gleichen Zeit noch einen traditionellen Nutzungsstreit führten, hatten die beiden
Saarstädte bereits einen modernen Eigentumskonflikt angestrengt. Aber die Bürger
wagten sich nicht, ihre Eigentumsrechte in einem Reichsprozeß einzuklagen, wozu
sie laut den juristischen Gutachten 'rechtsbefugte Ursache1 hatten. Diese Scheu vor
emem Reichsprozeß mit der Herrschaft hing wiederum mit der traditionalen Haltung
der Bürger zusammen, die einfach nicht wahrhaben wollten, daß die vormundschaftliche
Herrschaft eine grundlegend neue Forstpolitik - sichtbar in der Forstordnung,
dem ersten landesweit gültigen ’Forstgesetz’ - eingeleitet hatte. Für sie war
weiterhin das Forstamt an allem Schuld, sie erkannten nicht den strukturellen Zusammenhang
der neuen reformabsolutistischen Politik. Dennoch war ihr defensiver
Traditionalismus keineswegs 'unpolitisch'. Wie rasch die Situation eskalieren und
eine Politisierung bislang ungekannten Ausmaßes nach sich ziehen konnte, zeigte die
letzte Phase des städtischen Forstkonflikts.
d) Eskalation und Ende des Forstkonflikts (1734/35-1739/40)
Bereits im Spätherbst 1732 hatte die vom Kaiser insgeheim geplante Vermählung
seiner ältesten Tochter Maria Theresia mit Herzog Franz von Lothringen in Frankreich
"eine gefährliche Verschiebung der Machtgewichte an der Ostgrenze" befürchten
lassen212 und zu ersten SicherheitsVorkehrungen geführt, in denen die nassausaarbrückische
Bevölkerung die Absicht Frankreichs zu erkennen glaubte, die
hies.(igen) Städte und gantzes Land mit Zöllen einzuschließen2^. Schon damals hegte
man in den beiden Saarstädten die Befürchtung, daß eine so trostlose, weit abgelegene
Bürgerschaft in französischen Kriegszeiten täglich aller Gefahr unter völligem
Ruin öfters exponiret sei232 234. Frankreichs Sorge vor den österreichischen Heiratsplänen
war in Anbetracht des habsburgischen Ringens um Anerkennung der 'Pragmatischen
Sanktion' der "tieferefr] Grund" für den durch den Tod Augusts des Starken
von Sachsen-Polen Anfang Februar 1733 ausgelösten sogenannten "Polnischen
Thronfolgekrieg"235. Obwohl die nassau-saarbrückischen Lande vom französischen
König Ludwig XV. auf nassau-usingisches Ansuchen unter seinen Schutz genommen
wurden, blieben sie nicht von Truppeneinquartierungen und starken Kontributionen
verschont. Infolge der Reichskriegserklärung an Frankreich vom Frühjahr 1734
erschienen am 29.März die ersten französischen Truppen in den Saarstädten Saarbrücken
und St.Johann, wo sie die beiden nächsten Jahre bleiben sollten236. Der seit
232 Vgl. zu den Vorboten des sog. polnischen Thronfolgekrieges (1733-1735) allgem. Braubach, Westfälischer
Frieden, S.124f., zit. S.125; speziell für die Saargegend Herrmann, Grundlinien, S.517.
233 Saarbrücker Regierungsprotokoll v. 6.Oktober 1732: LA SB 22/2865, fol.275r.
334 Petition der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann an das Geheime Ratskollegium in Usingen
(Konzept), Saarbrücken Oktober 1732: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
335 Vgl. Vierhaus, Deutschland, S.498.
236 Vgl. hierzu Ruppersberg, Grafschaft II, S.231 -236; ders., Städte I, S.251f., hier ausführlicher als
Köllner, Land, S.442-444.
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