Full text : Obrigkeit und Untertanen

Forstamt  zu  wenden,  das  ihnen  dann  schon  welches  verabreichen  würde242.  Die
Usinger  Regierung  erlaubte  den  Landuntertanen  ausdrücklich,  Holz  sowohl  auß
ihre(n)  eigenen  als  auch  aus  herrschaftlichen  Wäldern  in  die  Städte  zu  bringen,
wobei  die  Forstbediensteten  niemanden  behindern,  sondern  nur  darauf  achten  sollten,
daß  kein  stehendes  Holz  gehauen  würde;  außerdem  -  und  dies  war  nun  eine
außerordentliche  Konzession  -  sollten  zu  diesem  Zweck  die  neu  angeführten  Holztage
  bis  zum  Ende  des  Jahres  außer  Kraft  bleiben243.  Damit  legitimierte  die  Herrschaft
in  gewisser  Weise  die  Ausnahmesituation  des  Krieges  und  gab  den  beiden  Saarstädten,
  die  sie  ohnehin  zu  ihren  Gunsten  zu  instrumentalisieren  suchten,  zusätzlichen
Auftrieb:  Im  Kriegsjahr  1735  erschienen  die  Bürger  gleich  gar  nicht  mehr  zur  Verlesung
  der  Forstordnung  auf  dem  Rathaus,  hielten  sich  dementsprechend  auch  an  keine
Ordnung,  schalteten  in  ihrem  Wald,  wie  sie  wollten,  holten  Holz,  ließen  es  zu
Holländerholz  aufbereiten  und  verkaufen  und  wollten  das  Geld  zum  Nutzen  der
Städte  verwenden244  -  kurzum:  Sie  handelten  geradewegs  wieder  so  wie  zur  Zeit  vor
der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme,  als  das  städtische  Forstwesen  einen
relativ  autonomen  Rechtsbereich  darstellte;  der  polnische  Erbfolgekrieg  diente  ihnen
-  trotz  aller  Kriegslasten  -  als  willkommener  Anlaß,  sich  ungestraft  wieder  in  ihre
alten  Waldrechte  einzusetzen.  Mit  dem  Wiener  Präliminarfrieden  vom  Oktober  1735,
der  für  Nassau-Saarbrücken  die  folgenschwere  Aussicht,  "auf  weite  Strecken  unmittelbar
  an  französisches  Gebiet"  zu  grenzen,  enthielt,  war  zwar  noch  kein  definitiver
  Friedensschluß  erreicht245,  die  Behörden  vor  Ort  wollten  jedoch  mit  dem  damit
verbundenen  Ende  der  Kampfhandlungen  auch  den  konzedierten  Ausnahmezustand
beenden.  Die  Städte  dachten  aber  nicht  daran,  den  einmal  erreichten  Zustand  wieder
preiszugeben.  Dies  letztlich  führte  zur  Eskalation  des  städtischen  Forstkonflikts.
Wie  unversöhnlich  sich  beide  Seiten  gegenüberstanden  und  wie  schnell  der  geringste
Zwischenfall  eskalieren  konnte,  zeigte  sich  bereits  Anfang  1736,  als  der  Oberforstmeister
  wieder  zur  ordnungsgemäßen  Verlesung  der  Forstordnung  schreiten  wollte,

242  Dekret  der  Saarbrücker  Regierung  für  beide  Städte  wegen  Verabreichung  von  Brennholz,  Saarbrücken
19.September  1734:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
243  Schreiben  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  von  Botzheim  u.  des  Landkammermeisters  Spahr  an  den
städtischen  Oberschultheißen,  das  Stadtgericht,  den  Oberjäger  Elias  u.  den  Forstschreiber  Schmoll
über  Holzabgabe  an  die  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann,  Saarbrücken  23.Oktober  1734:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
244  Vgl.  hierzu  beispielsweise:  Anzeige  des  Saarbrücker  Oberschultheißen  vom  4.Februar  1735:  LA  SB
22/2866,  fol.76;  das  Regierungsprotokoll  vom  8.Februar  1735:  ebd.;  retrospektiv  das  Schreiben  des
Oberforstmeisters  v.  Botzheim  u.  des  Landkammermeisters  Spahr,  Saarbrücken  7,Januar  1736:  StadtA
SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.  sowie  das  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  vom  30.April  1736:
ebd.,  fol.86-88.
245  Die  Wiener  Friedenspräliminarien  vom  3.Oktober  1735  enthielten  u.a.  die  Klausel,  daß  Lothringen
nach  dem  Tod  des  neu  eingesetzten  Herrschers  Stanislaus  Leszczynski  an  Frankreich  fallen  sollte,  was
im  Jahre  1766  eintrat;  der  definitive  Frieden  wurde  nach  zähen  Verhandlungen  erst  am  18.November
1738  geschlossen;  vgl.  Braubach,  Westfälischer  Frieden,  S.126  u.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.235
(zit.).
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