Ordnung geachtet, nun aber, da wieder Friede herrsche, müsse die Ordnung
wiederhergestellt werden; daher solle die Saarbrücker Regierung dafür sorgen, daß
den Bürgern die Forstordnung nochmals vorgelesen werde261. Als die Saarbrücker
Regierung im Frühjahr 1737 zur Ausschreitung des fürstlichen Befehls schritt262 *, kam
es sogleich zum Eklat: Beflügelt durch die Ausnahmesituation des Krieges, die mit
dem relativ autonomen Zustand vor dem Usinger Regierungsantritt vergleichbar war,
knüpften die beiden Saarstädte wieder an ihre alten Rechte an und behaupteten
einhellig, daß sie vorher (sic!) niemals unter der Aufsicht des Oberforstamts gestanden
hätten und ihnen auch die jetzige vormundschaftliche Herrschaft keine Forstordnung
zu geben hätte. Die Saarbrücker Regierung war völlig entsetzt über solch eine
Äußerung, weil sie zeige, daß die Städte gnädigster Herrschaft ihre landesherrschaftlichen
Jura und in specie das jus forestale zu disputiren in den Sinn gefasset
hätten. Dies stoße jedoch gegen die gesunde Vernunft, zumal die Vormünderin die
Forstordnung zugunsten der Städte aus Gnaden und nicht aus Schuldigkeit modificiret
hätte. Wieder wurden sogleich die Stadtgerichtsleute angewiesen, daß es ihre
Schuldigkeit sei, denen Bürgern solche Tollheit aus denen Köpfen zu bringen, ansonsten
würde man ausschließlich sie, die Schöffen, zu schwehrer Verantwortung ziehen
und ihnen allein die vermessene Meynung zuschreiben, hohe Herrschaft wäre gar
nicht befugt, Ihnen eine Forstordnung zu geben26i. Während die Städte lediglich ihre
alten Rechte zu verteidigen glaubten, sah die Obrigkeit darin einen Eingriff in
landesherrliche Befugnisse. So konnte durch den reformabsolutistischen Neuanfang
aus einem defensiven Traditionalismus ein offensiver Protest werden. Und exakt
darin lag auch die vorwärtstreibende Kraft des städtischen Forstkonflikts. Als die
Städte aufgefordert wurden, sich wegen ihrer bisherigen Renitenz vernehmen zu
lassen264, gaben die Gerichtsmitglieder und die Bürgerschaften beider Städte eine
gehorsambste Erklärung ab, die ihre eigentliche Denkweise widerspiegelte: Zwar
erklärten sie, daß sie bisher alle gn(ä)d(i)gste(n) Befehle der Herrschaft respektiert
und allen schuldigsten Gehorsahm wijejder einiges Murren in willigster Befolgung
auch der schwersten Kriegslast geleistet hätten und auch weiterhin leisten wollten;
viel entscheidender für sie war aber die wechselseitige Bindekraft der Huldigung:
Einerseits erklärten sie sich bereit, den so theuer geleisteten Eidt unverbrüchlich zu
halten und gegenüber der Landesherrschaft keineswegs etwas wijejdriges in Sinn
261 Anweisung der Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 15.Dezember 1736: LA SB 22/2866,
fol.93; vgl. auch zu den ersten praktischen Auswirkungen dieser Anweisung das Schreiben der
Saarbrücker Regierung an die beiden Städte Saarbrücken und StJohann und sämtliche Meiereien der
Grafschaft betr. das Verbot, Brennholz in die Städte zum Verkauf zu bringen, Saarbrücken 23. Januar
1737: LA SB 22/2866, fol.223; desgl. auch die Jäger von Sulzbach, Neuhaus und Bischmisheim vom
gleichen Tag: LA SB 22/2787, S.19f.
262 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats Stutz zur Ausführung des herrschaftlichen Befehls,
Saarbrücken 16.März 1737: LA SB 22/2866, fol.95.
262 Vgl. den Resolutionsentwurf der Saarbrücker Regierung vom 26.März 1737: LA SB 22/2866, fol.97f.
(zit.97r.u.v.); s.a. die nicht ganz identische Abschrift in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
264 Saarbrücker Regierungsprotokoll vom 27.März 1736: LA SB 22/2866, fol.103.
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