezeigt. Auch die Saarbrücker Regierung stellte - eher beruhigt - fest, daß der
bisherige Anstand beider Städte, sich der Forstordnung zu unterwerfen, offenbar nur
aus der Furcht resultierte, vom Forstamt gegen ihre bisherige Gewohnheit coarctirt
zu werden; in gutem Glauben, daß es der vormundschaftlichen Herrschaft, wie sie ja
immer wieder beteuerte, wirklich nur um die Konservation der Waldungen ginge,
waren die Regierungsräte sogar bereit, auf den Vorsitz bei den städtischen Freveltagen
zu verzichten; denn sie fanden, daß die Städte schon genügend auf ihre Wälder
achten würden und wenn nicht, die Herrschaft ja immer noch einschreiten könne290.
Die Fürstin aber war nicht gewillt, von ihrer Politik abzulassen: Sie rückte weder von
der Leitung eines Regierungsmitglieds noch vom Beisitz eines Forstschreibers bei
den städtischen Forstfreveltagen ab291. Ihr ging es (wie wir längst gesehen haben)
nicht in erster Linie um die traditionelle Waldbestandserhaltung, sondern um
absolutistische Machtausdehnung, konkret: um Einfluß auf den einst so selbstbestimmten
Bereich der städtischen Forstverwaltung, und dafür waren ihr - gerade
unter den spezifischen Regierungsbedingungen der nassau-usingischen Vormundschaft
- die Behörden vor Ort unerläßlich; daß sie an beiden, der Regierung und dem
Oberforstamt, festhielt, spricht einmal mehr für die Ernsthaftigkeit ihrer reformabsolutistischen
Absichten. Wie konfliktträchtig jedoch allein die Anwesenheit eines herrschaftlichen
Forstbediensteten bei den Freveltagen war, sollte der nächste - im
städtischen Forstkonflikt zugleich der letzte - Forstfreveltag zeigen.
Die Saarbrücker Regierung legte den 14.November 1737 als Freveltag fest und
befahl nicht nur dem Oberschultheiß, den Gerichtsleuten und den Vorstehern beider
Städte, sondern auch emem Bürgerausschuß von 20-30 Mann, den die Städte selbsten
und nicht das Stadtgericht benennen möge, zu erscheinen292. Offensichtlich wurde
die Regierung immer mißtrauischer gegenüber dem Stadtgericht; denn die Tatsache,
daß sie ausdrücklich befahl, die Bürger selbst und nicht die Gerichtsleute sollte den
Ausschuß wählen, trug der historischen Entwicklung Rechnung, wonach der
Bürgerausschuß, der aus der einstigen Bürgervollversammlung hervorgegangen war,
in zunehmende Abhängigkeit vom Stadtgericht geriet, das ihn zum Teil sogar namentlich
ernannt(e); außerdem hatte die Einberufung des Bürgerausschusses den
Gerichten in vielen Fällen als ein Mittel gedient, "die Verantwortung, vor allem
2911 Bericht der Saarbrücker Regierungsräte Stutz und Schmidt auf die Supplik der beiden Städte vom
Ö.Juli 1737, Saarbrücken 13.Juli 1737: LA SB 22/2866, fol.179.
291 Vgl. das Dekret der Vormünderin auf die Bitte der Städte vom 6.Juli 1737, Usingen 31.Juli 1737:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.; hier heißt es, daß sie am Einfluß von Regierung und
Oberforstamt bei den städtischen Freveltagen wegen der 'erforderlichen Information' festhalten müsse;
vgl. auch die Abschrift des Dekrets in: LA SB 22/2866, fol.200.
:v: Befehl der Saarbrücker Regierung vom 9.November 1737; StadtA SB Gemeins. Stadtger. 146, unpag.
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