Full text : Obrigkeit und Untertanen

weil  er  vernommen  hatte,  daß  die  Bürger  unter  dem  Vorwand,  die  Forstordnung
nicht  zu  kennen,  mutwillig  Frevel  begangen  hatten246.  Die  beiden  Stadtvorsteher
wiesen  den  Befehl  unter  der  Vorgabe  zurück,  daß  sie  eine  mündliche  Zusicherung
der  Fürstin  hätten,  sich  nicht  der  Forstordnung  unterwerfen  zu  müssen,  wie  es  ihnen
bei  der  Huldigung  versprochen  worden  sei;  außerdem  seien  sie  immer  noch  übel  mit
dem  Krieg  dran,  weil  Holz  an  die  Offiziere,  nicht  jedoch  an  den  gemeinen  Bürger
geliefert  würde247.  Daraufhin  schickte  der  Oberforstmeister  eine  Fuhre  Holz,  die  von
den  Landuntertanen  bereits  in  die  Stadt  gebracht  worden  war,  geradewegs  wieder
zurück  und  verbot  den  übrigen  Holzfuhrleuten  bei  einer  Strafe  von  fünf  Gulden,  kein
Holz  mehr  in  die  Städte  zu  liefern;  außerdem  wurde  die  Haltung  der  Holztage  wieder
aufs  schärfste  anbefohlen248.  Dies  wiederum  veranlaßte  die  beiden  Gerichtsleute
Georg  Ludwig  Firmond  von  St.Johann  und  Bernhard  Christian  Kieso  von  Saarbrücken,
  der  Saarbrücker  Regierung  die  große  Lamentation  der  armen  Bürgerschaften
  über  den  immer  weiter  um  sich  greifenden  Holzmangel  anzuzeigen249.  Der
Saarbrücker  Regierungsrat  Stutz  fand,  daß  solange  noch  eine  Garnison  französischer
Soldaten  in  den  Städten  stationiert  sei,  auch  Holz  dorthin  geliefert  werden  sollte250.
Allerdings  war  Stutz  bei  der  Anzeige  der  beiden  Gerichtsleute  aufgefallen,  daß  sie
ohne  ordentliche  Gerichtsversammlung  nur  auf  Anweisung  der  beiden  Stadtvorsteher
erfolgt  sei;  ohnehin  fand  Stutz,  daß  die  Stadtgerichtsleute  in  fast  allen  ihren  Sachen
ohne  ordentliche  Zusammenkunft  noch  Deliberationen  im  Namen  beider  Bürgerschaften,
  die  noch  weniger  als  ihre  Vorsteher  davon  wüßten,  handelten;  der  Usinger
Zentrale  riet  er,  dergleichen  schon  lange  eingeschlichenen  Mißbräuche  schleunigst
abzustellen251 *.  Damit  hatte  Stutz  einen  ganz  zentralen  Punkt  angesprochen:  Die
Stadtgerichtsleute  begannen,  vielleicht  bestärkt  durch  die  Ausnahmesituation  des
Krieges,  ihre  Kompetenzen  zu  überschreiten  und  maßten  sich  zunehmend  eine
Autorität  an,  die  ihnen  aufgrund  ihrer  Stellung  gar  nicht  zukam  -  dies  war  das  erste
sichtbare  Anzeichen  einer  Eskalation  des  Forstkonflikts.  Was  der  Saarbrücker
Regierungsrat  jedoch  übersah  oder  geflissentlich  übersehen  wollte,  war,  daß  die
Bürgerschaften  weiterhin  das  noch  so  eigenmächtige  Vorgehen  der  Gerichtsleute

246  Schreiben  des  Saarbrücker  Oberforstmeister  von  Botzheim  und  des  Landkammermeister  an  den
städtischen  Oberschultheißen  Zeisig  wegen  Haltung  der  Freveltage  und  Verlesung  der  Forstordnung,
Saarbrücken  7.Januar  1736:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
247  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  über  Verlesung  der  Forstordnung  in  den  beiden  Städten  Saarbrücken
und  St.Johann,  Saarbrücken  lö.Januar  1736:  LA  SB  22/2866,  fol.78,
248  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  zur  Anzeige  der  beiden  Gerichtsleute  Firmond
und  Kieso  über  Holzmangel  in  den  beiden  Städten,  Saarbrücken  v.  30.Januar  1736:  LA  SB  22/2866,
fol.  83.;  s.a.  die  Anzeige  ebd.,  fol.80f.
249  Vgl.  die  Anzeige  der  beiden  Gerichtsleute  Firmond  und  Kieso  an  die  Saarbrücker  Regierung  über
Holzmangel  in  den  beiden  Städten,  Saarbrücken  28.Januar  1736:  LA  SB  22/2866,  fol.80f.
250  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  zur  Supplik  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St,Johann,
  Saarbrücken  28.Januar  1736:  LA  SB  22/2866,  fol.82.
251  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  zur  Anzeige  der  beiden  Gerichtsleute  Firmond  und  Kieso
über  Holzmangel  in  den  beiden  Städten,  Saarbrücken  v.  30.Januar  1736:  LA  SB  22/2866,  fol.83.
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