Full text : Obrigkeit und Untertanen

Oberforstamt  und  Stadtgericht  reduziert,  der  er  aufgrund  der  faktischen  Entwicklung
längst  nicht  mehr.  Die  Tatsache,  daß  die  Gerichtsleute  immer  noch  so  argumentierten,
  hing  damit  zusammen,  daß  sie  nach  dem  neuerlichen  herrschaftlichen  Versprechen
  vom  letzten  September,  alles  'in  statu  quo'  zu  belassen,  erneut  ihre  Wunschvorstellung
  bestätigt  fanden,  daß  nicht  die  Herrschaft,  sondern  lediglich  das  Oberforstamt
  hinter  den  Eingriffsversuchen  auf  den  städtischen  Wald  stand.  Dies  zeigte
auch  eine  neuerliche  Petition,  die  die  Gerichtsleute  etwa  zur  gleichen  Zeit  verfaßten
und  in  der  sie  angesichts  des  Huldigungsversprechens  und  der  'Zusatzversicherung'
vom  letzten  September  alle  bisherigen  Eingriffe  in  ihre  alten  Waldgerechtsamen  vor
nichts  anderst  denn  eigenmächtige  Attentata  des  Oberforstamts  ausgaben283.  Wie
reagierte  nun  die  Herrschaft,  die  sich  durch  ihre  eigenen  Versprechen  gewissermaßen
selbst  unter  Druck  gesetzt  hatte?
Am  8.Juni  1737  erließ  Fürstin  Charlotte  Amalie  endlich  die  von  den  Städten  so  lang
ersehnte  Final-Resolution:  Sie  erlaubte  ihnen,  ihre  Wälder  wieder  wie  zuvor  durch
ihre  eigenen  Förster  beobachten  und  hüten  zu  lassen;  auch  die  Waldbußen  bis  zur
Schadenshöhe  von  fünf  Gulden  durften  sie  weiterhin  allein  ansetzen  und  zum  gemeinen
  Besten  verwenden;  ebenso  brauchten  sie  sich  keiner  herrschaftlichen,  sondern
nur  ihrer  eigenen,  städtischen  Waldaxt  zu  bedienen;  das  ihnen  zum  Verkauf  oder
zum  Bauen  von  der  Herrschaft  zugestandene  Holz  durften  sie  sich  selbst  und  ohne
Beeinträchtigung  herrschaftlicher  Forstbediensteten  anweisen.  In  allem  übrigen
wurden  sie  auf  die  Forstordnung,  soweit  sie  sich  auf  die  bürgerlichen  Waldungen
bezog,  ein  für  allemahl  verwiesen;  die  Freveltage  sollten  unter  der  Leitung  eines
Regierungsdeputierten  und  im  Beysein  eines  zeitlichen  Forstschreibers  abgehalten
werden;  auch  die  vier  wöchentlichen  Holztage  sollten  bei  100  Reichstalem  Strafe
eingehalten  werden;  schließlich  behielt  sich  die  Herrschaft  die  Aufsicht  über  die
Stadtwaldungen  vor,  falls  sie  nicht  zum  Besten  der  Bürgerschaft  und  deren  Nachkommen
  behandelt  würden284.  Die  Vormünderin,  die  eigentlich  eine  grundsätzlich
neue,  reformabsolutistische  Forstpolitik  einführen  wollte,  war  damit  den  Städten  sehr
weit  entgegengekommen:  Sie  hatte  ihnen  ihre  alten,  autonomen  Waldrechte  der
eigenen  Waldaufsicht,  der  eigenen  Schadenserhebung  und  -Verrechnung  und  der
eigenen  Waldaxt  bestätigt;  ja,  sie  hatte  sogar  -  entgegen  ihrer  reformabsolutistischen
Nivellierungspolitik  -  die  Forstordnung  eigens  für  die  Städte  modifiziert,  die  sich  nun
nicht  mehr  allen  Forstartikeln  unterwerfen  mußten.  Vom  absolutistischen  Grundsatz

385  Petition  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin,  o.O.  o.D.  (Entwurf):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
148,  unpag.  (Datum  ermittelt:  Ende  Mai  1737).
384  Dekret  ad  Supplik  der  beiden  Städte  in  Waldsachen,  Biebrich  am  Rhein  8.Juni  1737:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.  (zit.);  dasgl.  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.,  ebd.  397,
fol,153f.  und  LA  SB  22/2866,  fol.157;  vgl.  auch  Köllner,  Städte  I,  S.349,  der  das  Dekret  völlig
zusammenhanglos  wiedergibt  und  dann  auch  noch  die  wichtigste  Passage  über  den  Beisitz  eines
Forstschreibers  bei  Freveltagen  vergißt.  Siehe  auch  die  Anweisung  der  Fürstin  zur  Veröffentlichung
an  die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Oberforstamt  vom  gleichen  Tag:  LA  SB  22/2866,  fol.156.
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