Full text : Obrigkeit und Untertanen

belassen236.  Die  Saarbrücker  Regierung  zitierte  nun  sofort  die  Gerichtsleute  herbei,
weil  sie  die  Beschwerde  der  Bürger  nicht  in  behöriger  Ordnung  angezeigt,  sondern
aus  eigener  Authorität  gehandelt  hätten256 257;  und  als  die  Gerichtsleute  nicht  sogleich
erschienen,  stand  für  die  Regierung  deren  Renitenz  außer  Frage258.  Tags  darauf
entschuldigten  sich  die  Saarbrücker  Schöffen  damit,  daß  sie  nicht  aus  freiem  Entschluß,
  sondern  in  völligem  Einverständnis  mit  den  Bürgerschaften,  ja  sogar  mit
Vorwissen  des  Oberschultheißen  gehandelt  hätten259.  Dies  interessierte  die  Saarbrücker
  Regierung  allerdings  nicht  im  geringsten,  für  sie  waren  die  Gerichtsleute  die
maßgeblichen  Ansprechpartner  und  damit  auch  die  alleinig  Verantwortlichen;  daher
entschied  die  Regierung,  daß  die  herrschaftlichen  Bediensteten  bei  ihrem  Nutzungsrecht
  bleiben  und  die  Stadtgerichte  ihnen  weiterhin  ihre  Schweine  einbrennen  lassen
sollten;  ansonsten  hätten  bei  nochmaliger  Zuwiderhandlung  allein  die  Gerichtsleute
vor  sich  ohne  Zuziehung  der  Stadt  zu  stehen  und  sich  selbsten  wegen  ihres  illegalen
Verfahrens  zu  imputiren260.  Die  faktische  Stellung  und  das  Selbstverständnis  des
Stadtgerichts  als  'Obrigkeit'  innerhalb  der  Stadt  konnte  sich  -  wir  haben  es  schon
öfters  gesehen  -  auch  zu  seinem  Nachteil  auswirken,  vor  allem  dann,  wenn  es  sich
einer  vorgeblichen  oder  tatsächlichen  Amtsanmaßung  schuldig  machte.  Das  hatte  der
Vorfall  um  die  Bediensteten-Schweine  nochmals  klar  und  deutlich  vor  Augen  geführt.
  Viel  entscheidender  für  die  beiden  Saarstädte  in  ihrem  Kampf  um  kommunale
Forstautonomie  war  jedoch  das  Dekret  vom  4.September,  weil  hier  die
vormundschaftliche  Herrschaft  ausdrücklich  versprochen  hatte,  während  ihrer  Regierungszeit
  'alles  in  Statu  quo'  zu  belassen.  Dieses  Dekret  sollte  den  Städten  fortan
neben  dem  herrschaftlichen  Huldigungsversprechen  als  zusätzliche  Legitimation
ihres  Protests  dienen.
Gegen  Ende  des  Jahres  1736,  als  abzusehen  war,  daß  der  Friede  von  Dauer  sein
würde,  hob  die  Usinger  Fürstin  offiziell  den  Ausnahmezustand  des  Krieges  auf:
Bislang  hätte  man  wegen  des  Krieges  nicht  so  genau  auf  die  Einhaltung  der  Forst-256

  Dekret  ad  Supplik  der  Bürgerschaft  von  Saarbrücken  um  Änderung  der  Einschlagung  der  Schweine
von  Bediensteten  und  anderen  befreiten  Personen,  Saarbrücken  4.September  1736:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
257  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  ans  Saarbrücker  Stadtgericht  und  den  Oberschultheißen,
Saarbrücken  4.Oktober  1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
258  Schreiben  der  Saarbrücken  Regierung  ans  Stadtgericht  wegen  Widerstandes  bei  der  Einbrennung  von
Schweinen  der  Bediensteten,  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  5.Oktober  1736:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  154,  unpag.
259  Vgl.  die  Stellungnahme  der  Stadtgerichtsleute  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  und  einer
ziemlichen  Anzahl  von  Bürgern  aus  Saarbrücken  zum  Vorwurf  der  Dienerschaft  über  die  nicht  erfolgte
Aufschreibung  und  Einbrennung  ihrer  Schweine  durch  die  Gerichtsleute,  Saarbrücken  6.Oktober
1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
260  Resolution  der  Saarbrücker  Regierung  in  Sachen  herrschaftliche  Bedienstete  von  Saarbrücken  gegen
das  Saarbrücker  Stadtgericht  wegen  Einbrennung  und  Einschlagung  ihrer  Schweine  in  den  Saarbrücker
  Wald,  Saarbrücken  6.Oktober  1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.

189
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.