kommen zu laßen, viel weniger in der That solches auszuüben', andererseits hofften
sie aber auch von der Landesherrschaft bzw. konkret von der Fürstin, daß sie sich an
ihre Gnaden-Versprechung halte, auf die sie sich verließen wie auf eine Stütze, die
da so wenig als Hochdieselbe selbst (=die Herrschaft bzw. die Fürstin, K R.) Umfallen,
uns auch nicht daran sincken laßen wirdt; dies hofften die Bürger und Gerichtsleute
nun umso mehr, als das Huldigungsversprechen durch das Dekret vom letzten
September, wonach die Sache in keine Erneuerung, sondern in statu quo verbleiben
solle, gewissermaßen wiederholt worden sei. In diesem Sinne bezeugten sie auch am
Ende, daß sie der neuen Forstordnung zum Nutzen beider Städte unter Auffsicht
deren Stadtgerichte wie von alters also noch fernerhin Gehorsam leisten wollten265.
Die 'Gehorsams-Erklärung' der beiden Städte war keine Beteuerung der Untertanen-Pflichtigkeit
im absolutistischen Sinne, sondern vielmehr Ausdruck eines altständischen,
auf wechselseitiger Verpflichtung basierenden Herrschafts Verständnisses im
mittelalterlichen Sinne. Zu solch einer Erklärung fühlten sich die Städte jetzt umso
mehr berechtigt, als sie sich nicht mehr allein auf das Huldigungsversprechen,
sondern auch noch auf das Dekret vom 4.September 1736 stützen konnten. Beide
Versprechen der Usinger Herrschaft bestätigten die Bürger in ihrer Sicht bzw.
Wunschvorstellung, daß die Veränderungen im Forstwesen allein auf das Oberforstamt
und nicht auf die Herrschaft zurückgingen. Die Städte wollten einfach immer
noch nicht wahrhaben, daß die vormundschaftliche Herrschaft eine grundlegend
neue, zukunftsweisende Politik eingeleitet hatte. Die Saarbrücker Regierung machte
daher den Gerichtsleuten klar, daß sie sich die Hoffnung, beim Regierungsantritt des
Erbprinzen wieder völlig freie Hände zu bekommen und in ihren Wäldern nach
Belieben und ihrer untergebenen Bürgerschaften eigensinnigen Wesen schalten zu
dürfen und an keine Forstordnungen halten zu müssen, aus dem Kopf schlagen
sollten; denn auch dieser Fürst besitze das Jus forestale und werde Befehle durchzusetzen
wissen; aber auch dies konnte die Städte nicht bewegen, ihre - in den Augen
der Regierung - allzu vage 'Gehorsams-Erklärung' umzuschreiben266. Daraufhin trug
die Regierung den herrschaftlichen Forstschreibem und Oberjägem auf, auf die
Forstangelegenheiten acht zu geben und gleich nach Ostern wieder mit der Abhaltung
der vierteljährlichen Freveltage zu beginnen267. Die Fürstin in Usingen übrigens
war ganz einverstanden mit der Politik ihrer Regierungsbehörde vor Ort und fand,
daß die Bürgerschaften dadurch keine Ursache für weitere Vorstellungen mehr haben
könnten268. Damit hatte sie sich allerdings schwer getäuscht.
265 'Gehorsams-Erklärung' der Gerichtsmitglieder und Bürgerschaften von Saarbrücken und St.Johann an
die Saarbrücker Regierung, Saarbrücken 2.April 1737: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 148, unpag.
(zit.); s.a in: LA SB 22/2866, fol.105 u.108.
266 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin, Saarbrücken 16.April 1737:
LA SB 22/2866, fol.llSf. (zit.l 15v.).
267 Resolution der Saarbrücker Regierung vom 14.April 1737: LA SB 22/2866, fol.l 13.
268 Schreiben der Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 27.April 1737: LA SB 22/2866, fol.121.
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