Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  herrschaftlichen  Aufsicht  über  alle  Wälder  rückte  die  Vormünderin  allerdings
nicht  mehr  ab,  so  daß  die  Abhaltung  der  Freveltage  unter  Leitung  eines  Regierungsmitglieds
  und  im  Beisein  eines  Forstbediensteten  und  schließlich  auch  die
wöchentlichen  Holztage  weiterhin  bestehen  blieben.  Alles  in  allem  hatte  die  Fürstin
jedoch  eine  erstaunliche  Konzessionsbereitschaft  gezeigt.  Der  Saarbrücker  Oberforstmeister
  fand  gar  (wenn  auch  maßlos  übertrieben),  daß  die  beiden  Saarstädte  jetzt  fast
wie  Reichsstädte  dastünden;  denn  sonst  nirgendwo  im  Reich  (und  auch  nicht  in
Frankreich)  würde  auf  die  herrschaftliche  Waldaxt  oder  auf  die  Oberaufsicht  eines
Forstamtes  verzichtet28 285.  Und  die  Städte,  wie  standen  sie  zu  dem  Kompromißangebot
der  Herrschaft,  das  ihnen  Ende  Juni  in  Saarbrücken  bekannt  gemacht  wurde286?
Gerichte  und  Bürgerschaften  waren  außerordentlich  erfreut,  daß  der  barmherzige
Gott  uns  endlich  sein  Gnaden  Antliz  wieder  gnädig  zugewendet  hat,  sie  bedankten
sich  von  Herzen  über  die  Gnaden  Entschließung  und  vor  allem  über  die  dort  enthaltene
  Befreyung  des  Forstambts  und  wiedererlangte  eigene[n]  Aufsicht  über  ihre
Wälder.  Wenn  sie  auch  Vorgaben,  daß  durch  die  Bestätigung  ihrer  alten  Waldgerechtsamen
  alles  Mißtrauen  gehoben  sei,  so  kamen  sie  doch  nicht  umhin,  die  Bitte
hinzuzufügen,  daß  die  Beysitzung  des  zeitlichen  Forstschreibers  bey  den  Freveltagen
in  allen  Gnaden  abgethan  (werde)  und  wir  die  Waldtfrevel  nach  wie  vor  unter
Direction  eines  hochförstlichen  Regierungsdeputirten  wöchentlich  unter  uns  ab-[zußhun
  dürfen287.  Den  Städten  war  und  blieb  die  neuinstallierte  Aufsicht  des  Oberforstamts
  ein  Dom  im  Auge,  mit  dem  sie  sich  einfach  nicht  abfinden  konnten.  Aber
auch  sie  signalisierten  Entgegenkommen:  Während  sie  noch  vor  fünf  Jahren  bei
einem  Freveltag  sowohl  die  Anwesenheit  eines  Regierungsmitglieds  als  auch  die
eines  Forstbediensteten  zurückwiesen288,  so  hatten  sie  nun  offenbar  nichts  mehr
dagegen,  wenn  jemand  von  der  Regierung  den  Vorsitz  bei  ihren  Freveltagen  führte289.
  Damit  akzeptierten  sie  ganz  offiziell  ein  Stück  weit  die  herrschaftliche  Aufsicht
über  ihre  Forstadministration,  wozu  sie  sich  zuvor  nur  ’ehrenhalber'  bereit  erklärt

28i Bericht  von  Botzheims  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  14.Juli  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.l92f.
(zit.l92v.).;  die  Umstände,  warum  die  vormundschaftliche  Herrschaft  den  beiden  Saarstädten  so  weit
entgegegenkam,  konnte  und  wollte  von  Botzheim  nicht  begreifen,  wenn  er  auch  -  wie  er  hinzufügte  -
als  ein  herrschaftlicher  Diener  den  Befehlen  gehorchen  will  und  muß  (ebd.).
286  Vgl.  die  Weisung  der  Saarbrücker  Regierung  vom  21.Juni  1737,  die  an  diesem  Tag  angekommene
Resolution  sofort  am  morgigen  Samstag  um  acht  Uhr  morgens  zu  publizieren:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  320,  unpag.
287  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  StJohann  auf  das  Dekret  vom  8.Juni  1737  (Konzept),  o.O.
o.D.  (6.Juli  1737):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.;  vgl.  zum  Datum  den  Bericht  der
Saarbrücker  Regierungsräte  Stutz  und  Schmidt  vom  13.Juli  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.179.
288  Vgl.  den  Forstfreveltag  vom  Ö.Oktober  1732:  LA  SB  22/2866,  fol,273f.u.276f.  und  LA  SB  22/4371,
unpag.;  s.a.  oben  im  Text.
289  Im  Petitionskonzept  vom  S.Juni  1737  ist  ersichtlich,  daß  die  beiden  Städte  im  nachhinein  hinzufügten,
daß  sie  mit  der  Direktion  eines  Regierungsdeputierten  bei  Freveltagen  einverstanden  seien,  was  ja
eigentlich  nicht  ihren  alten  Gerechtsamen,  auf  die  sie  hier  verwiesen,  entsprach  (StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  148,  unpag.).
196
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.