Forstamt zu wenden, das ihnen dann schon welches verabreichen würde242. Die
Usinger Regierung erlaubte den Landuntertanen ausdrücklich, Holz sowohl auß
ihre(n) eigenen als auch aus herrschaftlichen Wäldern in die Städte zu bringen,
wobei die Forstbediensteten niemanden behindern, sondern nur darauf achten sollten,
daß kein stehendes Holz gehauen würde; außerdem - und dies war nun eine
außerordentliche Konzession - sollten zu diesem Zweck die neu angeführten Holztage
bis zum Ende des Jahres außer Kraft bleiben243. Damit legitimierte die Herrschaft
in gewisser Weise die Ausnahmesituation des Krieges und gab den beiden Saarstädten,
die sie ohnehin zu ihren Gunsten zu instrumentalisieren suchten, zusätzlichen
Auftrieb: Im Kriegsjahr 1735 erschienen die Bürger gleich gar nicht mehr zur Verlesung
der Forstordnung auf dem Rathaus, hielten sich dementsprechend auch an keine
Ordnung, schalteten in ihrem Wald, wie sie wollten, holten Holz, ließen es zu
Holländerholz aufbereiten und verkaufen und wollten das Geld zum Nutzen der
Städte verwenden244 - kurzum: Sie handelten geradewegs wieder so wie zur Zeit vor
der nassau-usingischen Herrschaftsübemahme, als das städtische Forstwesen einen
relativ autonomen Rechtsbereich darstellte; der polnische Erbfolgekrieg diente ihnen
- trotz aller Kriegslasten - als willkommener Anlaß, sich ungestraft wieder in ihre
alten Waldrechte einzusetzen. Mit dem Wiener Präliminarfrieden vom Oktober 1735,
der für Nassau-Saarbrücken die folgenschwere Aussicht, "auf weite Strecken unmittelbar
an französisches Gebiet" zu grenzen, enthielt, war zwar noch kein definitiver
Friedensschluß erreicht245, die Behörden vor Ort wollten jedoch mit dem damit
verbundenen Ende der Kampfhandlungen auch den konzedierten Ausnahmezustand
beenden. Die Städte dachten aber nicht daran, den einmal erreichten Zustand wieder
preiszugeben. Dies letztlich führte zur Eskalation des städtischen Forstkonflikts.
Wie unversöhnlich sich beide Seiten gegenüberstanden und wie schnell der geringste
Zwischenfall eskalieren konnte, zeigte sich bereits Anfang 1736, als der Oberforstmeister
wieder zur ordnungsgemäßen Verlesung der Forstordnung schreiten wollte,
242 Dekret der Saarbrücker Regierung für beide Städte wegen Verabreichung von Brennholz, Saarbrücken
19.September 1734: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
243 Schreiben des Saarbrücker Oberforstmeisters von Botzheim u. des Landkammermeisters Spahr an den
städtischen Oberschultheißen, das Stadtgericht, den Oberjäger Elias u. den Forstschreiber Schmoll
über Holzabgabe an die beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann, Saarbrücken 23.Oktober 1734:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
244 Vgl. hierzu beispielsweise: Anzeige des Saarbrücker Oberschultheißen vom 4.Februar 1735: LA SB
22/2866, fol.76; das Regierungsprotokoll vom 8.Februar 1735: ebd.; retrospektiv das Schreiben des
Oberforstmeisters v. Botzheim u. des Landkammermeisters Spahr, Saarbrücken 7,Januar 1736: StadtA
SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag. sowie das Saarbrücker Regierungsprotokoll vom 30.April 1736:
ebd., fol.86-88.
245 Die Wiener Friedenspräliminarien vom 3.Oktober 1735 enthielten u.a. die Klausel, daß Lothringen
nach dem Tod des neu eingesetzten Herrschers Stanislaus Leszczynski an Frankreich fallen sollte, was
im Jahre 1766 eintrat; der definitive Frieden wurde nach zähen Verhandlungen erst am 18.November
1738 geschlossen; vgl. Braubach, Westfälischer Frieden, S.126 u. Ruppersberg, Grafschaft II, S.235
(zit.).
186