belassen236. Die Saarbrücker Regierung zitierte nun sofort die Gerichtsleute herbei,
weil sie die Beschwerde der Bürger nicht in behöriger Ordnung angezeigt, sondern
aus eigener Authorität gehandelt hätten256 257; und als die Gerichtsleute nicht sogleich
erschienen, stand für die Regierung deren Renitenz außer Frage258. Tags darauf
entschuldigten sich die Saarbrücker Schöffen damit, daß sie nicht aus freiem Entschluß,
sondern in völligem Einverständnis mit den Bürgerschaften, ja sogar mit
Vorwissen des Oberschultheißen gehandelt hätten259. Dies interessierte die Saarbrücker
Regierung allerdings nicht im geringsten, für sie waren die Gerichtsleute die
maßgeblichen Ansprechpartner und damit auch die alleinig Verantwortlichen; daher
entschied die Regierung, daß die herrschaftlichen Bediensteten bei ihrem Nutzungsrecht
bleiben und die Stadtgerichte ihnen weiterhin ihre Schweine einbrennen lassen
sollten; ansonsten hätten bei nochmaliger Zuwiderhandlung allein die Gerichtsleute
vor sich ohne Zuziehung der Stadt zu stehen und sich selbsten wegen ihres illegalen
Verfahrens zu imputiren260. Die faktische Stellung und das Selbstverständnis des
Stadtgerichts als 'Obrigkeit' innerhalb der Stadt konnte sich - wir haben es schon
öfters gesehen - auch zu seinem Nachteil auswirken, vor allem dann, wenn es sich
einer vorgeblichen oder tatsächlichen Amtsanmaßung schuldig machte. Das hatte der
Vorfall um die Bediensteten-Schweine nochmals klar und deutlich vor Augen geführt.
Viel entscheidender für die beiden Saarstädte in ihrem Kampf um kommunale
Forstautonomie war jedoch das Dekret vom 4.September, weil hier die
vormundschaftliche Herrschaft ausdrücklich versprochen hatte, während ihrer Regierungszeit
'alles in Statu quo' zu belassen. Dieses Dekret sollte den Städten fortan
neben dem herrschaftlichen Huldigungsversprechen als zusätzliche Legitimation
ihres Protests dienen.
Gegen Ende des Jahres 1736, als abzusehen war, daß der Friede von Dauer sein
würde, hob die Usinger Fürstin offiziell den Ausnahmezustand des Krieges auf:
Bislang hätte man wegen des Krieges nicht so genau auf die Einhaltung der Forst-256
Dekret ad Supplik der Bürgerschaft von Saarbrücken um Änderung der Einschlagung der Schweine
von Bediensteten und anderen befreiten Personen, Saarbrücken 4.September 1736: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
257 Schreiben der Saarbrücker Regierung ans Saarbrücker Stadtgericht und den Oberschultheißen,
Saarbrücken 4.Oktober 1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
258 Schreiben der Saarbrücken Regierung ans Stadtgericht wegen Widerstandes bei der Einbrennung von
Schweinen der Bediensteten, StadtA SB Gemeins. Stadtger. 5.Oktober 1736: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 154, unpag.
259 Vgl. die Stellungnahme der Stadtgerichtsleute der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann und einer
ziemlichen Anzahl von Bürgern aus Saarbrücken zum Vorwurf der Dienerschaft über die nicht erfolgte
Aufschreibung und Einbrennung ihrer Schweine durch die Gerichtsleute, Saarbrücken 6.Oktober
1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
260 Resolution der Saarbrücker Regierung in Sachen herrschaftliche Bedienstete von Saarbrücken gegen
das Saarbrücker Stadtgericht wegen Einbrennung und Einschlagung ihrer Schweine in den Saarbrücker
Wald, Saarbrücken 6.Oktober 1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
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