billigten. Ein erster Vorfall, der dies deutlich machte, ereignete sich im Herbst 1736
auf einem Nebenschauplatz des städtischen Forstkonflikts.
Während der Kriegszeiten wurden die Saarbrücker Gerichtsleute von ihrer Bürgerschaft
öffters sehr empfindlich angefahren, bei der Regierung um Hilfe für Erleichterung
der armen Bürger gegenüber den begüterten herrschaftlichen Bediensteten
nachzusuchen252. Die fürstliche Dienerschaft - sowohl die in den Kollegien und
Ämtern für die Landesverwaltung Zuständigen als auch die unmittelbaren Hofbediensteten
- hoben sich nicht nur durch erhebliche materielle Vorteile von den
Stadtbürgem ab: "Vom gesamten öffentlichen Pflichtenkatalog des städtischen
Bürgers - hierzu gehörten städtische Wachdienste ebenso wie städtische Frondienste -
war der in herrschaftlichen Diensten Stehende befreit, während er sehr wohl über
verschiedene landwirtschaftliche Nutzungsrechte in den Städten verfügte"253. Zu
diesen landwirtschaftlichen Nutzungsrechten gehörte auch das Recht, Schweine in
die städtischen Waldungen zur Eckemutzung einzutreiben. Unter den erschwerten
Bedingungen des Krieges kam es nun vor allem den Saarbrücker Bürgern, deren
Wald ohnehin stark belastet war, ganz besonders ungerecht vor, daß die Bediensteten
zwar auf ihre Rechte pochten, aber keinerlei Pflichten in der Stadt übernehmen
wollten, zumal 1734 ein Dekret erlassen worden war, wonach auch sie an den
Kriegslasten teilzunehmen hatten. Daher verlangten die Saarbrücker Bürger von den
Gerichtsleuten, Beschwerde gegen die Benutzung des Stadtwaldes durch die Schweine
der Bediensteten einzulegen, weilen der Waldt denen Bürgern eygen sei254. Statt
ordnungsgemäß Beschwerde einzureichen, ließen die Gerichtsleute jedoch kurzerhand
die Schweine der herrschaftlichen Bediensteten nicht mehr einbrennen;
damit hatten sie aus der Sicht der Saarbrücker Regierung nicht nur wieder die bisherige
Observanz verstoßen, sondern auch einem Dekret vom letzten Monat schnurstracks
zuwidergehandelt255. Dieses Dekret vom 4.September 1736 war auf eine
bereits eingereichte Bitte der Saarbrücker Bürgerschaft um Änderung des Emtriebs
der Bediensteten-Schweine erlassen worden und vertröstete die Bürger auf eine
spätere Resolution mit der folgenschweren Begründung, daß man in Erwägung
gezogen habe, während der vormundschaftlichen Regierungszeit alles in statu quo zu
2i: Vgl. die Stellungnahme der Stadtgerichtsleute der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann und einer
ziemlichen Anzahl von Bürgern aus Saarbrücken zum Vorwurf der Dienerschaft über die nicht erfolgte
Aufschreibung und Einbrennung ihrer Schweine durch die Gerichtsleute, Saarbrücken 6.Oktober
1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
255 Vgl. zur Stellung der herrschaftlichen Bediensteten innerhalb der beiden Städte Saarbrücken und
St.Johann Jung, Ackerbau, S,30-47 (zit, S.47).
254 Vgl. die Stellungnahme der Stadtgerichtsleute der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann und einer
ziemlichen Anzahl von Bürgern aus Saarbrücken zum Vorwurf der Dienerschaft über die nicht erfolgte
Aufschreibung und Einbrennung ihrer Schweine durch die Gerichtsleute, Saarbrücken 6.Oktober
1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
255 Schreiben der Saarbrücker Regierung ans Saarbrücker Stadtgericht und den Oberschultheißen,
Saarbrücken 4.Oktober 1736: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 154, unpag.
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