Oberforstamt und Stadtgericht reduziert, der er aufgrund der faktischen Entwicklung
längst nicht mehr. Die Tatsache, daß die Gerichtsleute immer noch so argumentierten,
hing damit zusammen, daß sie nach dem neuerlichen herrschaftlichen Versprechen
vom letzten September, alles 'in statu quo' zu belassen, erneut ihre Wunschvorstellung
bestätigt fanden, daß nicht die Herrschaft, sondern lediglich das Oberforstamt
hinter den Eingriffsversuchen auf den städtischen Wald stand. Dies zeigte
auch eine neuerliche Petition, die die Gerichtsleute etwa zur gleichen Zeit verfaßten
und in der sie angesichts des Huldigungsversprechens und der 'Zusatzversicherung'
vom letzten September alle bisherigen Eingriffe in ihre alten Waldgerechtsamen vor
nichts anderst denn eigenmächtige Attentata des Oberforstamts ausgaben283. Wie
reagierte nun die Herrschaft, die sich durch ihre eigenen Versprechen gewissermaßen
selbst unter Druck gesetzt hatte?
Am 8.Juni 1737 erließ Fürstin Charlotte Amalie endlich die von den Städten so lang
ersehnte Final-Resolution: Sie erlaubte ihnen, ihre Wälder wieder wie zuvor durch
ihre eigenen Förster beobachten und hüten zu lassen; auch die Waldbußen bis zur
Schadenshöhe von fünf Gulden durften sie weiterhin allein ansetzen und zum gemeinen
Besten verwenden; ebenso brauchten sie sich keiner herrschaftlichen, sondern
nur ihrer eigenen, städtischen Waldaxt zu bedienen; das ihnen zum Verkauf oder
zum Bauen von der Herrschaft zugestandene Holz durften sie sich selbst und ohne
Beeinträchtigung herrschaftlicher Forstbediensteten anweisen. In allem übrigen
wurden sie auf die Forstordnung, soweit sie sich auf die bürgerlichen Waldungen
bezog, ein für allemahl verwiesen; die Freveltage sollten unter der Leitung eines
Regierungsdeputierten und im Beysein eines zeitlichen Forstschreibers abgehalten
werden; auch die vier wöchentlichen Holztage sollten bei 100 Reichstalem Strafe
eingehalten werden; schließlich behielt sich die Herrschaft die Aufsicht über die
Stadtwaldungen vor, falls sie nicht zum Besten der Bürgerschaft und deren Nachkommen
behandelt würden284. Die Vormünderin, die eigentlich eine grundsätzlich
neue, reformabsolutistische Forstpolitik einführen wollte, war damit den Städten sehr
weit entgegengekommen: Sie hatte ihnen ihre alten, autonomen Waldrechte der
eigenen Waldaufsicht, der eigenen Schadenserhebung und -Verrechnung und der
eigenen Waldaxt bestätigt; ja, sie hatte sogar - entgegen ihrer reformabsolutistischen
Nivellierungspolitik - die Forstordnung eigens für die Städte modifiziert, die sich nun
nicht mehr allen Forstartikeln unterwerfen mußten. Vom absolutistischen Grundsatz
385 Petition der beiden Städte an die Vormünderin, o.O. o.D. (Entwurf): StadtA SB Gemeins. Stadtger.
148, unpag. (Datum ermittelt: Ende Mai 1737).
384 Dekret ad Supplik der beiden Städte in Waldsachen, Biebrich am Rhein 8.Juni 1737: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 320, unpag. (zit.); dasgl. in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag., ebd. 397,
fol,153f. und LA SB 22/2866, fol.157; vgl. auch Köllner, Städte I, S.349, der das Dekret völlig
zusammenhanglos wiedergibt und dann auch noch die wichtigste Passage über den Beisitz eines
Forstschreibers bei Freveltagen vergißt. Siehe auch die Anweisung der Fürstin zur Veröffentlichung
an die Saarbrücker Regierung und das Oberforstamt vom gleichen Tag: LA SB 22/2866, fol.156.
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