Full text : Obrigkeit und Untertanen

kommen  zu  laßen,  viel  weniger  in  der  That  solches  auszuüben',  andererseits  hofften
sie  aber  auch  von  der  Landesherrschaft  bzw.  konkret  von  der  Fürstin,  daß  sie  sich  an
ihre  Gnaden-Versprechung  halte,  auf  die  sie  sich  verließen  wie  auf  eine  Stütze,  die
da  so  wenig  als  Hochdieselbe  selbst  (=die  Herrschaft  bzw.  die  Fürstin,  K  R.)  Umfallen,
  uns  auch  nicht  daran  sincken  laßen  wirdt;  dies  hofften  die  Bürger  und  Gerichtsleute
  nun  umso  mehr,  als  das  Huldigungsversprechen  durch  das  Dekret  vom  letzten
September,  wonach  die  Sache  in  keine  Erneuerung,  sondern  in  statu  quo  verbleiben
solle,  gewissermaßen  wiederholt  worden  sei.  In  diesem  Sinne  bezeugten  sie  auch  am
Ende,  daß  sie  der  neuen  Forstordnung  zum  Nutzen  beider  Städte  unter  Auffsicht
deren  Stadtgerichte  wie  von  alters  also  noch  fernerhin  Gehorsam  leisten  wollten265.
Die  'Gehorsams-Erklärung'  der  beiden  Städte  war  keine  Beteuerung  der  Untertanen-Pflichtigkeit
  im  absolutistischen  Sinne,  sondern  vielmehr  Ausdruck  eines  altständischen,
  auf  wechselseitiger  Verpflichtung  basierenden  Herrschafts  Verständnisses  im
mittelalterlichen  Sinne.  Zu  solch  einer  Erklärung  fühlten  sich  die  Städte  jetzt  umso
mehr  berechtigt,  als  sie  sich  nicht  mehr  allein  auf  das  Huldigungsversprechen,
sondern  auch  noch  auf  das  Dekret  vom  4.September  1736  stützen  konnten.  Beide
Versprechen  der  Usinger  Herrschaft  bestätigten  die  Bürger  in  ihrer  Sicht  bzw.
Wunschvorstellung,  daß  die  Veränderungen  im  Forstwesen  allein  auf  das  Oberforstamt
  und  nicht  auf  die  Herrschaft  zurückgingen.  Die  Städte  wollten  einfach  immer
noch  nicht  wahrhaben,  daß  die  vormundschaftliche  Herrschaft  eine  grundlegend
neue,  zukunftsweisende  Politik  eingeleitet  hatte.  Die  Saarbrücker  Regierung  machte
daher  den  Gerichtsleuten  klar,  daß  sie  sich  die  Hoffnung,  beim  Regierungsantritt  des
Erbprinzen  wieder  völlig  freie  Hände  zu  bekommen  und  in  ihren  Wäldern  nach
Belieben  und  ihrer  untergebenen  Bürgerschaften  eigensinnigen  Wesen  schalten  zu
dürfen  und  an  keine  Forstordnungen  halten  zu  müssen,  aus  dem  Kopf  schlagen
sollten;  denn  auch  dieser  Fürst  besitze  das  Jus  forestale  und  werde  Befehle  durchzusetzen
  wissen;  aber  auch  dies  konnte  die  Städte  nicht  bewegen,  ihre  -  in  den  Augen
der  Regierung  -  allzu  vage  'Gehorsams-Erklärung'  umzuschreiben266.  Daraufhin  trug
die  Regierung  den  herrschaftlichen  Forstschreibem  und  Oberjägem  auf,  auf  die
Forstangelegenheiten  acht  zu  geben  und  gleich  nach  Ostern  wieder  mit  der  Abhaltung
  der  vierteljährlichen  Freveltage  zu  beginnen267.  Die  Fürstin  in  Usingen  übrigens
war  ganz  einverstanden  mit  der  Politik  ihrer  Regierungsbehörde  vor  Ort  und  fand,
daß  die  Bürgerschaften  dadurch  keine  Ursache  für  weitere  Vorstellungen  mehr  haben
könnten268.  Damit  hatte  sie  sich  allerdings  schwer  getäuscht.

265  'Gehorsams-Erklärung'  der  Gerichtsmitglieder  und  Bürgerschaften  von  Saarbrücken  und  St.Johann  an
die  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken  2.April  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.
(zit.);  s.a  in:  LA  SB  22/2866,  fol.105  u.108.
266  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  16.April  1737:
LA  SB  22/2866,  fol.llSf.  (zit.l  15v.).
267  Resolution  der  Saarbrücker  Regierung  vom  14.April  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.l  13.
268  Schreiben  der  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  27.April  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.121.
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