Full text : Obrigkeit und Untertanen

billigten.  Ein  erster  Vorfall,  der  dies  deutlich  machte,  ereignete  sich  im  Herbst  1736
auf  einem  Nebenschauplatz  des  städtischen  Forstkonflikts.
Während  der  Kriegszeiten  wurden  die  Saarbrücker  Gerichtsleute  von  ihrer  Bürgerschaft
  öffters  sehr  empfindlich  angefahren,  bei  der  Regierung  um  Hilfe  für  Erleichterung
  der  armen  Bürger  gegenüber  den  begüterten  herrschaftlichen  Bediensteten
nachzusuchen252.  Die  fürstliche  Dienerschaft  -  sowohl  die  in  den  Kollegien  und
Ämtern  für  die  Landesverwaltung  Zuständigen  als  auch  die  unmittelbaren  Hofbediensteten
  -  hoben  sich  nicht  nur  durch  erhebliche  materielle  Vorteile  von  den
Stadtbürgem  ab:  "Vom  gesamten  öffentlichen  Pflichtenkatalog  des  städtischen
Bürgers  -  hierzu  gehörten  städtische  Wachdienste  ebenso  wie  städtische  Frondienste  -
war  der  in  herrschaftlichen  Diensten  Stehende  befreit,  während  er  sehr  wohl  über
verschiedene  landwirtschaftliche  Nutzungsrechte  in  den  Städten  verfügte"253.  Zu
diesen  landwirtschaftlichen  Nutzungsrechten  gehörte  auch  das  Recht,  Schweine  in
die  städtischen  Waldungen  zur  Eckemutzung  einzutreiben.  Unter  den  erschwerten
Bedingungen  des  Krieges  kam  es  nun  vor  allem  den  Saarbrücker  Bürgern,  deren
Wald  ohnehin  stark  belastet  war,  ganz  besonders  ungerecht  vor,  daß  die  Bediensteten
zwar  auf  ihre  Rechte  pochten,  aber  keinerlei  Pflichten  in  der  Stadt  übernehmen
wollten,  zumal  1734  ein  Dekret  erlassen  worden  war,  wonach  auch  sie  an  den
Kriegslasten  teilzunehmen  hatten.  Daher  verlangten  die  Saarbrücker  Bürger  von  den
Gerichtsleuten,  Beschwerde  gegen  die  Benutzung  des  Stadtwaldes  durch  die  Schweine
  der  Bediensteten  einzulegen,  weilen  der  Waldt  denen  Bürgern  eygen  sei254.  Statt
ordnungsgemäß  Beschwerde  einzureichen,  ließen  die  Gerichtsleute  jedoch  kurzerhand
  die  Schweine  der  herrschaftlichen  Bediensteten  nicht  mehr  einbrennen;
damit  hatten  sie  aus  der  Sicht  der  Saarbrücker  Regierung  nicht  nur  wieder  die  bisherige
  Observanz  verstoßen,  sondern  auch  einem  Dekret  vom  letzten  Monat  schnurstracks
  zuwidergehandelt255.  Dieses  Dekret  vom  4.September  1736  war  auf  eine
bereits  eingereichte  Bitte  der  Saarbrücker  Bürgerschaft  um  Änderung  des  Emtriebs
der  Bediensteten-Schweine  erlassen  worden  und  vertröstete  die  Bürger  auf  eine
spätere  Resolution  mit  der  folgenschweren  Begründung,  daß  man  in  Erwägung
gezogen  habe,  während  der  vormundschaftlichen  Regierungszeit  alles  in  statu  quo  zu

2i:  Vgl.  die  Stellungnahme  der  Stadtgerichtsleute  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  und  einer
ziemlichen  Anzahl  von  Bürgern  aus  Saarbrücken  zum  Vorwurf  der  Dienerschaft  über  die  nicht  erfolgte
Aufschreibung  und  Einbrennung  ihrer  Schweine  durch  die  Gerichtsleute,  Saarbrücken  6.Oktober
1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
255 Vgl.  zur  Stellung  der  herrschaftlichen  Bediensteten  innerhalb  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und
St.Johann  Jung,  Ackerbau,  S,30-47  (zit,  S.47).
254  Vgl.  die  Stellungnahme  der  Stadtgerichtsleute  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  und  einer
ziemlichen  Anzahl  von  Bürgern  aus  Saarbrücken  zum  Vorwurf  der  Dienerschaft  über  die  nicht  erfolgte
Aufschreibung  und  Einbrennung  ihrer  Schweine  durch  die  Gerichtsleute,  Saarbrücken  6.Oktober
1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
255  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  ans  Saarbrücker  Stadtgericht  und  den  Oberschultheißen,
Saarbrücken  4.Oktober  1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  154,  unpag.
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