Full text : Obrigkeit und Untertanen

Ordnung  geachtet,  nun  aber,  da  wieder  Friede  herrsche,  müsse  die  Ordnung
wiederhergestellt  werden;  daher  solle  die  Saarbrücker  Regierung  dafür  sorgen,  daß
den  Bürgern  die  Forstordnung  nochmals  vorgelesen  werde261.  Als  die  Saarbrücker
Regierung  im  Frühjahr  1737  zur  Ausschreitung  des  fürstlichen  Befehls  schritt262 *,  kam
es  sogleich  zum  Eklat:  Beflügelt  durch  die  Ausnahmesituation  des  Krieges,  die  mit
dem  relativ  autonomen  Zustand  vor  dem  Usinger  Regierungsantritt  vergleichbar  war,
knüpften  die  beiden  Saarstädte  wieder  an  ihre  alten  Rechte  an  und  behaupteten
einhellig,  daß  sie  vorher  (sic!)  niemals  unter  der  Aufsicht  des  Oberforstamts  gestanden
  hätten  und  ihnen  auch  die  jetzige  vormundschaftliche  Herrschaft  keine  Forstordnung
  zu  geben  hätte.  Die  Saarbrücker  Regierung  war  völlig  entsetzt  über  solch  eine
Äußerung,  weil  sie  zeige,  daß  die  Städte  gnädigster  Herrschaft  ihre  landesherrschaftlichen
  Jura  und  in  specie  das  jus  forestale  zu  disputiren  in  den  Sinn  gefasset
hätten.  Dies  stoße  jedoch  gegen  die  gesunde  Vernunft,  zumal  die  Vormünderin  die
Forstordnung  zugunsten  der  Städte  aus  Gnaden  und  nicht  aus  Schuldigkeit  modificiret
  hätte.  Wieder  wurden  sogleich  die  Stadtgerichtsleute  angewiesen,  daß  es  ihre
Schuldigkeit  sei,  denen  Bürgern  solche  Tollheit  aus  denen  Köpfen  zu  bringen,  ansonsten
  würde  man  ausschließlich  sie,  die  Schöffen,  zu  schwehrer  Verantwortung  ziehen
und  ihnen  allein  die  vermessene  Meynung  zuschreiben,  hohe  Herrschaft  wäre  gar
nicht  befugt,  Ihnen  eine  Forstordnung  zu  geben26i.  Während  die  Städte  lediglich  ihre
alten  Rechte  zu  verteidigen  glaubten,  sah  die  Obrigkeit  darin  einen  Eingriff  in
landesherrliche  Befugnisse.  So  konnte  durch  den  reformabsolutistischen  Neuanfang
aus  einem  defensiven  Traditionalismus  ein  offensiver  Protest  werden.  Und  exakt
darin  lag  auch  die  vorwärtstreibende  Kraft  des  städtischen  Forstkonflikts.  Als  die
Städte  aufgefordert  wurden,  sich  wegen  ihrer  bisherigen  Renitenz  vernehmen  zu
lassen264,  gaben  die  Gerichtsmitglieder  und  die  Bürgerschaften  beider  Städte  eine
gehorsambste  Erklärung  ab,  die  ihre  eigentliche  Denkweise  widerspiegelte:  Zwar
erklärten  sie,  daß  sie  bisher  alle  gn(ä)d(i)gste(n)  Befehle  der  Herrschaft  respektiert
und  allen  schuldigsten  Gehorsahm  wijejder  einiges  Murren  in  willigster  Befolgung
auch  der  schwersten  Kriegslast  geleistet  hätten  und  auch  weiterhin  leisten  wollten;
viel  entscheidender  für  sie  war  aber  die  wechselseitige  Bindekraft  der  Huldigung:
Einerseits  erklärten  sie  sich  bereit,  den  so  theuer  geleisteten  Eidt  unverbrüchlich  zu
halten  und  gegenüber  der  Landesherrschaft  keineswegs  etwas  wijejdriges  in  Sinn

261  Anweisung  der  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  15.Dezember  1736:  LA  SB  22/2866,
fol.93;  vgl.  auch  zu  den  ersten  praktischen  Auswirkungen  dieser  Anweisung  das  Schreiben  der
Saarbrücker  Regierung  an  die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  StJohann  und  sämtliche  Meiereien  der
Grafschaft  betr.  das  Verbot,  Brennholz  in  die  Städte  zum  Verkauf  zu  bringen,  Saarbrücken  23.  Januar
1737:  LA  SB  22/2866,  fol.223;  desgl.  auch  die  Jäger  von  Sulzbach,  Neuhaus  und  Bischmisheim  vom
gleichen  Tag:  LA  SB  22/2787,  S.19f.
262  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  zur  Ausführung  des  herrschaftlichen  Befehls,
Saarbrücken  16.März  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.95.
262  Vgl.  den  Resolutionsentwurf  der  Saarbrücker  Regierung  vom  26.März  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.97f.
(zit.97r.u.v.);  s.a.  die  nicht  ganz  identische  Abschrift  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
264 Saarbrücker  Regierungsprotokoll  vom  27.März  1736:  LA  SB  22/2866,  fol.103.
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