Full text : Obrigkeit und Untertanen

gleichen  Zeit  noch  einen  traditionellen  Nutzungsstreit  führten,  hatten  die  beiden
Saarstädte  bereits  einen  modernen  Eigentumskonflikt  angestrengt.  Aber  die  Bürger
wagten  sich  nicht,  ihre  Eigentumsrechte  in  einem  Reichsprozeß  einzuklagen,  wozu
sie  laut  den  juristischen  Gutachten  'rechtsbefugte  Ursache1  hatten.  Diese  Scheu  vor
emem  Reichsprozeß  mit  der  Herrschaft  hing  wiederum  mit  der  traditionalen  Haltung
der  Bürger  zusammen,  die  einfach  nicht  wahrhaben  wollten,  daß  die  vormundschaftliche
  Herrschaft  eine  grundlegend  neue  Forstpolitik  -  sichtbar  in  der  Forstordnung,
  dem  ersten  landesweit  gültigen  ’Forstgesetz’  -  eingeleitet  hatte.  Für  sie  war
weiterhin  das  Forstamt  an  allem  Schuld,  sie  erkannten  nicht  den  strukturellen  Zusammenhang
  der  neuen  reformabsolutistischen  Politik.  Dennoch  war  ihr  defensiver
Traditionalismus  keineswegs  'unpolitisch'.  Wie  rasch  die  Situation  eskalieren  und
eine  Politisierung  bislang  ungekannten  Ausmaßes  nach  sich  ziehen  konnte,  zeigte  die
letzte  Phase  des  städtischen  Forstkonflikts.
d) Eskalation  und  Ende  des  Forstkonflikts  (1734/35-1739/40)
Bereits  im  Spätherbst  1732  hatte  die  vom  Kaiser  insgeheim  geplante  Vermählung
seiner  ältesten  Tochter  Maria  Theresia  mit  Herzog  Franz  von  Lothringen  in  Frankreich
  "eine  gefährliche  Verschiebung  der  Machtgewichte  an  der  Ostgrenze"  befürchten
  lassen212  und  zu  ersten  SicherheitsVorkehrungen  geführt,  in  denen  die  nassausaarbrückische
  Bevölkerung  die  Absicht  Frankreichs  zu  erkennen  glaubte,  die
hies.(igen)  Städte  und  gantzes  Land  mit  Zöllen  einzuschließen2^.  Schon  damals  hegte
man  in  den  beiden  Saarstädten  die  Befürchtung,  daß  eine  so  trostlose,  weit  abgelegene
  Bürgerschaft  in  französischen  Kriegszeiten  täglich  aller  Gefahr  unter  völligem
Ruin  öfters  exponiret  sei232 234.  Frankreichs  Sorge  vor  den  österreichischen  Heiratsplänen
  war  in  Anbetracht  des  habsburgischen  Ringens  um  Anerkennung  der  'Pragmatischen
  Sanktion'  der  "tieferefr]  Grund"  für  den  durch  den  Tod  Augusts  des  Starken
von  Sachsen-Polen  Anfang  Februar  1733  ausgelösten  sogenannten  "Polnischen
Thronfolgekrieg"235.  Obwohl  die  nassau-saarbrückischen  Lande  vom  französischen
König  Ludwig  XV.  auf  nassau-usingisches  Ansuchen  unter  seinen  Schutz  genommen
wurden,  blieben  sie  nicht  von  Truppeneinquartierungen  und  starken  Kontributionen
verschont.  Infolge  der  Reichskriegserklärung  an  Frankreich  vom  Frühjahr  1734
erschienen  am  29.März  die  ersten  französischen  Truppen  in  den  Saarstädten  Saarbrücken
  und  St.Johann,  wo  sie  die  beiden  nächsten  Jahre  bleiben  sollten236.  Der  seit

232  Vgl.  zu  den  Vorboten  des  sog.  polnischen  Thronfolgekrieges  (1733-1735)  allgem.  Braubach,  Westfälischer
  Frieden,  S.124f.,  zit.  S.125;  speziell  für  die  Saargegend  Herrmann,  Grundlinien,  S.517.
233  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  v.  6.Oktober  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.275r.
334  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  an  das  Geheime  Ratskollegium  in  Usingen
(Konzept),  Saarbrücken  Oktober  1732:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
335  Vgl.  Vierhaus,  Deutschland,  S.498.
236  Vgl.  hierzu  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.231  -236;  ders.,  Städte  I,  S.251f.,  hier  ausführlicher  als
Köllner,  Land,  S.442-444.
184
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.